Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Beklagte mietete mit schriftlichem Mietvertrag vom 7. März 2010 ab demselben Tag vom Kläger eine möblierte Ein-Zimmer-Wohnung in der xxx Berlin. Vereinbart war eine monatliche Gesamtmiete von 390 € Der Mietvertrag enthält in § 2 Abs. 1 b folgende Regelung:
"Das Mietverhältnis beginnt am 7.03.2010 und endet am 31.3.2011. Es verlängert sich jedoch jeweils um 6 Monate [...], wenn es nicht gekündigt ist. Kündigungsfristen siehe 2)."
§ 2 Abs. 2 des Mietvertrages lautet auszugsweise:
"Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger als 5 Jahre vergangen sind [...]."
§ 2 Abs. 5 des Mietvertrages statuiert Folgendes:
"Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so verlängert sich das Mietverhältnis abweichend von § 568 BGB nicht stillschweigend."
Für die Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 4 bis 7 d.A.) verwiesen. Das Haus, in dem die streitgegenständliche Wohnung gelegen ist, ist ein Mehrfamilienhaus. Dieses besteht aus vier Wohneinheiten, die räumlich voneinander getrennt sind und von denen eine vom Kläger bewohnt wird.
Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 28 Februar 2011 die Kündigung des Mietvertrages. Der Kläger teilte ihm mit, er gehe davon aus, dass das Mietverhältnis damit zum 30. September 2011 beendet sei. Der Beklagte ließ dem Kläger über seinen Rechtsanwalt mit Schreiben vom 17. März 2011 mitteilen, dass er von einer Vertragsbeendigung zum 31. Mai 2011 ausgehe.
Unter dem 1. Juni 2011 forderte der Beklagte über seinen Rechtsanwalt den Kläger auf, binnen einer Frist von einer Woche mitzuteilen, wann die Rückgabe der Wohnung erfolgen könne. Daraufhin erklärte der Kläger schriftlich unter dem 15. Juni 2011, die Übergabe werde bei "Beendigung des Mietverhältnisses" erfolgen und hielt an seiner Auffassung, der Vertrag ende erst zum 30. September, fest. Für die Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage 1 zum Schriftsatz vom 2. Januar 2012, Bl. 55 d.A., Bezug genommen.
Nachdem der Beklagte über seinen Rechtsanwalt den Kläger unter dem 23. September 2011 wiederum zur Rücknahme der Wohnung aufforderte, erfolgte die Übergabe in der am 4. Oktober 2011.
Der Kläger macht mit seiner Klage die Zahlung der Mieten für die Monate Juni, Juli, August und September 2011 geltend.
Er beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.560 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus je 390,00 € seit dem 7. Juni, 6. Juli, 4. August und 6. September 2011 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte macht geltend, er habe im Juni und Juli 2011 wiederholt erfolglos versucht, den Kläger anrufen. Als er ihn schließlich erreicht habe, habe der Kläger erklärt, er sei nicht bereit, den Schlüssel zur Wohnung des Beklagten zu übernehmen. Der Kläger sei mit der Rücknahme der Wohnung in Annahmeverzug gewesen. Er sei am 30. Mai 2011 ausgezogen. Der Kläger habe seinen Auszug am 15. Mai 2011 beobachtet. Er habe erneut mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 24. August 2011 erklärt, dass von einer Kündigung zum 31 März 2011 auszugehen sei und habe den Kläger zur Rücknahme der Wohnung aufgefordert.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages durch den Beklagten zu.
Ein Zahlungsanspruch ergibt sich nicht aus einem Mietvertrag zwischen den Parteien, vgl. § 535 Abs. 2 BGB. Der Mietvertrag bestand in den Monaten Juni bis September 2011, für welche der Kläger Mietzahlung fordert, nicht mehr. Er war durch die Kündigung des Beklagten vom 28. Februar 2011 mit Wirkung zum 31 Mai 2011 beendet worden.
Die Kündigung erfolgte schriftlich, also formgemäß nach § 568 Abs. 1 BGB. Sie erfolgte auch unstreitig bis zum dritten Werktag des Monats April, so dass das Mietverhältnis gemäß § 573c Abs. 1S. 1 BGB mit Ablauf des übernächsten Monats, also zum 31 Mai 2011, endete.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 b des Mietvertrages, soweit er statuiert, das Mietverhältnis verlängere sich jeweils um 6 Monate, sofern es nicht gekündigt sei. Ob diese Formulierung - wie von der Klägerin vorgetragen - so zu verstehen ist, dass die Kündigung gemäß § 2 Abs. 2 des Mietvertrages drei Monate vor dem 31. März 2011 erfolgen müsse, kann hier dahinstehen: Sollte die Klausel nämlich einen Beendigungszeitpunkt anordnen, der erst nach demjenigen Zeitpunkt liegt, der gemäß § 573c Abs. 1 S. 1 BGB maßgeblich ist,...