Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages anwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Ausstellung einer „Mietschuldenfreiheitsbescheinigung”.

Mit Mietvertrag vom 26.08.2002 mietete der Kläger von der Beklagten eine 2-Zimmer-Wohnung in der … in …. Dieses Mietverhältnis kündigte der Kläger zum 31.05.2006. Mit der Kündigung bat der Kläger die Beklagte um Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbestätigung, die diese unter Hinweis auf angeblich bestehende Betriebskostenrückstände, die zum Teil mit Mahnbescheid vom 17.08.2005 geltend gemacht wurden, verweigerte.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde ein Anspruch auf Erteilung der Mietschuldenfreiheitsbescheinigung zu. Die Beklagte sei auch nicht berechtigt die Ausstellung dieser Bescheinigung zu verweigern, da es sich bei den Betriebskosten nicht um eine Miete im Sinne des Gesetzes handele und die Forderung aus der Betriebskostenabrechnung unbegründet, zumindest aber nicht fällig sei. Auch werde diese Forderung von der Beklagten nicht mehr weiter verfolgt, so dass es rechtsmissbräuchlich sei, sich auf diese etwaigen Rückstände zu berufen. Ferner trägt der Kläger vor, dass er die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung benötige, um eine neue Wohnung anmieten zu können.

Nachdem der Kläger zum 01.06.2006 einen neuen Mietvertrag unterzeichnen konnte, hat er mit Schriftsatz vom 11.05.2006 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung weder angeschlossen noch dieser widersprochen.

Der Kläger beantragt gegen die im Termin am 12.06.2006 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen Beklagte ein Versäumnisurteil mit dem Inhalt,

festzustellen, dass sich die Hauptsache erledigt hat und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze des Klägers nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Antrag auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, stellt, nachdem die Erledigungserklärung des Klägers einseitig geblieben ist, eine zulässige Beschränkung des Klageantrages im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO dar (vgl. Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 91 a Rn. 34). Dies hat zur Folge, dass nunmehr darüber zu entscheiden ist, ob die Klage tatsächlich erledigt ist (vgl. Zöller a.a.O.), d.h. ursprünglich zulässig und begründet war, nachträglich aber gegenstandslos geworden ist (vgl. Zöller a.a.O., § 91 a Rn. 3).

Dies wiederum führt zu dem Ergebnis, dass die ursprüngliche Klage auf Erteilung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung zwar zulässig aber nicht begründet war.

Die Klage war zulässig, da sie auf Vornahme einer vertretbaren Handlung im Sinne des § 887 ZPO, nämlich der Erstellung einer schriftlichen Erklärung/Bestätigung gerichtet war.

Indes war die Klage von Anfang an unbegründet, da dem Kläger kein Anspruch auf Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung zustand. Entgegen der Auffassung des Klägers und des Amtsgerichts … (Urteil vom Urteil vom …, Veröffentlich in MM …, S.) ergibt sich ein solcher Anspruch weder aus § 242 noch aus § 241 Abs. 2 BGB. Eine Pflicht des Vermieters, dem Mieter eine sogenannte Mietschuldenfreiheitsbestätigung auszustellen besteht nicht. Unabhängig davon, dass sich Umfang und Inhalt einer solchen Bescheinigung nicht hinreichend präzise bestimmen lassen, es insoweit zu einer Folge von weiteren Auseinandersetzungen kommen könnte, lässt sich aus solch einer Erklärung kein Rückschluss auf die Solvenz und Zuverlässigkeit des Mieters ziehen, was der eigentliche Zweck der Mietschuldenfreiheitsbestätigung sein dürfte. So bleibt zum einen offen, für welchen Zeitraum diese Mietschuldenfreiheitsbestätigung ausgestellt werden soll, ob in dieser Rückstände aus Betriebskostenabrechnungen o.ä. aufgenommen werden dürfen und ob in dieser Bescheinigung ein Hinweis auf ausstehende Gerichts- und Prozesskosten aufgenommen werden können, wie in dem vom Amtsgericht … entschiedenen Fall. Gleichfalls ergibt sich aus einer möglicherweise sehr allgemein zu haltenden Mietschuldenfreiheitsbestätigung nicht, wann die einzelnen Mieten gezahlt wurden (stets oder gelegentlich mit Verzug), wer diese geleistet hat (Zahlung durch Dritte) und wie diese geleistet wurden (Raten, etc.). Eine Mietschuldenfreiheitsbestätigung gibt damit nicht verlässlich Auskunft über die Zuverlässigkeit eines Mieters, was das eigentliche Ansinnen einer solche Mietschuldenfreiheitsbestätigung sein dürfte. Soweit der Mieter die pünktliche Zahlung d...

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