Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, auf dem Grundstück … in … den Einbau einer Aufzugsanlage entsprechend der nachfolgenden Beschreibung zu dulden:
Im Keller unter dem Hof, und zwar an dem Bereich unter den Treppenhausfenstern des Vorderhauses, wird zunächst ein Aufzugsfundament (ca. 2,10 × 1,70 m) aus Beton errichtet. Auf dieses Fundament wird ein Stahlschachtgerüst aufgesetzt und an der rückwärtigen Fassade verankert. Dieses Gerüst wird anschließend mit Gitterglas ab dem 1. OG verglast, so daß der Durchgang in den Hof offen bleibt. Auf den Treppenhauspodesten zwischen dem Hochparterre und dem 1. OG, dem 3. und dem 4. OG sowie dem 4. OG und dem OG werden Öffnungen für die Fahrstuhltüren geschaffen. Dazu werden die bestehenden Treppenhausfenster jeweils teilweise abgedeckt werden, ist die Montage neuer Fenster erforderlich. Die Leibungen der Türen und Fenster werden anschließend beigeputzt. Danach wird die Aufzugskabine eingesetzt und die entsprechende Mechanik eingebaut. Es handelt sich hierbei um eine hydraulische Anlage, die nahezu geräuschlos arbeitet.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 3/5, die Beklagten 2/5 zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger verlangen den Beklagten, Mietern im Hause … aufgrund eines mit der Voreigentümerin der Kläger abgeschlossenen Mietvertrages vom 23. Dezember 1987 die Duldung des Einbaus eines Fahrstuhls aufgrund der Modernisierungsankündigung vom 12. März 1991, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
Nachdem der Rechtsstreit über die Duldung des Einbaus einer Heizung in die Wohnung der Beklagten durch das am 3. November 1992 verkündete Versäumnis-Teilurteil des Amtsgerichts Schöneberg (…) abgewiesen worden ist, beantragen die Kläger nunmehr nur noch,
die Beklagten zu verurteilen, den Einbau einer Aufzugsanlage auf dem Grundstück … in … wie folgt zu dulden:
Im Keller unter dem Hof, und zwar an dem Bereich unter den Treppenhausfenstern des Vorderhauses, wird zunächst ein Aufzugsfundament (ca. 2,10 × 1,70 m) aus Beton errichtet. Auf dieses Fundament wird ein Stahlschachtgerüst aufgesetzt und an den rückwertigen Fassade verankert. Dieses Gerüst wird anschließend mit Gitterglas ab dem 1. OG verglast, so daß der Durchgang in den Hof offen bleibt. Auf den Treppenhauspodesten zwischen dem Hochparterre und dem 1. OG, dem 1. und dem 2. OG, dem 2. und dem 3. OG, dem 3. und dem 4. OG sowie dem 4. OG und dem OG werden Öffnungen für die Fahrstuhltüren geschaffen. Dazu werden die bestehenden Treppenhausfenster entfernt. Da die jetzigen Treppenhausfenster jeweils teilweise abgedeckt werden, ist die Montage neuer Fenster erforderlich. Die Leibungen der Türen und Fenster werden anschließend beigeputzt. Danach wird die Aufzugskabine eingesetzt und die entsprechende Mechanik eingebaut. Es handelt sich hierbei um eine hydraulische Anlage, die nahezu geräuschlos arbeitet.
Die Beklagte beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie halten das Bauvorhaben für baurechtlich unzulässig; bezüglich des Fahrstuhleinbaus fehle es an der Angabe der zu erwertenden Betriebskosten; durch den geplanten Fahrstuhl würden das Kinderzimmer und die Küche unzumutbar verschattet.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Beklagten müssen den Einbau des Fahrstuhls gemäß § 541 b BGB dulden.
Das Gericht weist zur Begründung seiner Entscheidung zunächst auf das den Parteien allseits bekannte Urteil des Landgerichts Berlin … hin, welches ebenfalls eine Wohnung im Hause … betrifft. Die dortigen Entscheidungsgründe macht sich das erkennende Gericht zu eigen und verzichtet darauf, sie nochmals einrücken zu lassen. Dies gilt auch für die nach Ansicht des Amtsgerichts mißverständliche Ausdrucksweise des Landgerichts bezüglich der zu erwartenden Betriebskosten für den Fahrstuhl, welche zu einem kritischen Kommentar von Blümmel (a.a.O.) geführt haben. Da der Vermieter, wie er im Termin am 3. November 1992 ausdrücklich erklärt hat, für die nächsten fünf Jahre lediglich Fahrstuhlkosten in Höhe von 10,– DM in Ansatz bringen will, treffen die Ausführungen des Landgerichts in diesem konkreten Fall tatsächlich als derartig minimal anzusehen, daß sie für die Ermittlung der Gesamtbelastung auch vernachlässigt werden können. Wenn sie allerdings, wie üblicherweise, bedeutend höher sind, müssen sie auch in dem Duldungsverlangen mitgeteilt und berechnet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Fundstellen