Entscheidungsstichwort (Thema)

Modernisierungsduldung

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, en Klägern bzw. deren Beauftragten Zutritt zu seiner in der … in … gelegenen Wohnung zu gewähren und folgende Modernisierungsarbeiten zu dulden:

  1. Grundrißveränderung von Küche und Toilette: Abriß der Zwischenwand, Schließung der jetzt neben der Toilette befindlichen Tür zur Küche, Abriß der Speisekammer, Stellung einer Leichtbauwand mit Erweiterung des ehemaligen Toilettenraumes um ca. 1,20 m zur Küche; Einbau eines Duschbaden mit WC in folgender Ausführung:

    • Erneuerung des Fußbodenaufbaus und Ausbildung als den DIN-Normen entsprechend isolierter Badezimmerfußboden, Fußboden und Wände bis Türstockhöhe weiß gefliest,
    • WC mit Tiefspülkasten,
    • Duschtasse 90 × 90 cm mit Schlauchbrause und Haltestange,
    • Handwaschbecken mit Kalt- und Warmwasseranschluß,

      alle Objekte weiß, moderne Markenarmaturen Fabrikat Grohe oder gleichwertigt.

  2. Installation eines 18 KW-Durchlauferhitzers Stiebel-Eltron im Bad über dem Waschbecken oberhalb des Fliesenspiegels montiert für Warmwasserversorgung in Küche und Bad/Dusche, einschließlich erforderlicher Neuinstallation der Elektrik und Leistungsverteilung im Bad sowie Armaturen in der Küche mit einem 60 cm hohen Fliesenspiegel über der neu entstehenden Arbeitsfläche in der Küche.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 1/3, der beklagte zu 2/3 zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, und zwar die Kläger in Höhe von 800,00 DM und der Beklagte in Höhe von 1.800,00 DM, wenn nicht die Gegenseite vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Hauses … in … Der Beklagte ist aufgrund eines schriftlichen Mietvertragen vom 2. April 1985 Mieter einer 1-Zimmer-Wohnung im … den … diesen Hauses.

Die Kläger beabsichtigen und sind damit befaßt, das Haus … umfassend zu modernisieren. Unter dem 23. Mai 1990 übersandten sie dem Beklagten ein Ankündigungsschreiben, in welchem beschrieben wurde, welche einzelnen Maßnahmen in seiner Wohnung vorgesehen waren, in welcher Zeit diese Arbeiten durchgeführt werden danach erhöhen werde. Der Beklagte lehnte zunächst die Zustimmung und Duldung des wesentlichen Teils dieser Maßnahme ab. Der Anschluß der Wohnung des Beklagten an die Klingelgegensprechanlage, sowie die Verlegung der Leitung für das Kabelfernsehen wurden jedoch noch vor Klageerhebung auch in der Wohnung des Beklagten durchgeführt. Der Einbau eines Isolierglasfensters in der Küche der Wohnung des Beklagten und die Verlegung der Steigleitungen für die geplante Zentralheizungsanlage erfolgte nach Rechtsgängigkeit. Hinsichtlich des Anschlusses der Wohnung des Beklagten an die Ölzentralheizungsanlage haben sich die Parteien im Teilvergleich vom 7. Mai 1991 geeinigt.

Die Kläger sind der Meinung, daß nicht nur die bereits vorgenommenen und geduldeten Arbeiten, sondern auch der Einbau eines modernen Badezimmers unter gleichzeitiger Grundrißveränderung von Küche und Toilette eine gesetzlich zu beachtende Modernisierung der Wohnung des Beklagten darstelle und von ihm zu dulden sei. Durch diese Maßnahmen werde ein Zustand in der Wohnung des Beklagten hergestellt, wie er bereits allgemein üblich sei. Der Beklagte sei daher zur Duldung auch dieser Umbaumaßnahme verpflichtet, zumal auch die Ankündigung vom 23. Mai 1990 den gesetzlichen Erfordernissen entspreche.

Die Kläger beantragen,

  1. den Beklagten zu verurteilen, folgende Modernisierungsarbeiten in seiner Wohnung in der … in … bestehend aus 1. Zimmer und Nebenräumen zu dulden:

    1. Grundrißveränderung von Küche und Toilette: Abriß der Zwischenwand, Schließung der jetzt neben der Toilette befindlichen Tür zur Küche, Abriß der Speisekammer, Stellung einer Leichtbauwand mit Erweiterung des ehemaligen Toilettenraumes um ca. 1,20 m zur Küche; Einbau eines Duschbades mit WC in folgender Ausführung:

      • Erneuerung des Fußbodenaufbaus und Ausbildung als den DIN-Normen entsprechend isolierter Badezimmerfußboden, Fußboden und Wände bis Türstockhöhe weiß gefliest,
      • WC mit Tiefspülkasten,
      • Duschtasse 90 × 90 cm mit Schlauchbrause und Haltestange,
      • Handwaschbecken mit Kalt- und Warmwasseranschluß,

        alle Objekte weiß, moderne Markenarmaturen Fabrikat Grohe oder gleichwertigt.

    2. Installation eines 18-KW-Durchlauferhitzers Stiebel-Eltron im Bad über dem Waschbecken oberhalb des Fliesenspiegels montiert für Warmwasserversorgung in Küche und Bad/Dusche, einschließlich erforderlicher Neuinstallation der Elektrik und Leitungsverteilung im Bad sowie Armaturen in der Küche mit einem 60 cm hohen Fliesenspiegel über der neu entstehenden Arbeitsfläche in der Küche.
  2. Festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu Händen des Klägers zu 1. die Mehrkosten zu erstatten, die durch die Durchführung der im Klageantrag zu 1. genannten Arbeiten nach dem 31. Dezember 1990 entstehen.

Der Beklagte beantragt insoweit,

die Klage abzuweisen.

Er ist der ...

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