Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Trittschalldämmung zwischen der Wohnung der Klägerinnen im Hause … im …, in … und der oberen Wohnung den Anforderungen nach der DIN 4109, Ausgabe 1989 „Schallschutz im Hochbau” sowie die Geräusche der Installationen vom Bad der darüber gelegenen Wohnung den Anforderungen dieser DIN entsprechen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von ….
Tatbestand
Mit Mietvertrag vom 30. Dezember 1998 mieteten die Klägerinnen eine Wohnung, die sich im … im Hause … Berlin befindet.
Die Wohnung umfasst … Zimmer nebst Küche, Bad mit WC, Diele/Flur und einen Kellerraum.
Die Klägerinnen behaupten, dass sie verschiedenen Lärmbelästigungen ausgesetzt seien.
Zum einen handele es sich hierbei um deutliche Trittgeräusche aus der darüber liegenden Wohnung. Zum anderen seien sämtliche Geräusche, die in der darüber liegenden Wohnung bei der Benutzung des Handwaschbeckens, der Badewanne und der Toilette entstehen, in der Essdiele und einem anderen Zimmer der Klägerinnen so wahrzunehmen, als stünde man unmittelbar daneben.
Da die Klägerinnen und die Bewohner der darüber liegenden Wohnung über unterschiedliche Lebenstythmen verfügten, komme es zu erheblichen Belästigungen, die teilweise so weit gingen, dass die Klägerinnen durch die Lärmeinwirkungen aus dem Schlaf gerissen würden.
Die Klägerinnen sind der Meinung, ihnen stünde ein Mängelbeseitigungsanspruch gegen die Beklagte zu.
Die Klägerinnen beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Trittschalldämmung zwischen der Wohnung der Klägerinnen im Hause … im … Berlin und der oberen Wohnung den Anforderungen nach der DIN 4109, Ausgabe 1989 „Schallschutz” sowie die Geräusche der Installationen vom Bad der darüber gelegenen Wohnung den Anforderungen dieser DIN entsprechen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Meinung, dass keine Abweichung von einer konkludenten Sollbeschaffenheitsvereinbarung vorliege, da den Klägerinnen bekannt gewesen sei, dass die Wohnung 1957 erstellt worden sei. Damit sei eine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass die Wohnung auch nur den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes üblichen Normen entspricht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Gemäß Beweisbeschluss vom 19. Juni 2002 hat das Gericht Beweis erhoben durch die Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen … Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 01. Oktober 2002 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet, Die Klägerinnen haben einen Anspruch auf Vornahme von Maßnahmen zur Herstellung ausreichender Schalldämmung gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 n.F. BGB.
Die Wohnung befindet sich sowohl hinsichtlich des von der darüber liegenden Wohnung ausgehenden Trittschalls, als auch hinsichtlich der von dort ausgehenden Schallimmissionen der Sanitärinstallationen in einem nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand.
Nach dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen … steht fest, dass die Schallpegel in der Wohnung unzumutbar hoch sind.
Dieser hat festgestellt, dass der Trittschall zwischen dem Bad der Wohnung im … und dem Schlafraum in der darunter liegenden Wohnung sowohl jenseits der Grenzwerte der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau” aus dem Jahre 1962 (im Folgenden DIN 4109/62), als auch der Grenzwert der DIN 4109 aus dem Jahr 1989 (im Folgenden DIN 4109/89) liegt. Auch zwischen dem Schlafraum im … und dem Schlafraum im … wird hinsichtlich des Trittschalls zwar die DIN 4109/62 eingehalten, die DIN 4109/89 jedoch nicht. Die Trittschalldämmung zwischen dem Bad im … und den schräg darunter liegenden Räumen ist nach Beurteilung des Sachverständigen sehr ungünstig und nach heutigen Maßstäben unzureichend.
Der Sachverständige hat darüber hinaus gehend festgestellt, dass hinsichtlich der Schalldämmung zwischen dem Badezimmer im … und dem Schlafraum im … folgende Geräte bzw. Konstellationen den nach DIN 4109/62 und DIN 4109/89 identischen Grenzwert zum Teil erheblich überschreiten:
- WC Spülkasten
- Waschtisch, Einlauf Warmwasser
- Waschtisch, Auslauf
- Wanne, Einlauf Kaltwasser
- Wanne, Auslauf
- Handbrause.
Die Messwerte für den Waschtisch, Einlauf Kaltwasser und die Wanne, Einlauf Warmwasser lagen nur knapp unter dem Grenzwert. Die Geräusche aus dem Bad der darüberliegenden Wohnung sind im kleinen Zimmer und in der Essdiele der Wohnung der Klägerinnen zu hören.
Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses im Jahre 1957 keine derartige Grenzwerte bestanden haben, schließt den Anspruch der Klägerinnen auf Herstellung einer angemessenen Schallisolierung nicht aus.
Zwar trifft den Vermieter keine allgemeine Modernierungspflicht (Palandt/Weidenkaff, BGB-Kommentar, 62. Aufl., § 535 Rz. 39 und § 536 Rz. 16) und die Grenzwerte haben ...