Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Urteil vom 13.11.1995; Aktenzeichen 8 C 390/94) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 13. November 1995 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 8 C 390/94 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß in Bezug auf die von den Klägern gemietete Wohnung im Hause …, … Berlin, 4. Etage links, die Mindestanforderungen der DIN 4109/89 hinsichtlich des aus der Dachgeschoßwohnung links im gleichen Hause dringenden Trittschalls eingehalten werden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das im Tenor genannte Urteil des Amtsgerichts Schöneberg ist gem. § 511 ZPO statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die mithin zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache jedoch nur insoweit Erfolg, als sie Abänderung des angefochtenen Urteils und Verurteilung nach dem Hilfsantrag begehren. Soweit die Kläger Verurteilung der Beklagten hinsichtlich des Hauptantrages begehrten, ist ihre Klage unbegründet, so daß die Berufung insofern zurückzuweisen war.
Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Mängelbeseitigung aus § 536 BGB in dem mit dem Hauptantrag verfolgten Umfang nicht zu. Sie begehren,
die von den Klägern gemietete Wohnung im Hause … Berlin, 4. Etage links, derart zu isolieren, daß folgende Geräusche, die in den oberhalb der von den Klägern gemieteten Wohnung gelegenen Räume entstehen, in der von den Klägern angemieteten Wohnung nicht wahrgenommen werden können:
Schrittgeräusche, verursacht durch normales Gehen in Hausschuhen; Geräusche, die durch das Rücken von Stühlen entstehen; Geräusche die bei Betätigung von handelsüblichen Staubsaugern entstehen; das Abstellen von Gläsern und Flaschen auf dem Boden und auf Tischen, die nicht durch einen Teppich unterlegt sind; das Zubodenfallen von kleinen Gegenständen, wie z. B. Teelöffeln oder Bauklötzchen aus einer Höhe von 1,5 m; die Betriebsgeräusche einer handelsüblichen Waschmaschine (ausgenommen Schleudervorgänge); das öffnen und Schließen von Schubladen von Küchenschränken, die auf dem Boden gleiten; das Schneiden und Hacken von Gegenständen auf dem Küchentisch oder der Küchenarbeitsplatte.
Die Klage ist insofern zwar gemessen an § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, denn bei auf Mängelbeseitigung gerichteten Klagen genügt es, den begehrten Erfolg der verlangten Maßnahme zu benennen, ohne die dazu erforderlichen Maßnahmen im einzelnen zu beschreiben (Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, VIII Rn. 26). Die Klage ist insofern jedoch unbegründet. Grundsätzlich kann eine mangelnde Schalldämmung einer Wohnung einen den Erhaltungsanspruch gem. § 536 BGB begründenden Mangel der Mietsache darstellen (Emmerich/Sonnenschein, Miete, 6. Aufl., § 537 Rn. 10). Hinsichtlich des Hauptantrages kann letztlich jedoch dahinstehen, ob die von den Klägern behaupteten Lärmbelästigungen vorliegen und einen Mangel der Mietsache darstellen. Denn jedenfalls können sie keine derartige Isolierung verlangen, bei der überhaupt keine Wahrnehmung von Geräuschen aus der oberen Wohnung mehr möglich ist. Denn zu dem vom Vermieter gem. § 536 BGB zu gewährleistenden vertragsgemäßen Gebrauch gehört nicht, daß die Mietwohnung völlig frei von den in der Klageschrift genannten Geräuschen ist. Zwar war den Vertragsparteien bei Abschluß des Mietvertrages bekannt, daß zu diesem Zeitpunkt keine Wohnung über der von den Klägern im 4. OG angemieteten Wohnung war. Daraus folgt jedoch nicht, daß nach dem Vertrag zu dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung eine Nutzung frei von Geräuschen aus dem Obergeschoß gehörte. Denn die Durchführung von Dachgeschoßausbauten entspricht einem legitimen Nutzungsinteresse des Eigentümers, mit dem stets zu rechnen ist. Aus diesem Grunde ist ein vertragsgemäßer Gebrauch der Wohnung schon dann gewährleistet, wenn Geräusche aus der neuerbauten Dachgeschoßwohnung zu vernehmen sind, diese aber nicht über den Rahmen des bei Vertragsschluß zu erwartenden Maßes hinausgehen. Schrittgeräusche sowie Geräusche bei der Benutzung von Haushaltsmaschinen können danach durchaus zumutbar und vertragsgemäß sein, wenn sie einen bestimmten Lautstärkepegel nicht überschreiten.
Den Klägern steht gegen die Beklagte jedoch ein Anspruch in dem tenorierten Umfange zu. Die von den Klägern gemietete Wohnung befindet sich wegen der ungenügenden Trittschalldämmung in einem Zustand, der nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist. Da der Mietvertrag vom 2.9.1981 keine ausdrückliche Regelung in Bezug auf einzuhaltende Schallschutzvorkehrungen enthält, sind diese durch ergänzende Vertragsauslegung zu ermitteln. Dabei ist davon auszugehen, daß zwar eine Schalldämmung nicht vor sozial-adäquate...