Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, in der Wohnung der Kläger im Hause zur dauerhaften und wirksamen Behebung alle erforderlichen und wirksamen Maßnahmen hinsichtlich des Blumenfensters durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, damit kein Schwitzwasser mehr an der Scheibe herunterläuft. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 17/18 und der Beklagte 1/18.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch für den Beklagten nur gegen Sicherheitsleitung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 %. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, sofern nicht zuvor, der Beklagte Sicherheit in der angegebenen Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Der Beklagte ist Eigentümer des Hauses das im Jahre 1958 errichtet wurde. In diesem Hause haben die Kläger für den Beklagten gemäß dem schriftlichen Mietvertrag vom 9.3.1998 im 1. OG rechts eine 3-Zimmerwohnung nebst Küche, Diele, Toilette mit Bad angemietet. Mit Schreiben vom 24.1.2002 (Abl. Bl. 15 + 16 d.A.) forderten die Kläger die Hausverwaltung des Beklagten auf, im Schlafzimmerfenster in der unteren Ecke rechts und auch in der oberen Ecke die Schimmelbildung zu beseitigen und die zwar vor kurzem abgedichteten Fenster doch so instandzusetzen, dass auch nach Lüften Schwitzwasser nicht an den Scheiben herabläuft. Am 12.2.2002 ließ der Beklagte die zwei Flügel des Fensters im Wohnzimmer nacharbeiten und abdichten. Dies wurde von Seiten der Kläger schriftlich bestätigt (Abl. Bl. 27 + 28 d.A.). Weitere Arbeiten wurden nicht vorgenommen.

Mit der am 13. Mai 2002 zugestellten Klage begehren die Kläger die Beseitigung des Schimmels im Schlafzimmer und die Beseitigung des Schwitzwassers an den Fenstern der drei Zimmer, der Küche und des Badezimmers.

Sie tragen vor, es handele sich um bauseitige Mängel, die zu beseitigen seien. Diese beruhten auf ihrem Lüftungs- und Heizungsverhalten.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten zu verurteilen, hinsichtlich der Wohnung im Hause, zur dauerhaften und wirksamen Behebung nachfolgend aufgeführter Mängel aller erforderlichen und wirksamen Maßnahmen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen:

  1. An der rechten Seite (Fensterseite) des ca. 20 qm großen Zimmers hat sich Schimmel gebildet, der sowohl in der unteren Ecke als auch in der oberen Ecke auftritt und sich im unteren Bereich nach beiden Seiten hin ausbildet. In diesem Bereich hat die Tapete begonnen, sich zu lösen, es tritt zu dem eine Geruchsbelästigung auf.
  2. An sämtlichen Fenstern läuft Schwitzwasser in den Fensterzwischenräumen herunter.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die gerügten Mängel beruhten nicht auf bauseitigen Mängeln, sondern auf dem Lüftungs- und Heizverhalten der Beklagten. Die Fenster seien am 12.2.2000 auf eventuelle Undichtigkeiten geprüft und falls notwendig abgedichtet worden.

Das Gericht hat aufgrund des Beschlusses vom 18. Juni 2002 (Bl. 34 d.A.) die Gutachten des Sachverständigen vom 14.3. und 9.2.2004 sowie das Zusatzgutachten vom 15.5.2003 (Bl. 46–89, Bl. 113–133 und Bl. 167–200 d.A.) eingeholt. Ferner hat der Sachverständige sein Gutachten vom 14.3. am 1.7.2003 und sein Gutachten vom 9.2.2004 am 23.3.2004 (Bl. 151–152 und Bl. 218–219 d.A.) mündlich erläutert.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur zum geringen Teil sachlich gerechtfertigt.

Die Kläger können gemäß § 535 Abs. 1 BGB nur die dauerhafte und wirksame Behebung des Schwitzwassers an dem Blumenfenster im Wohnzimmer vom Beklagten verlangen. Im übrigen konnte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Mängelbeseitigung verlangt werden.

Die Wohnung der Beklagten ist im Jahre 1958 errichtet worden und weist im wesentlichen den damaligen Standart hinsichtlich der Fenster und der Wärmedämmung auf. Generell ist ein Mangel der Mietsache nur gegeben, wenn die Istbeschaffenheit der Mietsache negativ von der Sollbeschaffenheit der Mietsache abweicht. Die Sollbeschaffenheit der Mietsache ist nach drei Kriterien zu bestimmen: der Parteivereinbarung, der Verkehrsanschauung und dem konkreten Vertragsobjekt (Lammel im Heidelberger Kommentar zum Wohnraum Mietrecht, 1998 § 536 BGB a.F. Rd-Ziff. 18 ff. und Urteil des LG Berlin vom 1.8.2003 – 64 S 65/03 –, das noch nicht rechtskräftig ist). Spätere erhöhte Anforderungen (DIN-Werte, wissenschaftliche Grenzwerte) können allenfalls bei Gesundheitsgefährdung des Mieters eine Instandsetzungspflicht des Vermieters auslösen (LG Berlin ZMR 2000, 532; OLG Düsseldorf, das Grundeigentum 2002, Seite 1058). Das heißt insgesamt, für die Beurteilung, ob die vermietete Sache zur Zeit der Überlassung an den Mieter oder im Verlauf der Mietzeit mit einem Fehler behaftet ist, der ihre Tauglichkeit im vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert, ist Maßstab der Zustand der Sache, der erforderlich ist, um den Mieter uneingeschränkt den ihm zustehenden vertragsmäßigen Gebrauch zu ermöglichen (OLG Celle in WuM 1985, 10 und...

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