Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 269,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2021 sowie 40,00 EUR Verzugspauschale nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die Kläger haben als Gesamtgläubiger gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe von 269,91 EUR aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 428 BGB sowie in Höhe von 40,00 EUR aus § 288 Abs. 5 BGB.
Die Kläger haben die von der Beklagten geforderten Nachzahlungsbeträge aus den beiden streitgegenständlichen Betriebs- und Heizkostenabrechnungen für die Zeit vom 01.09.2019 bis zum 30.09.2019 für die R. Straße (…) und für die Zeit vom 01.10.2019 bis zum 31.12.2019 für die R. Straße (…) unter Vorbehalt an die Beklagte bezahlt, so dass die Hauptforderung in Höhe von 269,91 EUR dem Betrag entspricht, den die Kläger ohne Rechtsgrund bezahlt haben, weil die streitgegenständlichen Betriebskostenabrechnungen in einzelnen Positionen nicht bzw. nicht in voller Höhe begründet sind.
Im Einzelnen:
I. Betriebskostenabrechnung für die Zeit vom 01.09.2019 bis zum 30.09.2019 für die R. Straße (…)
1. Wachdienst
Die Position Wachdienst ist um die Hälfte, mithin in Höhe von 49,74 EUR zu kürzen.
Das Gericht vermag entgegen der Ansicht der Kläger in der Benennung dieser Position unter den sonstigen Betriebskosten im Mietvertrag keine überraschende Klausel im Sinne von § 305c BGB zu erkennen, da gerade in der R. Straße, die gerichtsbekannt ein Hotspot der linksradikalen Szene ist, mit der Beauftragung eines Wachdiensts durch den Eigentümer zu rechnen ist. Demzufolge hätten die Kläger bei der Sichtung des Mietvertrags ein besonderes Augenmerk auf diese Position richten und vor Abschluss des Mietvertrags bei der Beklagten auch nachfragen können, in welcher Höhe voraussichtlich diese Betriebskostenposition zu Buche schlagen werde.
Bei der Frage, ob Kosten für die Beauftragung eines Wachdiensts als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden können, ist darauf abzustellen, ob die Beauftragung des Wachdiensts im Wesentlichen nur den Interessen des Vermieters in Form des Schutzes seines Eigentums oder aber den Interessen der Mieter in Form des Schutzes ihrer körperlichen Unversehrtheit und des Schutzes ihres Eigentums erfolgt. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der R. Straße – wie bereits ausgeführt – um einen Hotspot der linksradikalen Szene, die bekanntermaßen vor Angriffen auf Personen und schwerwiegenden Anschlägen auf das Eigentum der von ihnen als Gegner empfundenen Kapitalisten und Gentrifizierer nicht zurückschreckt. Mithin haben sowohl die Beklagte als Vermieterin als auch die Kläger als Mieter ein Interesse daran, dass derartige Übergriffe der linksradikalen Szene verhindert bzw. zumindest eingegrenzt werden. Soweit die Beklagte als Vermieterin darauf hinweist, dass die Kosten für die Behebung von dadurch entstandenen Schäden an ihrem Eigentum durch bestehende Versicherungen übernommen würden, überzeugt diese Argumentation nicht, da zum einen davon auszugehen ist, dass die von der Beklagten zu leistenden Versicherungsbeiträge nach Geltendmachung entsprechender Versicherungsleistungen steigen werden, und zum anderen für die Beklagte zumindest ein erheblicher Verwaltungskostenaufwand für die Organisation entsprechender Schadensbeseitigungen zu tragen wäre. Soweit die Kläger als Mieter darauf hinweisen, dass trotz der Beauftragung des Wachdiensts beispielsweise in Keller in ihrem Haus eingebrochen worden sei, überzeugt auch diese Argumentation nicht, da das Gericht davon ausgeht, dass ohne einen Wachdienst die Art, die Häufigkeit und die Intensität der zu befürchtenden Angriffe erheblich höher wäre.
Im Ergebnis hält es das Gericht daher für sachgerecht, die angefallenen Kosten für den Wachdienst hälftig zwischen Vermieter und Mieter aufzuteilen (vgl. hierzu Langenberg in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Aufl. 2019, § 556 BGB, Rn. 213, unter Hinweis auf LG Köln WuM 2004, 400).
2. Rauchwarnmelder
Die Position Rauchwarnmelder in Höhe von 2,91 EUR ist komplett zu streichen, da unstreitig diese Position auch die Anmietkosten für die Rauchwarnmelder umfasst und diese nicht umlagefähig sind (Langenberg in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Aufl. 2019, § 556 BGB, Rn. 230).
3. Hausmeister/Hauswart
Diese Position ist nicht zu kürzen, da die Beklagte getrennte Verträge für Verwaltungshilfeleistungen (Anlage B3), für Instandhaltungsarbeiten (Anlage B4) und für Hausmeisterleistungen (Anlage B5) abgeschlossen hat und sie unstreitig nur die Kosten, die im Rahmen des Vertrages für die Hausmeisterleistungen entstanden sind, als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt hat. Der Einwand der Kläger, dass die Positionen ...