Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 21.09.2005; Aktenzeichen 5 C 194/05)

 

Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – 5 C 194/05 – vom 21. September 2005 wird aufgehoben.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 70,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2004 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 95/100 und die Beklagten 5/100, mit Ausnahme der durch die Säumnis entstandenen Kosten, die die Beklagten zu tragen haben.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Forderung abzuwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Beklagten waren aufgrund des Mietvertrages vom 26. Februar 2001 (Fotokopien Blatt 3 bis 15 der Akte) in der Zeit vom 16. März 2001 bis 30. November 2003 Mieter einer im 2. Förderweg errichteten Wohnung … Berlin, deren Vermieterin die Klägerin ist.

Die Miete erhöhte sich zum 1. Juli 2003 um 36,47 EUR.

Im Gebäude befinden sich eine Fahrschule, ein Friseur, ein Solarium und die Sozialstation der …. In der 1. und 2. Etage befindet sich die Hausverwaltung der Klägerin.

Mit Schreiben ihrer Hausverwaltung vom 16. Dezember 2002, 19. Dezember 2003 und 26. Oktober 2004 (Fotokopien Blatt 16 ff der Akte) erteilte die Klägerin den Beklagten die Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2001, 2002 und 2003, die mit Nachzahlungsbeträgen von 340,69 EUR, 751,19 EUR und 448,58 EUR endeten.

Auf die Nebenkostenabrechnung 2003 zahlten die Beklagten 21,21 EUR, so dass ein Betrag von 427,37 EUR verbleibt.

Für den Monat Juli 2003 zog die Klägerin eine um 36,47 EUR geringere Miete ein.

Die Beklagten forderten Nachweise verschiedener Betriebskosten an, die ihnen übersandt worden sind.

Mit Schreiben vom 11. September 2003 (Blatt 51 der Akte) teilte die Klägerin den Beklagten die Zusammensetzung der Nutzungsgebühr mit und erklärte, dass ein Mietrückstand nicht vorliege.

Mit Schreiben vom 8. Juni 2004 (Blatt 59 der Akte) forderte die Klägerin die Beklagten auf, die sich aus den Nebenkostenabrechnungen 2001 und 2002 ergebenden Nachzahlungsbeträge sowie die Restmiete Juli 2003 zu zahlen.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2004 (Blatt 104 der Akte) an die … gab die Klägerin die von den Beklagten bei der Bank hinterlegte Mietkaution in Höhe von 1.574,52 EUR zugunsten der Beklagten frei.

Die Klägerin trägt vor, die aufgrund der erteilten Einzugsermächtigung zuwenig eingezogene Miete für den Monat Juli 2003 führe nicht zu einem Verzicht. Weiterhin sei auch nicht auf die Nachzahlungsbeträge aus den Nebenkostenabrechnungen verzichtet worden. Die Klägerin bestreitet des Weiteren, dass die Gewerbemieter einen erhöhten Müllabfall produzierten. Der gesamte Papiermüll der Hausverwaltung werde gesondert entsorgt. Kosten für die Be- und Entwässerung würden nach Verbrauch abgerechnet. Instandhaltungskosten für den Aufzug enthielten die Nebenkostenabrechnungen nicht.

Nachdem die Klägerin die Klage in Höhe von 234,36 EUR nebst anteiligen Zinsen zurückgenommen hat, sind die Beklagten durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 21. September 2005 als Gesamtschuldner verurteilt worden, an die Klägerin 1.555,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2004 zu zahlen.

Gegen das ihnen am 23. September 2005 zugestellte Versäumnisurteil haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2005, eingegangen bei Bericht am 7. Oktober 2005, Einspruch eingelegt und diesen begründet.

Die Klägerin beantragt,

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten, soweit die Klage nicht zurückgenommen worden ist. Die Klägerin verzichtet hinsichtlich der Rücknahme auf die Rechte aus dem Versäumnisurteil.

Die Beklagten beantragen,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, Ansprüche der Klägerin seien schon deswegen ausgeschlossen, da sowohl in dem Schreiben vom 11. September 2003 als auch in der Freigabe der Kaution ein negatives Schuldanerkenntnis zu sehen sei. Die Nebenkostenabrechnungen seien nicht ordnungsgemäß. Sonstige Betriebskosten seien mangels konkreter Vereinbarung nicht umlegbar. Die Mehrkosten für Gewerbebetriebe seien nicht nachvollziehbar herausgerechnet worden. Die Aufzugskosten seien nicht nachvollziehbar aufgegliedert worden. In den Rechnungen seien Instandhaltungskosten enthalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil ist zulässig; er ist statthaft und insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 338, 339 ZPO). Der Einspruch hatte auch in der Sache überwiegend Erfolg.

Die Klage ist, soweit sie nic...

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