Tenor
1 Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 688,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 172,00 DM seit dem 06. Juni, 06. Juli, 06. August und 06. September 2001 zu zahlen.
2 Es wird festgestellt, daß die Beklagten nicht berechtigt sind, wegen der auf dem Dach des Hauses … 10557 Berlin durch die Streithelferin errichteten UMTS-Mobilfunkantenne Mietminderung geltend zu machen, so lange die nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Grenzwerte eingehalten sind.
3. Die Widerklage wird abgewiesen.
4 Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention als Gesamtschuldner.
5 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht der Kläger bzw die Nebenintervenientin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis über eine Wohnung in der … Quergebäude, 5. OG rechts in Berlin-Tiergarten. Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger berechtigt war, der Nebenintervenientin zu gestatten, auf dem Dach des Hinterhauses eine Mobilfunkantenne zum Betrieb ihres Mobilfunknetzes zu errichten. Die Beklagten verneinen diese Frage und mindern die Miete deshalb seit Juni 2001. Der Kläger hält sich dazu für berechtigt und verweist auf die Erteilung der Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 02. November 2000 sowie auf die durchgeführten Messungen und deren Ergebnisse. Der Kläger macht mit dem Klageantrag zu 1 die geminderte Miete für Juni bis September 2001 geltend.
Der Kläger beantragt.
wie aus dem Tenor ersichtlich zu erkennen.
Die Beklagten beantragen.
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten, daß die Anlage die in Deutschland geltenden Grenzwerte einhalte.
Die Beklagten meinen, daß inzwischen aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse davon auszugehen sei, daß von Mobilfunkantennen eine erhebliche Gesundheitsgefährdung, insbesondere für Kinder ausgehe. Zum Beweis beziehen sie sich auf neuere Erkenntnisse, insbesondere des Sachverständigen Dr. … und dessen sachverständiges Zeugnis.
Die Beklagten beantragen widerklagend,
den Kläger zu verurteilen, die Inbetriebnahme und den Betrieb der auf dem Dach des Hauses … 10557 Berlin, befindlichen Mobilfunkantenne nebst dazugehöriger Mobilfunksendeanlage zu unterlassen und die Inbetriebnahme jedem anderen, insbesondere dem Betreiber, zu untersagen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet, die Widerklage demgemäß unbegründet.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob die von der Nebenintervenientin errichtete Mobilfunkantenne die Gesundheit der Beklagten schädigt bzw. ernsthaft gefährdet. Diese Frage kann aufgrund des Vorbringens der Parteien und der darüber hinaus zu berücksichtigenden allgemeinkundigen bzw. gerichtsbekannten Tatsachen zumindest zur Zeit nicht mit ja beantwortet werden.
01. Daß Elektrosmog zu gesundheitlichen Schäden führen kann, dürfte unstreitig sein.
02 Genauso unstreitig dürfte allerdings auch sein, daß Elektrosmog in dieser unserer Zeit und in unseren und in den allermeisten Breitengraden nicht verhindert werden kann. Wer dies wollte, müßte das Rad der Geschichte zurückdrehen und die Kommunikationsmittel der Gegenwart nahezu vollständig vernichten. Ein ungangbarer Weg.
03. Jede neue Technologie birgt Risiken, die zunächst nicht oder nur ungenügend erkannt, zum Teil allerdings auch überschätzt werden. Der Umgang mit einer neuen Technologie gestaltet sich deshalb schwierig.
04. In welchem Umfang eine Belastung hinnehmbar oder nicht mehr hinnehmbar ist, entscheidet derjenige, der über die Definitionsmacht verfügt In einer Demokratie ist dies der Gesetzgeber. Wenn der Gesetzgeber die Kriterien festlegt, gebietet es der Grundsatz der Gewaltenteilung, daß diese Kriterien von den anderen Gewalten und von den Bürgern, die diesem Gesetzgeber durch ihre Wahlentscheidung die Entscheidungsgewalt verliehen haben, diese Entscheidung zu akzeptieren.
05. Der Gesetzgeber hat durch die 16. Bundesimmissionsschutzverordnung eine Entscheidung getroffen, die diese grundsätzliche Akzeptanz verlangt.
06. Etwas anderes könnte dann gelten, wenn die Entscheidung des Gesetzgebers bereits bei Erlaß der Entscheidung offensichtlich falsch war oder dies aufgrund zwischenzeitlich gewonnener Erkenntnisse inzwischen geworden ist und wenn dies zu einer Verletzung wesentlicher Rechte der Rechtsunterworfenen führt. Dies ist aufgrund des Vorbringens der Parteien und der allgemein- bzw. gerichtskundigen Tatsachen nicht feststellbar.
07. Die Richtwerte der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung sind nach den Messungen der Streithelferin eingehalten worden Die Behauptung der Beklagten, daß diese Meßergebnisse manipuliert und falsch seien, ist unsubstantiiert und nicht unter Beweis gestellt worden.
08. Die ...