Verfahrensgang
AG Berlin-Tiergarten (Urteil vom 04.12.2001; Aktenzeichen 6 C 411/01) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. Dezember 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tiergarten – 6 C 411/01 – wird auf ihre Kosten, einschließlich der Kosten der Nebenintervention, zurückgewiesen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. in Verbindung mit § 26 Nr. 5 EGZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Das Amtsgericht hat die Beklagten zu Recht gemäß § 535 Satz 2 BGB a.F. bzw. § 535 Abs. 2 BGB n.F. zur Zahlung der restlichen Mieten für Mai 2001 bis September 2001 in Höhe von jeweils 200,– DM, d.h. insgesamt 1.000,– DM verurteilt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die von ihnen geschuldete Miete nicht gemäß § 537 BGB a.F. bzw. § 536 BGB n.F. gemindert. Die auf dem Dach des Hauses installierte Mobilfunkantenne stellt keinen Mangel dar. Die von der Antenne ausgehenden elektromagnetischen Strahlungen beeinträchtigen die Nutzbarkeit der Wohnung der Beklagten nicht. Die Beklagten legen auch in der Berufungsinstanz nicht dar, dass die Strahlungseinwirkung die in den hier geltenden Normen festgelegten Grenzwerte überschreitet.
Die Vorgaben der Standortgenehmigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 2. November 2000, die auch die Feldstärken aller am Standort relevanten Funkssysteme unter Einbeziehung umliegender ortsfester Sendefunkanlagen berücksichtigt, sind eingehalten. Der erforderliche Abstand von 6,1 m wird von der nach ihren eigenen Angaben 10–15 m entfernten Wohnung der Beklagten nicht unterschritten. Der Kläger hat ferner anhand von Messprotokollen vom 5. April 2001 und 3. Juni 2001 dargelegt, dass in der Wohnung der Beklagten die Grenzwerte der 26. BImSchV auch nicht annähernd erreicht, sondern mindestens um den Faktor 100 unterschritten werden.
Dass auch bei Einhaltung der Grenzwerte nach der 26. BImSchV nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Forschung die von der. Antenne ausgehenden elektromagnetischen Strahlungen gleichwohl zu einer Gesundheitsgefährdung und damit zu einem Mangel der Wohnung führen, haben die Beklagten ebenfalls nicht dargelegt. Es liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die hierzulande geltenden Grenzwerte nach dem heutigen wissenschaftlichen Standpunkt als überholt anzusehen seien. Die bloße Möglichkeit, die bei neuen Erkenntnissen in Zukunft letztlich nie auszuschließen ist, genügt insoweit nicht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass auch bei Einhaltung der Grenzwerte tatsächlich gesundheitliche Störungen hervorgerufen werden oder auch nur wahrscheinlich sind, sind nicht ersichtlich. Nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand kann hiervon nicht ausgegangen werden. Aus dem Umstand, dass diese Auffassung von einigen Wissenschaftlern vertreten wird und in anderen Staaten teilweise niedrigere Grenzwerte gelten, folgt dies nicht.
Das Feststellungsbegehren des Klägers, dass die Beklagten aufgrund der Mobilfunkantenne nicht zur Minderung berechtigt seien, ist zulässig. Wegen der nur auf den streitgegenständlichen Zeitraum begrenzten Rechtskraft der Zahlungsklage hat der Kläger ein entsprechendes besonderes Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO, das aufgrund der obigen Ausführungen auch in der Sache begründet ist.
Dementsprechend konnte die Berufung der Beklagten auch hinsichtlich ihrer Widerklage, mit der sie Maßnahmen gegen das Eindringen von elektromagnetischen Strahlungen von der Mobilfunkantenne auf dem Haus in ihre Wohnung sowie die Feststellung einer Minderung begehren, keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Paschke, Lesniewski, Vaterrodt, Krähenberg Justizangestellte
Fundstellen
Haufe-Index 1099638 |
NJW-RR 2003, 300 |
NZM 2003, 60 |