Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 29. Mai 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 4 C 124/01 – wird zurückgewiesen.
Die Klageerweiterung wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten der Berufungsinstanz einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F. in Verbindung mit § 26 Nr. 5 EGZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet.
Soweit sich die Kläger gegen Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Strahlungen der über ihrer Wohnung errichteten Antenne wenden, hat ihre Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils keinen Erfolg. Die Kläger legen auch in der Berufungsinstanz nicht dar, dass die Strahlungseinwirkung die in den hier geltenden Normen festgelegten Grenzwerte überschreiten. Die Kläger geben zu, dass das von ihnen außergerichtlich eingeholte Gutachten hierzu schon deshalb nicht geeignet ist, weil die zugrunde liegenden Messungen vor Inbetriebnahme der hier streitgegenständlichen Antennen erfolgt sind, und räumen ein, deren zusätzliche Strahlungsleistung nicht zu kennen. Bei dieser Sachlage liegen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Mangels im Sinne von § 537 BGB a.F. bzw. § 536 BGB n.F. … vor, zumal ausweislich der Standortbescheiniung vom 24. März 1999 die Feldstärken aller am Standort relevanten Funkssysteme unter Einbeziehung umliegender ortsfester Sendefunkanlagen berücksichtigt sind. Unter diesen Umständen kommt die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht nicht in Betracht, denn dies führte zu einer unzulässigen Erforschung eines Sachverhalts, den die Kläger als Anspruchsteller vorzutragen haben.
Dass die Einhaltung der zugrunde gelegten Grenzwerte nach der 26. BimSchV nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Forschung gleichwohl zu einer Gesundheitsgefährdung der Kläger und damit zu einem Mangel der Wohnung fuhrt, haben die Kläger ebenfalls nicht dargelegt. Die bloße Möglichkeit, die bei neuen Erkenntnissen in Zukunft letztlich nie auszuschließen ist, genügt insoweit nicht. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand kann hiervon nicht ausgegangen werden. Aus dem Umstand, dass diese Auffassung von einigen Wissenschaftlern vertreten wird, folgt dies nicht.
Die Kläger können weiter gemäß § 536 BGB a.F. bzw. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. keine Maßnahmen zur Vermeidung von Windgeräuschen der Anlagen auf dem Dach verlangen und insoweit keine Minderung gemäß § 537 BGB a.F. bzw. § 536 BGB n.F. geltend machen. Auch in diesem Punkt liegt ein Mangel durch eine nicht unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung nicht vor. Nach dem Vorbringen der Kläger wirken sich diese Geräusche dahin aus, dass bei starkem Wind, der etwa einmal alle zwei Wochen herrscht, pfeif- und rumpelartige Geräusche in unterschiedlicher Ausformung und Lautstärke zu vernehmen sind. Tagsüber gehen diese im allgemeinen Tageslärm unter und sind nur nachts, insbesondere bei offenem Fenster hörbar und nach Auffassung der Kläger störend. Dies stellt keine erhebliche Einschränkung des üblichen Gebrauchs der Wohnung dar. Die von den Klägern beanstandeten Störungen treten nur vereinzelt unter bestimmten Umständen auf. Tagsüber fallen die Geräusche nicht auf. Dass die für Nachtzeiten geltende Grenzwerte nicht eingehalten werden, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass auch nach dem Vorbringen der Kläger die Geräusche insbesondere bei offenem Fenster störend sind. Da sie zudem nur in Verbindung mit starkem Wind auftreten und bei dieser Wetterlage in der Regel Fenster im sechsten Obergeschoss nicht längere Zeit geöffnet sind, wirkt sich dieser Mangel nicht erheblich aus. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei starkem Wind grundsätzlich ein höheres Geräuschniveau herrscht, das von entsprechend empfindlichen Menschen bereits als störend empfunden werden kann.
Die Kläger können schließlich gemäß § 536 BGB a.F. bzw. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. keine Maßnahmen gegen eine nach ihrer Auffassung bestehende Überlastung des Flachdachs verlangen. Es ist nicht ersichtlich, dass aufgrund der Aufbauten auf dem Dach Schäden zu erwarten sind, die zu einer Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung der Beklagten führen. Die von den Beklagten behauptete Überlastung ist nicht anhand konkreter tatsächlicher Umstände nachvollziehbar. Vielmehr hat die Streithelferin der Beklagten durch Vorlage der statischen Berechnungen vom 12. März 1999 nebst Nachtrag vom 8. Dezember 1999 in Bezug auf die Antenne sowie vom 7. Dezember 1999 in Bezug auf die Container dargelegt, dass die Standsicherheit gewährleistet ist. Diesen Angaben sind die Kläger nicht konkret entgegengetreten. Sie können sich insoweit nicht auf ein pauschales Bestreiten beschränken, sondern hätten – ggf. nach entsprechender fachlicher Beratung – substantiierte Einwände gegen die in den Berechnungen zugrunde gelegten ...