rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verkehrsvergehen
Nachgehend
Tenor
Der Angeklagte Mi. wird wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 55 Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren
verurteilt. Die Verwaltungsbehörde darf vor Ablauf von 24 (vierundzwanzig) Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen.
Der Angeklagte P. wird wegen fahrlässigen Gestattens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 10 (zehn) Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Dem Angeklagten wird die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen. Der ihm erteilte Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde darf vor Ablauf von 6 (sechs) Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
§§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 2 StVG, 53, 69, 69 a StGB
Gründe
Der verheiratete Angeklagte Mi., dessen Ehefrau 1.800,00 DM netto monatlich verdient, hat ein Kind im Alter von 8 Jahren. Er arbeitet jetzt auf einer Tankstelle und erhält monatlich 2.200,00 DM netto. Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:
- 19.03.81 Amtsgericht Tiergarten, fortgesetztes vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, 7 Monate, 2 Jahre Bewährung, Sperrfrist bis 18.03.82,
- 24.01.83 Amtsgericht Tiergarten, fortgesetztes Fahren ohne Fahrerlaubnis und Diebstahl geringwertiger Sachen, 1 Jahr Jugendstrafe unter Einbeziehung der Strafe zu 1) mit 2 Jahren Bewährung, Sperrfrist bis 23.07.84,
- 06.06.83 Amtsgericht Tiergarten, Fahren ohne Fahrerlaubnis, 20 Tagessätze zu je 40,00 DM,
- 30.08.84 Amtsgericht Tiergarten, Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen und Diebstahl in fünf Fällen, 1 Jahr Freiheitsstrafe mit 5 Jahren Bewährung, Sperrfrist bis 28.02.86,
- 27.10.92 Amtsgericht Tiergarten, vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, 6 Monate Freiheitsstrafe mit 3 Jahren Bewährung, Sperrfrist bis 03.05.94. Mit Wirkung vom 18.01.96 ist die Strafe erlassen worden.
Der geschiedene Angeklagte P. ist zur Zeit krankgeschrieben und erhält ein Krankengeld von 2.100,00 DM. Er ist selbständiger Taxiunternehmer. Für zwei Kinder muß er monatlich 800,00 DM Unterhalt zahlen. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
Die Angeklagten haben sich in dem Taxifahrertreffpunkt „Lothar und ich” in der Martin-Luther-Straße in Berlin-Schöneberg kennengelernt. Obwohl der Angeklagte Mi. weder im Besitz einer Fahrerlaubnis noch eines Führerscheins zur Personenbeförderung ist, hat er in 55 Fällen mit Fahrzeugen des Angeklagten P. und anderen Taxifahrten ohne Fahrerlaubnis durchgeführt und sich die Einnahmen mit dem Angeklagten P. geteilt, und zwar an folgenden einzelnen Tagen:
Als Halter der Taxifahrzeuge B-… und B-… gestattete der Angeklagte P. dem Angeklagten Mi. in insgesamt 44 Fällen, Taxifahrten ohne Fahrerlaubnis und Führerschein zur Fahrgastbeförderung durchzuführen, und zwar an folgenden Tagen:
01.01.1997, 03.01.1997, 10.01.1997, 14.01.1997, 17.01.1997, 20.01.1997, 23.01.1997, 06.02.1997, 13.02.1997, 21.02.1997, 25.02.1997, 28.02.1997, 03.03.1997, 06.03.1997, 07.03.1997, 10.03.1997, 11.03.1997, 12.03.1997, 13.03.1997, 14.03.1997, 15.03.1997, 16.03.1997, 17.03.1997, 18.03.1997, 19.03.1997, 20.03.1997, 21.03.1997, 22.03.1997, 23.03.1997, 24.03.1997, 25.03.1997, 26.03.1997, 27.03.1997, 28.03.1997, 29.03.1997, 31.03.1997, 02.04.1997, 03.04.1997, 07.04.1997, 08.04.1997, 09.04.1997, 10.04.1997, 11.04.1997 und 12.04.1997.
Dabei hat sich der Angeklagte P. zumindest grob fahrlässig nicht davon überzeugt, daß der Angeklagte M. im Besitz einer Fahrerlaubnis und des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung war.
Dieser Sachverhalt beruht auf den glaubhaften Geständnissen der beiden Angeklagten.
Danach hat sich der Angeklagte Mi. in 55 Fällen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG schuldig gemacht. Strafmildernd konnte berücksichtigt werden, daß er ein umfassendes Geständnis abgelegt hat und so dem Gericht eine umfängliche Beweisaufnahme erspart hat. Daraus wird auch eine gewisse Einsicht in sein strafbares Verhalten ersichtlich. Seine Einlassung, er habe dadurch Geld verdienen wollen, vermag ihn jedoch nicht zu entlasten. Strafschärfend fielen seine zahlreichen einschlägigen Vorstrafen ins Gewicht. Auch die letzte Freiheitsstrafe aus dem Jahre 1992, die erst am 18.01.96 erlassen worden ist, vermochte ihn nicht davon abzuhalten, sich in gleicher Weise strafbar zu machen. Insoweit liegen besondere Umstände in der Person des Angeklagten vor, die für jeden Fall die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf ihn unerläßlich machen (§ 47 Abs. 1 StGB). Diese schuldangemessenen Einzelstrafen hat das Gericht jeweils mit 3 Monaten bemessen. Daraus hat das Gericht eine schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren gebildet, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt w...