Tenor

wird gemäß § 111 a Abs. 1 StPO dem Angeklagten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen vorläufig entzogen.

Dieser Beschluß wirkt gemäß § 111 a Abs. 3 StPO zugleich als Anordnung der Beschlagnahme des dem Angeklagten erteilten Führerscheins (§§ 94, 98 StPO).

 

Gründe

Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis hat der Angeklagte als Taxiunternehmer und Halter den Angeklagten … in 44 Fällen in der Zeit vom 01.01.1997–12.04.1997 in seinen als Taxi zugelassenen Kraftfahrzeugen ohne Fahrerlaubnis und ohne Führerschein zur Fahrgastbeförderung Personenfahrten durchführen lassen. Den Gewinn haben sich beide geteilt.

Vergehen gegen § 21 StVG.

Es sind daher dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß dem Angeklagten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Ungeeignetheit demnächst durch Urteil entzogen werden wird (§ 69 StGB), weshalb die vorläufige Entziehung geboten ist (§ 111 a Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 69 Abs. 1 StGB).

Gegen diesen Beschluß ist die Beschwerde zulässig. Sie kann nur schriftlich in deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Tiergarten eingelegt werden (§ 306 StPO). Es wird darauf hingewiesen, daß mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1675343

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