Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenbedarfskündigung
Leitsatz (amtlich)
1. Gibt der Vermieter im Kündigungsschreiben an, dass er die 60 m2 große Wohnung des Mieters für seine Mutter benötige, die aktuell in einer 165 m2 großen Eigentumswohnung lebe, die zu groß und zu teuer sei, genügt dies den formellen Anforderungen des § 573 Abs. 3 ZPO, auch wenn weder der Name noch das Alter der Mutter im Kündigungsschreiben genannt wird.
2. Die Anbietpflicht des Vermieters erstreckt sich nur auf vergleichbare Wohnungen in dem Haus, in dem sich die von der Eigenbedarfsküpndigung betroffene Wohnung befindet, nicht auf andere Wohnungen aus dem Bestand des Vermieters.
Normenkette
BGB §§ 573, 574a; ZPO § 721
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, die sich im Vorderhaus, 2. Obergeschoss rechts in der G.Straße in ... befindliche Wohnung, bestehend aus 2 Zimmern nebst Küche, Bad und Diele, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
2.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.980,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Beklagte ist seit April 2004 Mieter einer im Hause G.Straße in ... gelegenen Wohnung. Die im zweiten Obergeschoss des Vorderhauses gelegene Wohnung ist 60,81 qm groß und verfügt über 2 Zimmer, Küche und Bad. Die monatliche Nettokaltmiete beträgt 250,00 EUR nebst einem Betriebskostenvorschuss in Höhe von 80,00 EUR.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.12.2009 erklärte die Klägerin die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zum 30.06.2010 und begründete dies mit Eigenbedarf. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf das in Kopie zu den Akten gereichte Kündigungsschreiben verwiesen.
Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 12. April 2010 der Kündigung widersprochen und Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangt hat, begehrt die Klägerin mit der am 13.08.2010 erhobenen Klage die Herausgabe der Wohnung.
Sie behauptet, sie sei seit März 2007 Eigentümerin des Hauses. Sie benötige die Wohnung des Beklagten für ihre 60jährige Mutter. Diese wohne zurzeit alleine in einer 165 qm großen Eigentumswohnung der Klägerin in der K.straße. Da ihre Mutter über keine eigenen Einkünfte verfüge und von ihr und ihrer Schwester unterhalten werde, zahle sie dort auch keine Miete. Die Eigentumswohnung sei zu groß für ihre Mutter und zudem im Unterhalt zu teuer, da die Bewirtschaftungskosten zuletzt 831,51 EUR im Monat betragen haben. Die Wohnung solle daher verkauft werden. Ihre Mutter benötige daher eine kleinere Wohnung im Hause G.Straße. Zwar sei sie noch Eigentümerin des Mietshauses in der A.straße in Berlin-Tiergarten. Die dortigen Wohnungen kämen aber für ihre Mutter nicht in Betracht, da das Wohnungsumfeld deutlich schlechter sei als das in der G.straße.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die sich im Vorderhaus, 2. Obergeschoss rechts in der G.Straße in ...befindliche Wohnung, bestehend aus zwei Zimmern nebst Küche, Bad und Diele, zum 30.06.2010 zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
ihm eine großzügige Räumungsfrist zu gewähren.
Der Beklagte ist der Auffassung, die Kündigung sei formell unwirksam, da darin weder der Name der Mutter noch deren Alter angegeben worden sei. Er ist ferner der Auffassung, die Kündigung sei rechtsmissbräuchlich. Es handele sich um eine unzulässige Verwertungskündigung, die nur dazu diene, die Eigentumswohnung, in der die Mutter jetzt lebe, freigezogen zu veräußern. Außerdem sei der Wunsch, die Wohnung des Beklagten zu nutzen, nicht ernsthaft, da nicht ersichtlich sei, warum jemand von einer der besten Wohngegenden Berlins in eine der schlechtesten ziehen wolle. Außerdem habe die Klägerin es versäumt, dem Beklagten frei werdende Wohnungen im Hause G.straße und im Hause A.straße anzubieten. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum ihre Mutter diese anderen Wohnungen nicht nutzen könne. Der 32jährige Beklagte behauptet ferner, der Auszug bedeute für ihn eine unzumutbare Härte. Er habe die Wohnung bei seinem Einzug umfangreich renoviert und passgenaue Möbel hierfür herstellen lassen. Außerdem habe er sich nach 6 Jahren im Wohnungsumfeld integriert und sein Freundeskreis sowie seine Mutter und seine Schwester wohnten in der Nähe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 21.10.2010. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.12.2010 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten gemäß § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückgabe der Wohnung zu, denn die Kündigung vom 28.12.2009 hat das Mietverhältnis der Parteien wirksam zum 30.06.2010 beendet.
Die ordentliche Kündigung ist gemäß § 573 Abs. ...