Leitsatz

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist gerechtfertigt, wenn die Mutter des Vermieters in dessen Haus wohnen soll, obwohl sie bislang in einer größeren und teureren Eigentumswohnung in besserer Wohnlage wohnt.

 

Fakten:

Die Vermieterin kündigt dem Mieter einer ca. 60 m² großen Wohnung wegen Eigenbedarfs für die alleinstehende 60-jährige Mutter, die in einer 165 m² großen Eigentumswohnung lebt, welche zu groß geworden sei für die Mutter, im Übrigen seien die Bewirtschaftungskosten zu hoch, die Mutter habe kein eigenes Einkommen, die Wohnung solle verkauft werden. Die Mutter sei zwar Eigentümerin eines Mietshauses in einem anderen Stadtteil, das dortige Wohnumfeld käme für die Mutter aber nicht in Betracht. Der Mieter wendet ein, die Kündigung sei eine unzulässige Verwertungskündigung, die allein dazu diene, die Eigentumswohnung, in der die Mutter jetzt lebe, freigezogen veräußern zu können. Das Gericht gibt der Vermieterin recht. Ein berechtigtes Interesse an der Eigenbedarfskündigung liegt vor. Das Gericht ist der Überzeugung, dass die Wohnung für die Mutter benötigt wird. Vernünftige und nachvollziehbare Gründe liegen stets vor, wenn der Angehörige des Vermieters eine teurere Wohnung aufgeben will. Die Mutter ist hier mittellos und wird von der Vermieterin und ihrer Schwester unterhalten und will ihren Kindern nicht zur Last fallen.

 

Link zur Entscheidung

AG Berlin-Tiergarten, Urteil vom 13.01.2011, 8 C 66/10AG Tiergarten, Urteil vom 13.1.2011 – 8 C 66/10

Fazit:

Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in der Eigenbedarfskündigung durch Angabe der Tatsachen so ausführlich zu bezeichnen, dass sie identifiziert und von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden können. Die Person, für welche gekündigt wird, muss hinreichend konkretisiert werden, Alter und Name müssen nicht angegeben werden.

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