Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, 21,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. September 1995 an den Kläger zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(abgekürzt gem. § 495 a ZPO):
Der Kläger nacht gegen den Beklagten einen Restbetrag aus seiner Betriebskostenabrechnung 1994 vom 2. Januar 1995 in Höhe von 21,00 DM geltend.
Der Beklagte hat anfänglich durch Schreiben des Berliner Mietervereins vom 2. Februar 1995 die Berechtigung folgender Kosten bestritten.
Be- und Entwässerungskosten: |
472,50 DM |
Hausreinigungskosten: |
928,56 DM |
sonstige Kosten: |
982,50 DM |
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2.383,56 DM |
Mit Schreiben des Berliner Mietervereins vom 27. Februar 1995 hat er von den Reinigungskosten anerkannt:
für Schnee- und Eisbeseitigung |
760,21 DM |
für Reinigungskosten |
19,50 DM |
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779,71 DM |
Unter Berücksichtigung der danach von ihm bestrittenen Rechnungen in Höhe von
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2.383,56 DM |
minus |
779,71 DM |
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1.603,86 DM |
hat der Berliner Mieterverein für den Kläger ein Guthaben von 41,00 DM errechnet. Unter Berücksichtigung von Fotokopierkosten in Höhe von 20,00 DM, die er dem Kläger zu erstatten hatte, hat der Kläger sodann 21,00 DM von der Miete einbehalten.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 21. März 1995 eingeräumt, die Rechnungen über 225,00 DM und 112,50 DM versehentlich doppelt und damit insgesamt 337,50 DM zuviel berechnet zu haben und dem Beklagten darauf 8,65 DM erstattet.
Der Beklagte bestreitet die Berechtigung folgender Rechnungen:
1. |
112,50 DM |
für Dachrinnenreinigung |
2. |
225,00 DM |
für Gullyreinigung |
3. |
135,00 DM |
für die Wartung des Abflußrohres |
4. |
100,00 DM |
Reinigungskosten |
5. |
48,35 DM |
für Benzin und Handfeger |
6. |
695,00 DM |
für die Wartung der elektrischen Anlage. |
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Bei denen unter den Positionen 1, 2, 3 und 6 bezeichneten Maßnahmen handelt es sich um Arbeiten, die nach Auffassung des erkennden Gerichts der Wartung und nicht der Instandsetzung zuzuordnen sind und die deshalb umlagefähig, sind. Soweit der Beklagte sich auf abweichende Entscheidungen anderer Gerichte beruft, vermögen diese den Unterzeichnenden nicht zu überzeugen, da Instandsetzung und Instandhaltung in der Regel mit Eingriffen in die bauliche Substanz verbunden ist, während die hier maßgebenden Tätigkeiten dies nicht tun, sondern nur der Überprüfung und Sicherung der Funktionsfähigkeit dienen und anderen, unstreitig als Betriebskosten angesehenen Arbeiten vergleichbar sind: die Dachrinnenreinigung z.B. der Laubbeseitung im Garten, die Gullyreinigung und die Wartung des Abflußreinigung, der Reinigung des Schornsteins durch den Schornsteigfeger. Daß die Wartungsarbeiten eben eine Wartung und keine Instandsetzung beinhalten, ergibt sich im übrigen bereits aus ihrer Bezeichnung.
Die desweiteren bestrittenen Positionen zu 4. und 5. sind ebenfalls umlagefähig, weil der Kläger den Nachweis geführt hat, daß diese Kosten im Jahre 1994 entstanden sind.
Obwohl es im Ergebnis nicht mehr darauf ankommt, sei abschließend der Hinweis erlaubt, daß die Klage auch bei einer anderen Auffassung zur Umlegungsfähigkeit der einzelnen Positionen zumindest hinsichtlich des Betrages von 8,65 DM und des weiteren Betrages von 0,50 DM geteilt durch 1.965,86 m² mal 50,62 m² Erfolg gehabt hätte, weil der Kläger dem Beklagten den Betrag von 8,65 DM aufgrund seines Versehens der doppelten Berechnung der Rechnungen von 112,50 DM und 225,00 DM bereits ausgezahlt und weil der Beklagte bzw. der für ihn aufgetretene Berliner Mieterverein sich um 0,50 DM verrechnet hat (928,56 DM minus 760,21 DM minus 19,50 DM = 148,85 DM; die insoweit gerügten Rechnungen betragen demgegenüber nur 100,00 DM plus 48,35 DM = 148,35 DM).
Der Klage ist somit uneingeschränkt stattzugeben.
Der Zinsanspruch ist gemäß den §§ 291, 288 Abs. 1 S. 1 BGB begründet.
Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Fundstellen