Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind Mieter einer Wohnung im Hause … aufgrund des schriftlichen Mietvertrages vom 03. Januar 1980 mit Herrn Dr. … Sie haben zunächst folgende Anträge angekündigt:
Der Beklagte wird verurteilt, in der Wohneinheit …, 1. OG rechts, folgende Mängel zu beheben:
- Trotz geschlossener Fenster dingt Kaltluft in die Wohnung der Kläger.
- Bei den beiden Fenstern, die zur Straßenseite gerichtet sind, ist der Übergangsbereich zwischen Fassade und dem Fensterrahmen so zu gestalten, dass die Fassade mit den Fensterrahmen wieder bündig abschließt. Die im Bereich der Fenster herausgebrochenen Fassadenflächen sind zu verschließen.
- Der Beklagte wird verpflichtet, auf dem Hausgrundstück …, die in Höhe der Hochparterrewohnung installierte und auf dem Hinterhofbereich gerichtete Video-Kamera sowie die im Treppenhaus installierte Video-Kamera zu entfernen.
- Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang während des Betriebs der im Antrag zu 1. bezeichneten Video-Kamera von den Bewohnern Aufnahmen erfolgten und diese Aufnahmen derzeit noch gespeichert vorliegen.
- Rein hilfsweise wird beantragt, den Beklagten zu verurteilen, im Fall der Speicherung dieser Aufnahmen diese unverzüglich zu löschen und die Kläger über die Löschung dieser Daten einen beweiskräftigen Nachweis zu erbringen.
Die Parteien haben danach den Klageantrag zu 1. übereinstimmend für erledigt erklärt.
Im Übrigen beantragen die Kläger unter Berufung darauf, dass seit Oktober 2002 Arbeiten ausgeführt worden seien,
Feststellung der Erledigung der Hauptsache.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet seine Passivlegitimation und das Vorliegen von Mängeln. Im Übrigen seien auch keine Mängelbeseitigungsarbeiten vorgenommen worden. Bei der Videokamera handele es sich lediglich um eine Attrappe zur Verhinderung von Graffiti.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage auf Feststellung der Erledigung ist unbegründet, denn die Kläger haben nicht dargelegt, dass ihre ursprünglich zulässige und begründete Klage während des Rechtsstreits sich erledigt hätte. Der Beklagte hat Mängelbeseitigungsarbeiten bestritten; demgegenüber haben die Kläger lediglich vorgetragen, dass seit Anfang Oktober 2002 Arbeiten ausgeführt worden seien. Wann diese Arbeiten abgeschlossen wurden tragen die Kläger nicht vor.
Hinsichtlich des Klageantrages zu 3. fehlt es schon an einem Unterlassungsanspruch, denn der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Videokamera lediglich eine Attrappe darstelle. Wann und wie die Kläger den Beklagten vor Rechtshängigkeit zur Auskunft oder Entfernung aufgefordert hätten, tragen sie nicht vor.
Dabei folgt das Gericht nicht der Auffassung einiger Amtsgerichte (vgl. AG Charlottenburg MM 2004, 77), wonach das Persönlichkeitsrecht des Mieters oder seiner Besucher auch durch eine Attrappe verletzt wird. Zu berücksichtigen ist, dass schließlich auch ein Mieter einen Anspruch auf Installation einer Videokamera haben kann (AG Köpenick MM 2004, 79; AG Köln NJW-RR 1995, 1226). Die erforderliche Güteabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und dem Eigentumsrecht des Vermieters führt dazu, dass der Vermieter jedenfalls zur Abschreckung von Graffiti-Sprayern berechtigt ist, eine Kameraattrappe zu installieren (Oberster Gerichtshof Wien, Medien und Recht, 1997, 150).
Auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Antrages zu 1. tragen die Kläger nach § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreits, denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand steht weder fest, dass ein Mangel vorlag noch haben die Kläger die Behauptung des Beklagten widerlegt, dass sie die Dichtungsprofile selbst mit Lack überstrichen hätten. Immerhin sind die Kläger seit 1980 Mieter der Wohnung, so dass solche Arbeiten im Zweifel von ihnen selbst vorgenommen wurden.
Die Klage war daher kostenpflichtig abzuweisen, ohne dass es darauf angekommen wäre, dass der Beklagte – allerdings unzulässigerweise – seine Passivlegitimation leugnet.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1770719 |
IWR 2005, 74 |