Verfahrensgang

AG Berlin-Wedding (Urteil vom 11.01.2001; Aktenzeichen 9 C 443/00)

 

Tenor

1. Das am 11. Januar 2001 verkündete Versäumnisurteil des Amtsgerichts Wedding – 9 C 443/00 – wird aufrechterhalten.

2. Die Kläger haben auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 600,– DM abwenden, sofern nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Zu Lasten des im Eigentum der Kläger stehenden Grundstücks … des Flurstücks … ist im Grundbuch (vgl. Bl. 48 d.A.) eine Grunddienstbarkeit (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) zugunsten des jeweiligen Eigentümers des benachbarten Flurstücks … und … eingetragen. Die Beklagten sind Miteigentümer des Grundstücks ….

In der Teilungserklärung über das Flurstück … vom 4. Juni 1997 (Bl. 76 d.A.) wurde in § 7 Satz 1 und 2 bezüglich des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts festgehalten: „Die Herstellung, Unterhaltung und Nutzung obliegt den jeweiligen Wohnungseigentümern je zur Hälfte”.

Der Zufahrtsweg zum Flurstück … über das Grundstück der Kläger wurde von den Beklagten mit zwei Fahrspuren gepflastert, der nicht gepflasterte Weg wurde von den Klägern – unter finanzieller Beteiligung der Beklagten – mit Erde verfüllt. Im August 2000 wurde der Zufahrtsweg von den Klägern in der Mitte (80 cm breit) und jeweils rechts (40 cm breit) und links (60 cm breit) der Pflasterung mit einem Rasenstreifen versehen. Die Beklagten übernahmen die Unterhaltung des gepflasterten Streifens, und die Kläger übernahmen bis zum 5. Oktober 2000 die Pflege des Rasens.

Die Kläger meinen, zur Unterhaltungspflicht des Zufahrtsweges gehöre auch, für ein ordentliches Aussehen des gesamten Weges zu sorgen. Das ordentliche Aussehen des Weges richte sich nach der Beschaffenheit des Weges (unter anderem nach der Wachstumsphase des angesäten Rasens) sowie nach dem Interesse der Kläger an einem einheitlichen Gesamtbild ihres Grundstücks.

Das Gericht hat am 11. Januar 2001 das die Klage abweisende Versäumnisurteil erlassen, das den Klägern am 16. Januar 2001 zugestellt worden ist und gegen das diese mit am 30. Januar 2001 eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt haben.

Die Kläger beantragen,

  1. das Versäumnisurteil aufzuheben,
  2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Rasenstreifen, die links, rechts und in der Mitte des Weges liegen, der sich von der Straßenseite gesehen auf der linken Seite des Grundstückes Benekendorffstr. 72 b befindet, vom 1. Mai bis einschließlich 31. Oktober eines Jahres in 14tägigen Abständen mindestens einmal zu mähen. Dabei darf eine Grasnarbe von 5 cm nicht überschritten sein.
  3. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den sich auf der linken Seite des Grundstücks … befindlichen Weg zu erhalten und zu pflegen, wobei zur Pflege auch eine ausreichende Wässerung des Rasens, der sich links, rechts und in der Mitte des Weges befindet, gehört.

Die Beklagten beantragen,

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Die Beklagten behaupten, die Parteien hätten im August 1999 eine Vereinbarung getroffen, wonach die Kläger sich bereit erklärten, die für die Unterhaltung des Rasens erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Seit dem 5. Oktober 2000 hätten die Beklagten freiwillig den Rasenschnitt und die Bewässerung übernommen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst den eingereichten Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Aufgrund des zulässigen, insbesondere rechtzeitigen Einspruchs wurde der Rechtsstreit gem. § 342 ZPO in die Lage vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt. Das Versäumnisurteil war aufrechtzuerhalten, § 343 ZPO, denn die Klage ist unbegründet.

Den Klägern als Eigentümern des belasteten Grundstücks steht gegen die Beklagten als Eigentümern des herrschenden Grundstücks (Dienstbarkeitsberechtigte, § 1018 1. Fallgruppe BGB) aus keiner denkbaren Anspruchsgrundlage ein Anspruch auf die begehrten Handlungen (Rasenschnitt und Wässern) zu.

Schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien über Unterhaltungspflichten des Rasens bestehen nicht.

Die Teilungserklärung vom 4. Juni 1997, insbesondere § 7 Satz 1 und 2 begründet keine auf die begehrte Handlung konkretisierte Verpflichtung der Beklagten gegenüber den Klägern nach den Grundsätzen eines Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB). Die allgemein gehaltene Formulierung „Unterhaltung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts” stellt lediglich einen Hinweis auf die sich aus dem Gesetz ergebenden Pflichten der Dienstbarkeitsberechtigten dar.

Eine das Nutzungsrecht begleitende Pflicht des aus der Dienstbarkeit Berechtigten ergibt sich auch nicht aus den gesetzlichen Regelungen über die Grunddienstbarkeit, insbesondere nicht aus §§ 1020 Satz 1 und Satz 2 BGB, die eine Ausprägung der allgemeinen Pflicht zur gegenseitigen (nachbarschaftlichen) Rücksichtnahme (§ 242 BGB) darstellen (vgl. OLG Köln in MDR 97, 545).

N...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge