Tenor
1. Die einstweilige Verfügung gem. des Beschlusses des Amtsgerichts Wedding vom 4. Juni 2020 wird aufgehoben.
2. Der Antrag der Antragstellerin vom 3. Juni 2020 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
3. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die-Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 180,– EUR abwenden, sofern nicht die Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft … (Im Folgenden: WEG). Die WEG besteht aus 36 Eigentümern. Der Miteigentümer … ist der Verwalter der WEG.
Der Verwalter berief eine Eigentümerversammlung für den 2. April 2020 ein. Diese wurde wegen der Beschränkungen durch die Corona-Pandemie aufgehoben. Der Verwalter beabsichtigte daraufhin, eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren herbeizuführen. Während 34 Miteigentümer dem Umlaufverfahren und den Beschlussanträgen zustimmten, erfolgte dies durch 2 Eigentümer, u.a. die Antragstellerin, nicht. Der Verwalter berief daraufhin eine Versammlung für den 9. Juni 2020 um 16.30 Uhr auf dem,Spielplatz auf dem Grundstück der WEG, also unter freiem Himmel, ein.
Die Antragstellerin meint, durch die Wahl des Versammlungsorts sei der Grundsatz der NichtÖffentlichkeit der Versammlung verletzt worden. Der Ort sei für jedermann zugänglich, es könne jeder zuhören.
Die Antragstellerin behauptet, bei der Versammlung sei eine Nachbarin vom Nachbargrundstück anwesend gewesen. Das Mithören sei auch von einem benachbarten Parkplatz, der auch von Nichtmitgliedern der WEG genutzt werde, möglich gewesen. Nachbarn hätten die Durchführung der Versammlung wahrgenommen.
Die Antragstellerin hat beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, die auf den 9. Juni 2020 für 16.30 Uhr anberaumte Eigentümerversammlung abzuhalten.
Das Gericht hat mit dem Beschluss vom 4. Juni 2020 die einstweilige Verfügung mit diesem Inhalt erlassen.
Die Antragsgegner haben gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt.
Die Antragsteller stellt den Antrag,
die einstweilige Verfügung gem. des Beschlusses vom 4. Juni 2020 zu bestätigen.
Die Antragsgegner stellen die Anträge,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf deren Erlass zurückzuweisen.
Der Verwalter hat das ihm zustehende Ermessen.bei der Wahl des Versammlungsorts angemessen ausgeübt.
Die einstweilige Verfügung war deshalb aufzuheben und der Antrag auf ihren Anlass zurückzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 sowie 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 14691967 |
COVuR 2020, 697 |
ZMR 2021, 162 |
ZfIR 2020, 3 |
ZWE 2021, 139 |
NJW-Spezial 2020, 643 |
immobilienwirtschaft 2021, 49 |