Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlung von Mietzins- und Heizkosten
Verfahrensgang
Tenor
1. Das Versäumnisteilurteil des Amtsgerichts Wedding vom 28. Jan. 1985 – 5 C 60/82 – bleibt aufrechterhalten.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiter 379,88 DM nebst 4 % Zinsen aus 120,18 DM für den Zeitraum vom 1. Juli 1981 bis zum 13. Dez. 1984 und von 2.294,72 DM seit dem 1. Juli 1981 und aus 2.995,20 DM seit dem 6. Dez. 1984 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit in Höhe eines Teilbetrages von 120,18 DM in der Hauptsache erledigt ist.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/40 und der Beklagte 39/40 zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,– DM vorläufig vollstreckbar und die Vollstreckung aus dem Versäumnisteilurteil darf nur betrieben werden, wenn Sicherheit in Höhe eines Teilbetrages von 4.910,94 DM geleistet worden ist.
Tatbestand
Der Beklagte war auf Grund des schriftlichen Mietvertrages vom 26. April 1977 Mieter einer Wohnung im Hause des durch Rechtsnachfolge in den Mietvertrag eingetretenen Klägers in Berlin 65, Brüsseler Str. 9. Es handelt sich um einen Altbau und die monatliche Kaltmiete belief sich per 1. November 1980 ohne Wertverbesserungszuschläge auf 115,60 DM, wobei sie sich aus einer Grundmiete von 87,05 DM und Mehrbelastungszuschlägen in Höhe von 28,55 DM zusammensetzte.
§ 4 Abs. 3 beinhaltet unter anderem eine Mietpreisgleitklausel.
Der Beklagte wohnte Mitte Oktober 1984 bereits in der aus dem Rubrum ersichtlichen Anschrift. Die Rückgabe der Schlüssel für die hier in Rede stehenden Wohnung gab er am 22. Oktober 1984 durch Einwurf in den Briefkasten der Hauswartsfrau zurück.
Der Kläger macht im vorliegenden Verfahren Mietrückstände für den Zeitraum von November 1980 bis einschließlich Oktober 1984 geltend zuzüglich der Heizkostennachzahlungen für den Zeitraum von 1980 bis 1983.
Weitergehende Ansprüche in Bezug auf eine Räumung und Herausgabe der angemieteten Wohnung und Zahlung von Heizkosten betreffend den Abrechnungszeitraum 79/80 haben sich zwischenzeitlich durch übereinstimmende Erledigungserklärungen bzw. eine Klagerücknahme erledigt.
Mit der am 19. Februar 1982 zugestellten Klageschrift vom 22. Januar 1982 hat der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger z. H. der Hausverwaltung 2.414,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juli 1981 zu zahlen und die im Hause Brüsseler Str. 8, Berlin 65, im 3. Stock gelegene Wohnung, bestehend aus einem Zimmer und Nebengelaß zu räumen oder an den Kläger herauszugeben.
Soweit in dem Klageantrag auch von einer Beklagten zu 2.) die Rede gewesen ist, ist dieser die Räumungsklage nie zugestellt worden, da es eine Beklagte namens Vanna Gaz nach der Erklärung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten im Termin vom 6. Dezember 1984 nie gegeben hat. Dementsprechend ist die Klage betreffend der Beklagten zu 2.) im genannten Termin von der Klägerseite auch zurückgenommen worden.
Der geltend gemachte Rückstand von 2.424,90 DM setzt sich zusammen aus den Mietern für den Zeitraum von November 1980 bis einschließlich Dezember 1981 zuzüglich einer geltend gemachten Heizkostennachzahlung in Höhe von 33,10 DM betreffend die Heizperiode 80/81. Wegen der Berechnung im einzelnen wird auf die Klageschrift verwiesen.
Die Nichtzahlung eines Teilbetrages von monatlich 144,01 DM im Jahre 1981 beruht darauf, daß der Beklagte die mit Schreiben vom 28. Dezember 1979 geltend gemachte Mieterhöhungserklärung von Seiten der Hausverwaltung des Klägers, der Hausverwaltung Marie Beier, nicht anerkannt hat. Mit ihr ist ein Wertverbesserungszuschlag von monatlich 329,42 DM geltend gemacht worden.
Der Kläger meint, mit Schreiben seines seinerzeitigen Prozeßbevollmächtigten, des Rechtsanwaltes Lothar Dittmar, vom 27. Oktober 1980, den Beklagten durch den Gerichtsvollzieher zugestellt am 29. Oktober 1980, das Mietverhältnis wegen Mietrückstandes in Höhe von 1.419,44 DM fristlos gekündigt zu haben.
Mit Bescheid der Preisstelle für Mieten beim Bezirksamt Wedding von Berlin vom 9. Dezember 1983 – Bau VIII 210-18/Brüsseler 9 – ist der Wertverbesserungszuschlag gemäß § 11 der Altbaumietenverordnung auf monatlich 331,89 DM festgesetzt worden.
Unter Berücksichtigung des bestandskräftigen Mietpreisstellenbescheides und der gesetzlich zugelassenen Mieterhöhungen entsprechend den Mieterhöhungserklärungen vom 8. Dezember 1980, 2. Dezember 1981, 1. Juli 1982, 3. Dezember 1982, 4. Dezember 1983 und dem weiter geltend gemachten Wertverbesserungszuschlag mit Schreiben vom 4. Dezember 1983 errechnet sich der Kläger für den Zeitraum von Januar 1982 bis einschl. September 1984 einen Betrag von 2.434,61 DM.
Dementsprechend hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 15. Oktober 1984 die Klage um den Betrag von 2.434,61 DM zzgl. 4 % Zinsen ab Zustellung des Schriftsatzes erweitert.
Mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 19. Oktober 1984 hat der Klä...