Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 567,42 DM nebst 4 % Zinsen aus 160,– DM seit 1.3.1983 und aus 407,42 DM seit dem 26.8.1983 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner 14/15 und der Beklagte 1/15.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, und zwar die Kläger in Höhe von 1.300,– DM und der Beklagte in Höhe von 700,– DM, sofern nicht, die jeweils andere Partei Sicherheit in der angegebenen Höhe zuvor leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks in 1000 Berlin 65, … Str. 1. In diesem Hause hat gemäß des schriftlichen Mietvertrages vom 1.10.1948 der am 2.2.83 verstorbene … eine Wohnung, bestehend aus 2 Zimmern, 1 Kammer, 1 Küche, 1 Korridor und einer Toilette mietweise innegehabt. Der Beklagte ist der Alleinerbe des Erblassers und bewohnt nunmehr die Wohnung. Durch Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 5.11.1982 Aktenzeichen: 6 C 693/81 war der Erblasser verurteilt worden, den Klägern und deren Beauftragten Werktags in der Zeit von 7.00–16.00 Uhr Zutritt zu der Wohnung zu gewähren und unter anderem die Verlegung der Rohrleitung und den Einbau von Heizkörpern für eine Zentralheizungsanlage zu dulden (Bl. 29–33 d. Beiakten). Im Berufungsverfahren 62 S 526/81 hat das Landgericht durch Beschluß vom 21.1.1982 die Zwangsvollstreckung aus dem amtsgerichtlichen Urteil auf Antrag des Erblassers gegen Sicherheitsleistung von 2000,– DM einstweilen eingestellt. Die Sicherheit hat der Erblasser erbracht. Durch Beschluß des Landgericht in jenem Verfahren vom 27.5.1982 ist der Einstellungsbeschluß vom 21. Jan. 1982 insoweit aufgehoben worden, als er sich auf die Verurteilung des Beklagten zur Duldung der Verlegung von Steigesträngen für die einzubauende Heizungsanlage und die während des Zutritts in die Wohnung dazu bezieht, (Bl. 22 a R der Beiakten). Eine Beschlußausfertigung ist den Parteien jenes Verfahrens, soweit ersichtlich, trotz der Verfügung vom 27.5.1982 (Bl. 75 d. Beiakten) nicht zugestellt worden. Am 9.9.1982 hat der Erblasser seine Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 5.11.1981 zurückgenommen.
Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger hat mit Schreiben vom 16.9.1982 dem Prozeßbevollmächtigten des damals noch lebenden Erblassers angekündigt, daß die Heizungsarbeiten am 27., 28. und 30.9.1982 durchgeführt werden sollten. Am 24.9.1982 verwehrte der Erblasser dem Beauftragten der Kläger den Zutritt zu der Wohnung zur Durchführung der Heizungsarbeiten. Am 2.11.1982 drohte der Gerichtsvollzieher die gewaltsame Öffnung der Wohnung an. In der Zeit vom 3. bis 12.11.1982 wurde die Zentralheizung in die Wohnung des Erblassers eingebaut. Ferner wurden die Heizungsstränge für die Wohnung der Mieter …, und … angeschlossen.
Mit der am 26.8.1983 zugestellten Klage machen die Kläger gegen den Beklagten als Erben eine Schadensersatzforderung in der Gesamthöhe von 7.819,92 DM wegen verzögerten Heizungseinbaus geltend.
Sie tragen vor, gemäß der Rechnung der Fa. … vom 31.12. 1982 seien für das vergebliche Anrücken der Heizungsmonteure insgesamt Nettokosten von 656,– DM entstanden. Ferner seien Kosten für die Gestellung einer Aufsichtsperson am 3. u. 4.11.1982 in Höhe von 480,– DM neben erhöhten Kosten für den verspäteten Einbau der Heizung in Höhe von 2.454,– DM entstanden. Zzgl. Mehrwertsteuer ergäbe sich aus diesen 3 Posten ein Gesamtbetrag von 4.650,70 DM (Ablichtung der Rechnung der Fa. … v. 31.12.1982 Bl. 12 u. 13 d.A.). Infolge der Weigerung des Erblassers, den Heizungseinbau zu dulden, seien ihr für die Zeit von April 1982 bis Nov. 1982 hinsichtlich der Mieter …, und des Mieters … insgesamt Wertverbesserungszuschläge in Höhe von 2.163,44 DM entgangen (vgl. Aufstellung Bl. 6 d.A.). Bei ordnungsgemäßem Verlauf hätte die Heizung im März 1982 fertiggestellt sein können. So hätten jedoch die Mieterhöhungserklärungen erst am 12.11.1982 (Ablichtung Bl. 16–23 d.A.) gefertigt und an die betreffenden Mieter übersandt werden können. Wie sich aus den eingereichten Rechnungen ergäbe (Ablichtung Bl. 61–74 und 102–103), hätten die Kosten für den Heizungseinbau insgesamt 340.628,09 DM betragen. Außerdem seien ihm für die streitbefangene Wohnung Wertverbesserungzuschläge in der Zeit von Sept. 1981 bis Nov. 1982 wegen Durchführung von Elektroarbeiten, des Einbaus von Isolierglasfenstern und des Einbaus der Heizung in der Gesamthöhe von 1.199,78 DM entgangen (vgl. Aufstellung Bl. 6 d.A.). Schließlich könnten sie einen Betrag in Höhe von 400,– DM zurückverlangen. Dem Erblasser seien nämlich 480,– DM als abzurechnender Vorschuß für die Stellung einer Aufsichtsperson durch den Erblasser bei der Durchführung von Bauarbeiten in seinem Keller zur Verfügung gestellt worden. Insgesamt sei höchstens ein Betrag von 80,– DM angefallen. Die Abrechnung dieses Betrages sei mit Schriftsatz vom 8.3.1983 (Bl. 27 d.A.) b...