Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, die erforderlichen Baumaßnahmen zur Einrichtung einer Klingel-, Türöffner- und Gegensprechanlage in der Wohnung …, Aufgang IV, 2. Geschoß in Berlin 65 in der Zeit vom 09. bis 13. Januar 1989 zu dulden und dem Kläger sowie den von ihm beauftragten Handwerkern zu den angegebenen Zeiten Zugang zur Wohnung zu gewähren.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 15/16 und die Beklagte 1/16.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, und zwar der Kläger in Höhe von 420,– DM und die Beklagte in Höhe von 220,– DM, sofern nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in der angegebenen Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beklagte ist gemäß dem schriftlichen Mietvertrag vom 10.03.1988, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Abl. Bl. 12 ff. d. A.), Mieterin einer 1-Zimmer-Wohnung im Aufgang IV, 2. Geschoß des Hauses … in Berlin 65, dessen Eigentümer der Kläger ist, zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 316,– DM. Die Wohnung ist mit sogenannten Allesbrennern ausgestattet. Das monatliche Nettoeinkommen der Beklagten beträgt 1.234,20 DM. Mit Schreiben vom 14.10.1988, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Abl. Bl. 9–11 d. A.), hat der Kläger den Einbau einer Heizungsanlage sowie die Installation einer Klingel-Sprechanlage für Januar 1989 angekündigt, wobei er den voraussichtlichen Wertverbesserungszuschlag für den Heizungseinbau mit 72,24 DM und den Wertverbesserungszuschlag für die Klingel-Sprechanlage mit 5,– DM monatlich angegeben hat. Auf diese Ankündigung hin hat die Beklagte erklärt, daß sie die Modernisierung nicht dulden werde, weil ihr die dann zu erwartende Miete zu hoch sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. die erforderlichen Baumaßnahmen zum Einbau einer Zentralheizung mit Ölversorgung in der von ihr bewohnten Wohnung in der Zeit vom 16.01. bis 28.02.1989 zu dulden,
  2. die erforderlichen Baumaßnahmen zur Errichtung einer Klingel-, Türöffner- und Gegensprechanlage innerhalb der von ihr bewohnten Wohnung in der Zeit vom 09. bis 13. Januar 1989 zu dulden;
  3. ihm und den von ihm beauftragten Handwerkern zu den zu Ziffer 1 und 2 angegebenen Zeiten Zugang zu ihrer Mietwohnung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, infolge ihres geringen Einkommens sei es ihr unzumutbar, die Modernisierungen zu dulden. Die Mietbelastungen seien infolge ihres monatlichen Nettoeinkommens von 1.139,27 DM zu hoch.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur zum geringen Teil sachlich gerechtfertigt.

Die Beklagte ist gem. § 541 b BGB verpflichtet, die erforderlichen Baumaßnahmen zur Errichtung einer Klingel-, Türöffner- und Gegensprechanlage in ihrer Wohnung in der vom Kläger beantragten Zeit vom 09. bis 13. Januar 1989 es dulden und dem Kläger sowie den Handwerkern dafür den Zutritt zu ihrer Wohnung zu gewähren. Durch diese sogenannte Bagatellmaßnahme wird nämlich die Wohnung hinsichtlich des Schließmechanismusses in einen allgemein üblichen Zustand versetzt, wobei die Mieterhöhung von 5,– DM bei einer Miete von 316,– DM monatlich nicht allzusehr zu Buche schlägt. Es ist auch nicht ersichtlich, daß durch diese Maßnahme in nicht hinzunehmender Weise auf die Mietsache eingewirkt wird.

Die Beklagte hat jedoch nicht gem. § 541 b BGB den Einbau der Zentralheizung mit Ölversorgung zu dulden und damit dem Kläger bzw. seinen Handwerkern insoweit den Zutritt zur Wohnung zu gewähren. Zwar hat der Kläger den Einbau der Heizung ordnungsgemäß und fristgerecht mit Schreiben vom 14.10.1988 angekündigt (§ 541 b Abs. 2, Satz 1 BGB). Jedoch würde die zu erwartende Erhöhung des Mietzinses für die Beklagte als Mieterin eine Härte bedeuten. Dieser Umstand ist im vorliegenden Fall deshalb gem. § 541 b Abs. 1 BGB zu berücksichtigen, weil durch den Einbau der Zentralölheizung das Gebäude in der … str. nicht lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist. Das Kammergericht geht in seinem Rechtsentscheid vom 19. September 1985 (In Mietrechtliche Mitteilungen 1985, Seite 312 ff.) davon aus, daß nur dann von einem allgemein üblichen Zustand gesprochen werden kann, wenn bereits 90 % aller Wohnungen in Berlin so ausgestattet sind, wie es die Vermieterseite mit ihren Maßnahmen anstrebt. Davon, daß in Berlin 90 % der Altbauwohnungen mit Zentralheizungen ausgestattet sind, kann keine Rede sein. Auch in der näheren Umgebung der … straße, die direkt auf das Amtsgericht Wedding zuläuft und mithin dem Gericht wohl bekannt ist, verfügen nicht 90 % der Altbauwohnungen über Zentralheizungen. Die zu erwartende Mieterhöhung ist auch für die Beklagte unzumutbar. Selbst wenn man unterstellt, daß die Beklagte ein 13. Monatsgehalt erhält, beträgt ihr monatliches Nettoeinkommen rund 1.234,– DM. Berücksichtigt man ferner, daß der eig...

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