Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Wohnraum, gelegen im ersten Obergeschoss, Mitte, Raschdorffstr. 101, 13409 Berlin, bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, einem Flur, einem Bad, einer Kammer, einem Balkon und einem Keller, geräumt an die Klägerin herauszugeben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, 492,54 Euro vorgerichtliche Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme sowie die Kosten der Zustellung durch die Gerichtsvollzieherin in Höhe von 18,25 Euro an die Klägerin zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Räumung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.062 Euro abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
- Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen des Zahlungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
5. Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 14.11.2021 gewährt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Räumung einer Mietwohnung.
Mit Mietvertrag vom 11.04.2014 mietete die Beklagte die im Tenor angegebene Wohnung seit dem 01.06.2014 von der Klägerin an. Sie bewohnt diese mit ihrer minderjährigen Tochter. Die vereinbarte Nettokaltmiete beträgt monatlich 351,53 Euro.
Die Klägerin trägt vor, die Beklagte störe den Hausfrieden.
Am 28.09.2020 prügelte sich die Beklagte mit einem ihrer Besucher im Laubengang auf dem Gelände der Klägerin. Am 20.10.2020 schrie die Beklagte, die auf der Straße vor dem streitgegenständlichen Haus stand, zu einem auf seinem Balkon stehenden anderen Hausbewohner: „Ich weiß genau, was du gemacht hast, kommst du mir nochmal in die Quere, steche ich dich ab, du Arschloch, du frigides Arschloch. Dieser nahm die Todesdrohung sehr ernst, verließ den Balkon und rief die Polizei, die den Vorgang aufnahm.
Die Klägerin kündigte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 04.11.2020 fristlos unter Gewährung einer Räumungsfrist bis zum 30.11.2020, wofür vorgerichtliche Rechtsanwaltkosten in Höhe von 492,54 Euro anfielen. Die Kündigung wurde der Beklagten am 11.11.2020 durch die beauftragte Gerichtsvollzieherin zugestellt, wodurch der Klägerin Kosten in Höhe von 18,25 Euro entstanden. Als Grund für die fristlose Kündigung stützt sich die Klägerin auf den obigen Sachverhalt sowie weitere (bestrittene) verhaltensbedingte Vertragsverletzungen der Beklagten.
Am 09.11.2020 bezeichnete die Beklagte den obigen Hausbewohner als Drecksau, frigides Arschloch und sagte sinngemäß, sie würde ihn fertig machen und zerfetzen. Am 10.11.2020 schrie die Beklagte in Richtung desselben „Hallo Arschloch, ich komme jetzt nach Hause. Ich gehe dir jetzt jeden Tag auf den Sack, dann kannst du mir jetzt jeden Tag eine Anzeige schicken”.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte bedrohe und beleidige die anderen Hausbewohner wiederholt und verursache regelmäßig Ruhestörungen. Der betroffene Mitmieter habe sich nicht vertragswidrig verhalten. Die Klägerin ist der Rechtsansicht, dass die streitgegenständliche Kündigung das Mietverhältnis beendet habe und die Beklagte demnach zur Herausgabe und Räumung der Wohnung verpflichtet sei.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen sowie hilfsweise die Einräumung einer angemessenen Räumungsfrist.
Die Beklagte behauptet, den Vorfällen am 09. und 10.11.2020 liege ein Verhalten des anderen Hausbewohners zugrunde. Dieser habe die Beklagte gestalkt, indem er sie zum einen einmal Anfang Oktober um 0:30 Uhr am Küchenfenster beobachtet habe. Als er dabei entdeckt worden sei, habe er zu ihr gesagt: „Halt die Schnauze und wenn du das nicht bleiben lässt, dann trete ich dir die Tür ein”. Zum anderen habe er sie am 06.11.2020 gegen 18:40 Uhr beim Betreten der Wohnanlage gefilmt. Die Beklagte ist der Ansicht, die Kündigung habe das Mietverhältnis nicht beendet und verweist auf eine fehlende Abmahnung.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzungen vom 07.07.2021.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist begründet.
1. Die Klägerin kann von der Beklagten Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung verlangen, denn die fristlose Kündigung vom 04.11.2020 hat das zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehende Mietverhältnis wirksam beendet, §§ 546 Abs. 1, 543 Abs. 1 BGB.
a. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung lag vor.
Nach § 543 Abs. 1 BGB liegt ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder ...