Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage werden die Kläger verurteilt, als Gesamtschuldner an die Beklagte DM 1.175,59 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz hieraus seit dem 19. April 2001 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen, davon zu 16 % als Gesamtschuldner.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Klägern wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch eine schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zollbürge in der EU anerkannten Kreditinstitutes zu erbringen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um gegenseitige Zahlungsansprüche aus einem Mietverhältnis.
Die Beklagte mietete aufgrund Vertrags vom 24. Februar 1997 ab dem 1. März 1997 von dem vormaligen Eigentümer des Anwesens die Einzimmerwohnung in der Seestraße 37, 13353 Berlin, Seitenflügel rechts, 3. OG rechts. Am Tag des Vertragsschlusses zahlte die Beklagte an den Vermieter eine Kaution in Höhe von 1.017,– DM. Vereinbart war ein Inklusivmietzins in Höhe von 369,– DM, dessen Zahlung gemäß § 4 des Mietvertrages jeweils zum 3. Werktag des Monats fällig wurde. Gemäß § 3 Ziff. 2 und § 7 des Vertrages hatte die Beklagte die Schönheitsreparaturen zu tragen. Unter § 20 war u.a. festgehalten: „Nachtspeicheröfen im Zimmer, in Küche neu”, „Elt-Heizung ist vom Mieter zu warten, …. (Wohnung ohne Küchen- und Kammertür)”, „alle Fensterscheiben sind in Ordnung”, „bei Entfernen der Flurdecke haftet Mieter f. Elt.-Arbeiten”.
Die Kläger erwarben das Grundstück von dem Vermieter und erhielten die Kaution einschließlich der bis dahin angefallenen Zinsen von diesem ausgehändigt.
Seit Anfang August 2000 wurde der Hof des Anwesens mit Mäusen befallen; Mäuse fanden sich auch in Nachbarwohnungen der Beklagten. Am 7. August 2000 meldete sie der Hausverwaltung der Kläger telefonisch, daß sie vor wenigen Tagen in ihrer Wohnung Mäuse wahrgenommen habe. Die Hausverwaltung sicherte zu, sich darum zu kümmern. Mit Schreiben vom 27. August 2000 teilte die Beklagte der Hausverwaltung neben anderen Mängeln der Wohnung erneut mit, daß sich in ihrer Wohnung Mäuse befänden, und setzte für die Beseitigung eine Frist bis zum 14. September 2000. Mit Schreiben vom 30. August 2000 kündigte die Beklagte das Mietverhältnis ordentlich zum 30. November 2000. Mit weiterem Schreiben vom 15. September 2000 kündigte sie das Mietverhältnis erneut fristlos. Am 30. September gab sie die Wohnung geräumt und mit Schlüsseln an die Hausverwaltung zurück, ohne Schönheitsreparaturen ausgeführt zu haben.
Für den Monat September 2000 leistete die Beklagte an die Kläger Mietzins lediglich in Höhe von 295,20 DM. Für die Monate Oktober und November 2000 leistete sie keine Zahlungen.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2000 forderte die klägerische Hausverwaltung die Beklagte zur Entfernung von Styroporplatten von der Küchendecke und der Holzverkleidung von der Decke der Diele sowie zur Ausführung im einzelnen aufgeführter Schönheitsreparaturen, weiterhin zum Entfernen zweier Elektroöfen aus der Wohnung, zum Ersetzen der fehlenden Küchentür und einer beschädigten Fensterscheibe im Wohnzimmer auf. Zur Ausführung wurde der Beklagten eine Frist bis zum 17. Dezember 2000 gesetzt. Mit weiterem Schreiben vom 5. Januar 2001 forderte die Hausverwaltung die Beklagte lediglich noch zur Entfernung der Styroporplatten von der Küchendecke und zum Streichen derselben, zum Auswechseln der Scheibe des linken Außenfensters im Wohnzimmer und zur Ergänzung einer Scheuerleiste im Wohnzimmer auf und setzte ihr unter Ablehnungsandrohung insoweit eine Nachfrist bis zum 18. Januar 2001.
Die Kläger begehren mit der Klage die Zahlung des restlichen Mietzinses für September 2000 in Höhe von 73,80 DM sowie für Oktober und November 2000 in jeweils voller Höhe von 369,– DM.
Klageerweiternd begehren sie die Zahlung von DM 3.936,15 DM Schadensersatz für nicht ausgeführte Schönheitsreparaturen, nicht entfernte Einbauten und zu ersetzenden Bestandteile der Mietsache gemäß Kostenvoranschlag der Firma Szameitat vom 6. Januar 2001 sowie weitere 1.476,– DM Schadensersatz für Mietausfall während der Monate Dezember 2000 bis März 2001 in Höhe von je 369,– DM monatlich.
Widerklagend begehrt die Beklagte die Rückzahlung der Kaution in Höhe von 1.017,– DM mit errechneten anteiligen Zinsen Herauf vom 1. März 1997 bis zum 18. April 2001 in Höhe von 1,5 % p.a., insgesamt 1.175,59 DM. Mit Schreiben vom 9. April 2001 forderte die Beklagte die klägerische Hausverwaltung auf, die Kaution zurückzuzahlen. Mit Schreiben vom 11. April 2001 teilte die Hausverwaltung mit, daß die Auszahlung verweigert werde.
Die Kläger behaupten, aufgrund der durch die Beklagte nicht entfernten Einbauten habe die Wohnung nicht neu vermietet w...