Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadenersatz aus Verkehrsunfall
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 577,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.04.2003 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung evtl. Rückforderungs- und Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Firma Car Conzept Autovermietung GmbH, Eiserfelder Straße 432 a, 57080 Siegen aus der Anmietung des Mietwagens mit dem amtlichen Kennzeichen SI-DC 477 vom 03.12.2002 bis 13.02.2002 aufgrund des Verkehrsunfalls vom 02.12.2002 in Kirchen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch den Kläger abwenden, indem er Sicherheit in Höhe von 700,00 Euro leistet, sofern nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Beklagte ist Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen AK-LP 28. Der Versicherungsnehmer des Beklagten hat mit diesem Fahrzeug am 02.12.2002 in Kirchen einen Verkehrsunfall verursacht und das Fahrzeug des Klägers beschädigt, wobei die Haftung des Beklagten für den hieraus entstandenen Schaden zu 100 % zwischen den Parteien unstreitig ist. Weiter ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger berechtigt war, für elf Tage einen Mietwagen anzumieten. Die Parteien streiten über die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten, insbesondere über die Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifes und der Verpflichtung des Beklagten, Kosten für die Anlieferung und Abholung des Fahrzeuges zu tragen.
Der Kläger hat infolge des Unfalls vom 03.12.2002 bis 13.12.2002 bei der Firma Car Concept Autovermietung GmbH in Siegen einen Mietwagen der Gruppe 6 zum Unfallersatztarif angemietet. Hierfür sind dem Kläger 1.867,60 Euro in Rechnung gestellt worden. Dieser Betrag setzt sich aus den reinen Mietwagenkosten für 11 Tage über 1.550,00 Euro, Kosten für die Anlieferung und Abholung des Mietwagens über 60,00 Euro und der gesetzlichen Mehrwertsteuer zusammen.
Hierauf hat der Beklagte vorgerichtlich 1.040,48 Euro, orientiert an der Schwacke-Liste, gezahlt. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Zahlung des Restbetrages abzüglich einer Eigenersparnis von 3,5 % der reinen Mietwagenkosten.
Bei dem unfallbeschädigten Fahrzeug des Klägers handelt es sich um einen BMW 318 i, Erstzulassung 31.05.2000 mit einer Laufleistung im Unfallzeitpunkt von 38.698 km.
Einer Aufforderung des Beklagten zur Abtretung evtl. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten durch den Autovermieter aus der vorliegenden Mietwagenanmietung ist der Kläger bisher nicht nachgekommen.
Mit Schreiben vom 15.01.2003 hat der Beklagte dem Kläger einen Fragebogen übersandt, in dem die Umstände der Mietwagenanmietung, u.a. auch der Hinweis auf den Normaltarif durch den Autovermieter abgefragt werden (Bl. 55 d.A.) Diesen Fragebogen hat der Kläger nicht ausgefüllt.
Zunächst hatte der Kläger seine Schadensersatzansprüche wegen der Anmietung des Mietwagens an die Mietwagenfirma sicherungsabgetreten. In der mündlichen Verhandlung wurde hierzu eine vom Kläger angenomme Rückabtretungserklärung zur Akte gereicht.
Der Kläger trägt vor, ihm stehe ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif einschließlich der Kosten für Anlieferung und Abholung des Mietwagens in der geltend gemachten Höhe zu. Seine Mitwirkungspflichten aus dem Schadensereignis seien erfüllt. In der Bestimmung der Höhe des Unfallersatztarifes sei der Autovermieter im Wege der Wettbewerbsfreiheit frei. Aufklärungspflichten im Hinblick auf einen bestehenden Normaltarif seien nicht gegeben. Als ersparte Aufwendungen seien 3,5 % der reinen Mietwagenkosten in Abzug zu bringen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 764,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.04.2003 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuwiesen.
Er trägt vor, der Kläger könne Mietwagenkosten nur auf der Basis des Normaltarifes verlangen, der sich aus der Schwacke-Liste ergebe. Seitens des Autovermieters seien Aufklärungspflichten hinsichtlich des bestehenden Normaltarifes verletzt worden, so dass beklagtenseits ein Anspruch auf Abtretung eventueller Schadensersatzansprüche bestehe. Hieraus ergebe sich ggf. auch ein Zurückbehaltungsrecht wegen der noch offenen Zahlungsbeträge. Erkundige sich der Geschädigte nicht nach dem Normaltarif, so verletze er seine Schadensminderungspflicht. Wegen Nichtausfüllens des Fragebogens zu den Umständen der Mietwagmanmietung habe der Kläger auch seine Pflichten aus §§ 158 d Abs. 3, 158 e Abs. 1 VVG verletzt, so dass ihm auch deswegen nur ein Anspruch auf den Normaltarif zustehe. Eigenersparnisse seien mit 10 % in Abzug zu bringen. Kosten der Anlieferung und Abholung des Mietwagens seien nicht erstattungsfähig. Das Gericht habe die Möglich...