Tenor
In dem Zwangsvollstreckungsverfahren
wird der Antrag des Schuldners vom 11.03.2012 - hier eingegangen am 30.05.2012 - kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 08.05.2012 wurde der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Guthabens gegenüber der Drittschuldnerin gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen.
Es handelt sich dabei um Sparbücher und nicht um Pfädnungsschutzkonten im Sinne des § 850k ZPO.
Mit Antrag vom 11.03.2012 - hier eingegangen am 30.05.2012 - hat der Schuldner beantragt, die Kontopfändung aufzuheben.
Er trägt vor, dass er die Sparkonten nicht in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln kann, was nur bei Girokonten möglich ist.
Aufgrund einer vorausgegangenen Pfändung im Verfahren 185 M 2896/11 wurde einmalig mit Beschluss vom 04.04.2012 ein Betrag gem. § 765a ZPO freigegeben, da der Schuldner glaubhaft vorgetragen hat, von den gesetzlichen Änderungen zum Pfändungsschutz bei Kontoguthaben keine Kenntnis zu haben.
Spätestens mit dem genannten Freigabebeschluss und dem vorausgegangenen Schriftwechsel hätte dem Schuldner bewusst sein müssen, dass Sparguthaben von Sparbüchern grundsätzlich keinen Pfändungsschutz genießen. Zu diesem Zwecke bestehen Möglichkeiten durch die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos (§ 850 k ZPO). Sparbücher sind vom Pfändungsschutz im Sinne der Vorschift § 850 k ZPO nicht erfasst.
Dass der Schuldner ab Zugang des Freigabebeschlusses bis heute keine Änderungen in seinem Giroverkehr herbeigeführt hat, kann nicht ohne Weiteres zum Nachteil der Gläubigerin gereichen.
Diese hat aufgrund der erfolgten Freigabe eine erneute Pfändung zum hiesigen Aktenzeichen bewirken lassen, damit später eingehende Einkommensbeträge erfasst werden können.
Gemäß § 765 a ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Schuldner mit Härten, welche jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, abzufinden hat. Es begründet daher keine Härte im Sinne des § 765 a ZPO, dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahme einen erheblichen Eingriff in den Lebenskreis des Schuldners bewirkt (Frankfurt OLGZ 81, 250).
Für Anwendung des § 765 a ZPO genügen weder allgemeine wirtschaftliche Erwägungen noch soziale Gesichtspunkte. Anzuwenden ist § 765a ZPO nur in besonders gelagerten Fällen, nämlich nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers zu einem ganz untragbaren Ergebnis führen würde (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, 27. Aufl., Rd-Nr. 5 zu § 765 a ZPO).
Schuldnerschutz im Rahmen von § 765 a ZPO kann nur bei krassem Missverhältnis der für und gegen die Vollstreckung sprechenden Interessen gewährt werden. Ein solch krasses Missverhältnis ist hier nicht zu erkennen, da dem Schuldner Möglichkeiten zum Schutze von künftigen Einkommen hätten bekannt sein müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 788 ZPO.
Fundstellen