Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der nunmehr beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft Schadensersatz wegen eines Wasserschadens.

Der Kläger ist Eigentümer der mit einem Wohnhaus bebauten Immobilie unter der Anschrift P. in C. Die Beklagte ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Ansehung der ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten und unmittelbar benachbarten Immobilie D., welche nachträglich im Jahr 2001 in Wohneigentum umgewandelt worden war.

Für eine Liste der Wohnungseigentümer wird auf Bl. 168 d. A. verwiesen.

Die Immobilie D. war bei seiner zeitlich späteren Errichtung unmittelbar an die Grenzwand der Immobilie P. angebaut worden, ohne dass eine eigene Brandmauer errichtet worden wäre. Versorgungsleitungen für die Immobilie D. wurden in diese Grenzwand eingebracht.

Mit dem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 05.01.2017 meldete sich der Kläger bei der Verwalterin der Beklagten, der Hausverwaltung T. GmbH mit Sitz in C.. Unter Verweis auf das zuvor eingeholte Schadensgutachten der E. GmbH vom 01.11.2016, machte der Kläger erhebliche Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbefall in zwei Kellerräumen sowie im Wohnzimmer des Erdgeschosses geltend wegen undichter Rohrleitungen, die ohne seine Zustimmung in die Verbindungsmauer eingebracht worden seien. Es wurde eine Schadensersatzsumme von 10.300,00 EUR beansprucht.

Wegen der Einzelheiten des Schreibens vom 05.01.2017 wird auf die Anl. K1 und wegen der Einzelheiten des Schadensgutachtens der E. GmbH wird auf die Anl. K7 verwiesen.

Die Verwalterin der Beklagten reagierte mit dem Schreiben vom 25.01.2017 und teilte mit, dass der Vorgang der Gebäudeversicherung weitergeleitet worden sei. Nach Korrespondenz mit der Gebäudeversicherung der Beklagten wandte sich der Kläger an seine eigene Gebäudeversicherung, die H. Allgemeine Versicherung AG, mit dem Schreiben vom 06.03.2017

Auf Basis der Kostenvoranschläge der Firma R. vom 12.04.2017 über 1.938,11 EUR und 1.868,31 EUR jeweils netto (3.806,42 EUR), leistete die H. Versicherung 2.664,49 EUR (Rest= 1.141,93 EUR) unter Zugrundelegung eines Zeitwertabzuges von 30 % nach den AVB.

Für den genauen Inhalt des Regulierungsschreibens der klägerischen Gebäudeversicherung und der Kostenvoranschläge der Firma R. wird auf die Anl. K6 und K9 verwiesen.

Gutachterkosten entstanden dem Kläger gegenüber der E. GmbH in Höhe von 1.641,12 EUR brutto und wurden von ihm bezahlt.

Wegen der Gutachterkosten und des Restbetrages wandte sich der Kläger dann zunächst an die Eheleute S. Als diese eine Verursachung des Wasserschadens bestritten, wandte sich der Kläger schriftlich unter dem 13.03.2018 an die Hausverwaltung T. GmbH mit der Aufforderung, dass sie oder die Eigentümergemeinschaft die ausstehenden Restbeträge zahlen solle.

Bzgl. der Details dieser schriftlichen Korrespondenz wird auf die Anl. K8 und K10 verwiesen.

Eine Zahlung erfolgte nicht.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die gemeinsamen Grenzwand jeweils zu 1/2 im Miteigentum der Parteien stehe.

Er behauptet, dass in diese Trennwand von innen ohne Abstimmung mit dem Kläger bzw. dessen Rechtsvorgänger wasserführende Rohrleitungen verlegt worden seien. Anschlüsse zur Versorgung des klägerischen Objektes enthalte die Trennwand nicht.

In der Raumeinheit Nr. 2, deren Teileigentümer die Eheleute S. seien, seien an der gemeinsamen Außenwand Sanierungsarbeiten durchgeführt worden. Hierbei habe man festgestellt, dass die unzulässigerweise in der Wand verlegten Rohrleitungen undicht gewesen seien und auf der anderen Seite der im Eigentum des Klägers stehenden Wand einen Wasserschaden verursacht hätten.

Hierauf habe den Kläger der Mieter seiner Erdgeschosswohnung im Hause P., Herr X., im Oktober 2016 hingewiesen. Dieser habe mitgeteilt, dass im Wohn- und Schlafzimmer die Wand feucht sei und die Feuchtigkeit von dem Nachbarhaus stamme, weil dort ein Rohrbruch entstanden sei.

Die in dem Schadensgutachten der E. GmbH dokumentierten Schäden seien durch den Rohrbruch entstanden und würden in dem aus den Kostenvoranschlägen der Firma R. ersichtlichen Umfang Schadensbeseitigungskosten verursachen.

Ursprünglich hat der Kläger seine Klage gegen die Hausverwaltung T. GmbH gerichtet. Mit dem Schriftsatz vom 25.10.2020 hat er dann erklärt, dass die Klage sich gegen die Beklagte richten soll.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 3.208,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2018 zu zahlen.
  2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von dem Anspruch seiner Prozessbevollmächtigten auf Zahlung der nicht anrechenbaren Kosten für die außerger...

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