Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 23.09.1996; Aktenzeichen 2 BvR 430/96)

 

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 873,70 DM und 4 % Zinsen aus 723,70 DM seit dem 26. April 1995 und aus 150,– DM seit dem 20. Juli 1995 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/5 und die Beklagten 3/5 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird festgesetzt für die Zeit vom 21.07.1995 bis 11.09.1995 auf 1.514,49 DM, für die Zeit vom 12.09.1995 bis 13. November 1995 auf 1.458,16 DM und für die Zeit danach auf 1.411,78 DM.

 

Tatbestand

entfällt gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur zum Teil begründet.

Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung von insgesamt 873,70 DM verlangen.

Ein Betrag von 723,10 DM steht noch aus der Nebenkostenabrechnung vom 16. März 1995 aus. Nachdem der Kläger diese Rechnung selbst um einen Betrag von 246,40 DM ermäßigt hat, die bei der Abrechnung für Warmwasser zu viel erhoben waren, ist die Abrechnung noch um den wiederkehrenden Beitrag von 29,67 DM und die Hausnebenkostengebühren von 8,39 DM zu kürzen. Letztere hat der Kläger schon nicht schlüssig dargetan, nachdem die Beklagten den berechtigten Anfall bestritten haben. Der wiederkehrende Beitrag, der mit Kanalgebühren nicht zu verwechseln ist, ist im Mietvertrag als umlegungsfähig nicht erwähnt.

Zu Unrecht rügen die Beklagten die hohen Kaltwasserkosten. Zwar fallen diese wegen ihrer Höhe gegenüber den für die übrigen Hausbewohner in Rechnung gestellten besonders auf. Andererseits ist ein derartig hoher Verbrauch durchaus denkbar und nachvollziehbar: Es müssen nur genügend viele wasserverbrauchenden Gerätschaften im Haushalt vorhanden sein; extrem hohe Toilettenspülungen tun ein Übriges; dies würde auch auf häufige Wannenbäder zutreffen; etc. Da der Verbrauch von der Wasseruhr der Beklagten abgelesen worden ist, ist der Ansatz nicht zu beanstanden.

Soweit die Beklagten den Mietzins gemindert haben, steht dem Kläger nur die Minderung für die Monate Juni und Juli in einer Gesamthöhe von 150,– DM zu. Selbst wenn es in diesem Zeitraum (Hochsommer) kalt in der Wohnung gewesen sein sollte, mußte der Kläger nicht heizen. Das eventuell das Warmwasser für Wannenbäder nicht heiß genug war, rechtfertigt in dieser Jahreszeit auch keine Mietminderung, da, wie die Beweisaufnahme erbracht hat, das Wasser zum Duschen ausreichend temperiert war.

Im übrigen war die Mietminderung der Beklagten berechtigt. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß in der Wohnung der Beklagten, auch in der Wohnung der Mithausbewohner xy, die Temperaturen unter denen lagen, die nach § 6 Nr. 1 Satz 1 des schriftlichen Mietvertrages vom Kläger geschuldet waren. Die Mietminderung galt für die Monate Januar bis März und Oktober, die in der Heizperiode liegen, aber auch für den Monat September. Da dieser Monat unmittelbar vor der offiziellen Heizperiode liegt und zwei der drei Wohnparteien im Hause das Heizen wünschten, hätte sich der Kläger entsprechend danach zu richten gehabt.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1603284

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