Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.800,00 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 21.02.1994 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar

 

Tatbestand

Die Parteien schlossen am 15.01.1994 einen schriftlichen Mietvertrag über die im I-Straße in …2 M gelegene Wohnung. Das Mietverhältnis sollte zum 01.07.1994 beginnen. In dem Mietvertrag vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin eine Mietsicherheit in Höhe von 1.800,00 DM an den Beklagten zu zahlen hatte. Die Mietsicherheit wurde unstreitig im Januar 1994 an den Beklagten überwiesen. Wegen der Einzelheiten des Mietvertrages wird auf den schriftlichen Mietvertrag vom 15.01.1994 Bezug genommen.

Da es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten kam, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 31.01.1994 das Mietverhältnis und verlangte die gezahlte Mietsicherheit zurück.

Der Beklagte verweigerte die Auszahlung der Mietkaution.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen an sie 1.800,00 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 21.02.1994 zu zahlen.

Er beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte rechnet mit Gegenforderungen gegen die Mietkaution auf. Er behauptet, dass er die Wohnung erst zum 12.07.1994 an einen Nachfolgemieter für einen Mietzins von 650,00 DM vermieten konnte. Daraus resultierte ein monatlicher Mietausfall im Verhältnis zu dem mit der Klägerin abgeschlossenen Mietvertrag in Höhe von 100,00 DM kalt, so dass sich für den Zeitraum Juli bis November 1994 ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 500,00 DM aus diesem Mietausfall ergebe. Weiterhin komme ein Mietausfall für die Zeit vom 01.07. bis 12.07.1994 in Höhe von 300,00 DM hinzu. Weiterhin habe sich die Klägerin verpflichtet (§ 26 des Mietvertrages) die Malerarbeiten, das Kleben von Rauhfaser und Streichen der Rauhfaser sowie das Verlegen des Teppichbodens selbst zu übernehmen.

Da die Klägerin das Mietverhältnis vertragswidrig beendet habe, habe er diese Kosten selbst aufwenden müssen. Für die Malerarbeiten habe er für 700,00 DM Materialien gekauft. Insgesamt habe er 80 Stunden für die Verarbeitung gebraucht. Weiterhin seien ihm Kosten für die Verlegung des Teppichbodens angefallen. Insgesamt ergebe sich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.500,00 DM.

Der Beklagte rechnet mit der Forderung des fehlenden Mietzinses vom 01.07. bis 12.07.1994 in Höhe von 300,00 DM zunächst gegen die Klageforderung auf. Weiterhin rechnet er mit einer 2. Forderung bzgl. des Mietausfalls für die Monate August bis November 1994 in Höhe von jeweils 100,00 DM und damit insgesamt 500,00 DM auf. Zudem rechnet er drittens mit der Forderung für die aufgewandten Maler- und Teppichverlegearbeiten in Höhe von 2.500,00 DM auf.

Die Klägerin hat bestritten, dass die Wohnung erst zum 01.07.1994 erneut vermietet werden konnte. Weiterhin hat sie bestritten, dass der Beklagte einen Mietausfall erlitten hat. Außerdem ist sie der Ansicht, dass aus der Vereinbarung des § 26 sich lediglich ableiten lasse, dass die Klägerin bei Einzug verpflichtet sein sollte, die Kosten für die Malerarbeiten und Teppichbodenlegung selbst aufbringen zu müssen. Sie wollte den Vermieter allerdings nicht von der Verpflichtung befreien, die Wohnung auf eigene Kosten mit einem Bodenbelag auszustatten.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution in Höhe von 1.800,00 DM im vollen Umfang gegen den Beklagten zu. Der Rückzahlungsanspruch ist fällig, da das Mietverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Klägerin vom 31.01.1994 zum 30.04.1994 beendet worden ist. Nach Abschluss des Mietverhältnisses ist ein Kautionsbetrag zurückzuzahlen, es sei denn, der Vermieter kann mit berechtigten Gegenforderungen aufrechnen. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass der Kautionsbetrag von 1.800,00 DM gezahlt worden ist. Dem Beklagten stehen keine aufrechenbaren Gegenansprüche gegen den Rückzahlungsanspruch der Klägerin zu.

Der Beklagte hat zunächst keinen Schadensersatzanspruch im Hinblick auf einen Mietausfall.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtssprechung des BGH eine ordentliche Kündigung bereits vor Beginn des Mietverhältnisses möglich ist. Die Kündigungsfrist wird nach der Rechtssprechung des BGH bereits vor Vertragsbeginn in Lauf gesetzt. Im vorliegenden Fall bedeutet dies nach der vertraglichen Regelung, dass das Mietverhältnis durch die Kündigung am 31.01.1994 zum 30.04.1994 beendet worden ist. Die Kündigung der Klägerin ist auch nicht vertragswidrig. In dem Mietvertrag ist vorgesehen, dass die Klägerin berechtigt ist, das Mietverhältnis mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu kündigen. Ihr kann insoweit kein vertragswidriges Verhalten vorgeworfen werden. Des Weiteren trägt der Vermieter nach Beendigung eines Mietverhältnisses immer das Risiko einer schlechteren Weitervermietung.

Dem Beklagten steht weiterhin auch kein aufrechenbarer ...

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