Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwaltetes Vermögen während des Eröffnungsverfahrens als Grundlage für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Normenkette
InsO §§ 21, 63; InsVV § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 10
Tenor
… wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters … wie folgt festgesetzt:
Vergütung 35.977,30 EUR
Auslagen 500,00 EUR
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer 5.836,37 EUR
Endbetrag 42.313,66 EUR
I.ü. wird der Antrag vom 19.02.2007 zurückgewiesen.
Gründe
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 09.02.2006 bis zum 30.03.2006 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 1.093.692,78 EUR.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 49.623,86 EUR.
Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 12.405,97 EUR zu.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 72,5 % und damit auf den Betrag von 35.977,30 EUR gerechtfertigt.
Die Absetzung der Zuschläge wird wie folgt begründet:
1. Vorfinanzierung Insolvenzgeld:
Der Zuschlag wird lediglich in Höhe von 10 % als angemessen angesehen.
Hierzu wird auch auf Haarmeyer/Wutzke/Förster verwiesen, die von einem Zuschlag von 5 % ausgehen bei unter 20 Beschäftigten. Von 21-100 Beschäftigten kann ein weiterer Zuschlag von 5-10 % angesetzt werden. Für 40 weitere Beschäftigte ergibt sich daher ein weiterer Zuschlag von 5 % (10% : 80 × 40).
2. Aus- und Absonderungsrechte:
Der Zuschlag war in voller Höhe abzusetzen, da die Vergütung insoweit bereits über den Berechnungswert erfolgt.
Die seitens des vorläufigen Verwalters mit Schreiben vom 29.03.2007 zitierte Rechtsprechung ist seit der Neufassung des § 11 vom 21.12.2006 überholt.
Gemäß der neu formulierten Vorschrift erfolgt die Vergütung bezüglich Aus- und Absonderungsrechten nun über den Berechnungswert und nicht über einen Zuschlag. Dies war nämlich genau der Streitpunkt vor der Neufassung des Gesetzes.
Eine quasi Doppelvergütung über Einbeziehung der Werte und zusätzliche Gewährung eines Zuschlages war auch nach der Rechtsprechung der Vergangenheit nicht möglich.
Vgl. insoweit auch BGH Beschluss vom 23.09.2004 IX ZB 215/03, wonach evtl. ein Abschlag vorzunehmen ist, wenn die Berechnungsmasse sich aus beträchtlichen Aus- und Absonderungsrechten zusammensetzt. Ein Zuschlag ist dann jedenfalls ausgeschlossen.
3. Eigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung:
Der BGH (Beschluss vom 28.09.2006 (IX ZB 230/05) hat Kriterien entwickelt, die die Tätigkeit des Verwalters zu einer erheblichen Tätigkeit im Sinne der Gewährung eines Zuschlages machen.
Die Mehrzahl der vom vorläufigen Verwalter dargelegten Kriterien erfüllt das Kriterium der Erheblichkeit nicht, so dass hier ein Zuschlag von max. 15 % als angemessen angesehen wird.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 19.02.2007 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Dieser Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 64 Abs. 3 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.
Fundstellen