Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung aus Versicherungsvertrag nach Unfallflucht
Tenor
I.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 589,79 Euro nebst
5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
21.02.2010 sowie 3,00 Euro vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
II.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
III.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a Absatz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im Wesentlichen begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus § 426 BGB in Verbindung mit § 117 Absatz 5 VVG einen Anspruch auf Erstattung der von ihr anlässlich des Verkehrsunfalls vom 03.08.2009 erbrachten Aufwendungen in Höhe von 589,79 Euro.
Die Klägerin war gemäß §§ 116, 117 Abs. 1 VVG dazu verpflichtet, die Reparaturkosten des Geschädigten in Höhe von 479,71 Euro zu ersetzen, ist im Verhältnis zum Beklagten aber von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil dem Beklagten eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung in Form einer Verkehrsunfallflucht gemäß § 142 StGB anzulasten ist. Der Beklagte war gemäß Teil E.1.3.AKB 2008 dazu verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Schadensereignisses dienen konnte und er durfte den Unfallort nicht verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Gegen diese Verpflichtung hat er verstoßen, indem er den Tatbestand des § 142 StGB verwirklicht hat. Der Vortrag des Beklagten, er habe bei der Besichtigung der Fahrzeuge nach dem Unfall an beiden Fahrzeugen keine Schäden bzw. an seinem Fahrzeug lediglich einen Altschaden festgestellt, ist nicht glaubhaft. Ausweislich der von der Polizei gefertigten Fotos vom Fahrzeug des Geschädigten waren an diesem vorne rechts, wo der Anstoß sich ereignet hat, deutliche Kratzer mit blauer Fremdfarbe, die vom Fahrzeug des Beklagten stammte, erkennbar. Wieso der Beklagte an seinem Fahrzeug von einem Altschaden ausgegangen sein will, ist nicht nachzuvollziehen; hiergegen spricht im Übrigen, dass er diesen Schaden beim Eintreffen der Polizei noch am Unfalltag bereits behoben hatte. Zudem hat der Zeuge in seiner schriftlichen Aussage in der Sache 62 Js 851/09 StA Bochum angegeben, er habe bei dem Vorfall ein Ruckeln des beschädigten Fahrzeugs wahrgenommen. Bei dieser Sachlage kann dem Beklagten aber nicht abgenommen werden, dass er den Unfall und den Schaden am Fahrzeug des Geschädigten nicht bemerkt hat. Unstreitig hat der Beklagte sich nach der Kollision vom Unfallort entfernt.
Die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung führt gemäß § 28 Abs. 2 und 3 VVG in Verbindung mit Teil E.6 AKB 2008 grundsätzlich zur Leistungsfreiheit der Klägerin in den dafür gesetzlich vorgesehenen Grenzen; die Leistungsverpflichtung bleibt grundsätzlich nur bestehen, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Letzteres gilt allerdings wiederum dann nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Von einer solchen arglistigen Obliegenheitsverletzung des Beklagten ist hier auszugehen. Derjenige, der eine Unfallflucht begeht, handelt in der Regel auch arglistig. Arglist liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt; eine Bereicherungsabsicht ist dabei nicht erforderlich. Wenn dem Versicherungsnehmer bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann, liegt Arglist vor. Dem Beklagten war bewusst, dass durch das Verlassen der Unfallstelle die Feststellung des Fahrers und auch Feststellungen zu den Unfallfahrzeugen und dem Schaden zumindest wesentlich erschwert werden konnten; der Beklagte wollte solche Feststellungen vereiteln (vgl. auch LG Düsseldorf, MDR 2010, 1319; LG Saarbrücken, Schaden-Praxis 2010, 443).
Die Klägerin hat unstreitig 479,71 Euro für die Instandsetzung des Fahrzeugs des Geschädigten aufgewandt. Die Kosten der Aktenauszüge von 86,28Euro und 23,80 Euro sind gleichfalls zu erstatten. Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 3 VVG kann der Versicherer Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte; darunter fallen auch die Kosten der Aktenauszüge.
In Höhe von 9,00 Euro Hauptforderung war die Klage abzuweisen, weil der Klägerin in ihrem Klageantrag ein Zahlendreher unterlaufen ist.
Gemäß §§ 288, 286 BGB stehen der Klägerin für eine nach Verzugseintritt erfolgte Mahnung 3,00 Euro zu; Mahnkosten von 10,00 Euro erscheinen überhöht.
Der Zinsanspruch ist begründet gemäß §§ 288, 286 BGB.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Gemäß § 511 Absatz 4 ZPO war die Berufung nicht zuzulassen, weil die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Fundstellen