Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 173,69 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.08.2002 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 245,57 EUR in der Hauptsache erledigt ist.
3. Die Widerklage wird abgewiesen.
4. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 600,00 EUR abwenden, wenn die Kläger nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Tatbestand
Die Beklagten waren Mieter der Kläger; die monatliche Miete belief sich auf 419,26 EUR.
Die Beklagten kündigten das Mietverhältnis zum 31.08.2002; den Mietzins für den Monat August 2002 zahlten sie nicht mehr. Sie verhandelten mit der für die Kläger handelnden Hausverwaltung … über die Gestellung eines Nachmieters; als Nachmieter stellten sie die Eheleute … die bis dahin schon im Haus gewohnt hatten. Die Kläger vermieteten die Wohnung ab dem 01.09.2002 an die Eheleute … Die Wohnungsschlüssel übergaben die Beklagten bereits Anfang Juli 2002 an die Mieter … die in der Wohnung mit Einverständnis der Hausverwaltung bestimmte Umbauarbeiten ausführten.
Mit der vorliegenden Klage haben die Kläger zunächst Zahlung des vollen Mietzinses für den Monat August von 419,26 EUR beansprucht. Nachdem sie unter dem 18.12.2002 die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2001, aus der sich ein Guthaben der Beklagten von 245,57 EUR ergibt, erteilt haben, haben die Kläger das Guthaben mit ihrer Mietzinsforderung verrechnet; sie beanspruchen nunmehr noch Zahlung des Restbetrags.
Die Kläger erklären den Rechtsstreit in Höhe von 245,57 EUR in der Hauptsache für erledigt.
Sie beantragen noch,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 173,69 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.08.2002 zu zahlen.
Die Beklagten widersprechen der Erledigungserklärung und beantragen,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragen die Beklagten,
die Kläger zu verurteilen, an sie 245,57 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2003 zu zahlen.
Die Beklagten tragen vor:
Es sei mit der Hausverwaltung vereinbart worden, dass sie für den Monat August 2002 keine Miete mehr zu zahlen hätten. Der Abschluss eines Mietvertrags mit den Eheleuten … erst zum 01.09.2002 sei treuwidrig gewesen. Sie hätten auch – insoweit unstreitig – am 26.07.2002 von den Klägern die von ihnen gezahlte Kaution zurückerhalten. Der Mietzinsanspruch sei auch gem. § 537 Abs. 2 BGB wegen der von den Nachmietern in der Wohnung durchgeführten Umbauarbeiten ausgeschlossen.
Die Kläger beantragen,
die Widerklage abzuweisen.
Die Kläger bestreiten eine vorzeitige Entlassung der Beklagten aus dem Mietvertrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokollierten Erklärungen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet, die Widerklage ist unbegründet.
Die Beklagten sind gem. § 535 Abs. 2 BGB dazu verpflichtet, an die Kläger den geforderten Mietzins für den Monat August 2002 zu zahlen.
Nach dem Inhalt der Verhandlungen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, dass die Kläger die Beklagten bereits zum 31.07.2002 aus dem Mietverhältnis entlassen haben.
Zwar war zwischen den Parteien unstreitig vereinbart, dass die Beklagten im Falle der Gestellung eines Nachmieters vorzeitig aus dem Mietverhältnis entlassen werden könnten. Eine solche Abrede ist aber regelmäßig so zu verstehen, dass der Mieter erst zu dem Zeitpunkt aus dem Mietverhältnis entlassen wird, ab dem der Nachmieter die Wohnung anmietet. Insoweit ist unstreitig, dass die Eheleute … die Wohnung erst ab dem 01.09.2002 gemietet haben; dies ergibt sich auch aus der Aussage der Zeugin ….
Ihre Behauptung, sie hätten mit der Hausverwaltung ausdrücklich vereinbart, dass sie mit Rücksicht auf die Schlüsselübergabe an die Nachmieter am 05.07.2002 nur noch bis Ende Juli 2002 Miete zahlen sollten, haben die Beklagten nicht beweisen können. Zwar hat die Zeugin … bekundet, bei einem Telefonat zwischen der Beklagten zu 2) und der Hausverwaltung habe die Beklagte zu 2) gefragt, ob sie aus dem Vertrag herauskomme, wenn sie die Schlüssel abgebe; darauf sei erklärt worden, dies gehe in Ordnung. Von der Richtigkeit dieser Aussage kann das Gericht aber nicht überzeugt sein. Die Zeugin … hat in Abrede gestellt, eine solche Erklärung abgegeben zu haben; nach ihrer Aussage hat sie nach Abschluss des Mietvertrags mit den Nachmietern den Beteiligten anheim gestellt, sich über einen früheren Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses der Beklagten bzw. des Beginns des Mietverhältnisses der Nachmieter zu einigen. Dass es insoweit zu einer Einigung gekommen ist, haben die Beteiligten der Zeugin … nach ihrer Aussage aber nicht mitgeteilt. Das Gericht hält die Aussage de...