Verfahrensgang

AG Berlin-Mitte (Urteil vom 27.02.2002; Aktenzeichen 5 C 371/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 27. Februar 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 5 C 371/01 – geändert und neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Mitte vom 8. Oktober 2001 – 5 C 371/01 – wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, das die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 3.093,32 EUR (6.050,00 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz von 1.533,88 EUR seit dem 5. Juli 2001 und von 1.533,88 EUR seit dem 4. August 2001 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat vorab die Kosten ihrer Säumnis im Termin am 8. August 2001 zu tragen. Die übrigen Kosten beider Rechtszügen haben der Kläger zu 14 % und die Beklagte zu 86 % zu tragen.

Die weitere Vollstreckung darf aus dem Versäumnisurteil nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages fortgesetzt werden. Im übrigen ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

 

Tatbestand

I. Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind erfüllt.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Berufung hat nur in geringem Umfang Erfolg.

1. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 535 Satz 2 BGB a. F. in Verbindung mit dem 26. September 2000 geschlossenen Mietvertrag über Geschäftsräume im Hause … bis … die Zahlung von jeweils 3000,00 DM = 1.533,88 EUR für die Monate Juli und August 2001 verlangen.

a) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es auf Grund des Telefonates zwischen einer Mitarbeiterin der Hausverwaltung des Klägers und einer Mitarbeiterin der Beklagten am 24. Juli 2001 nicht zu einer einvernehmlichen Aufhebung des Mietverhältnisses gekommen.

aa) Den Behauptungen der Beklagten zufolge soll die Zeugin … die Mitarbeiterin in der von dem Kläger, mit der Verwaltung des Grundstücks beauftragten Firma … GmbH ist, deren Geschäftsführer wiederum der Kläger ist, in dem Telefonat am 24. Juli 2001 gegenüber der Zeugin … erklärt haben, dass sie einen neuen Mieter für die Räumlichkeiten habe und dringend sämtliche Schlüssel benötige. Die Beklagte möge umgehend die Räumlichkeiten räumen und die Schlüssel bei der im Haus ansässigen Firma … hinterlegen. In dieser Äußerung kann nicht das Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages gesehen werden. Denn dies wäre nur der Fall, wenn die besagte Mitarbeiterin damit zum Ausdruck gebracht hätte, dass das Mietverhältnis nunmehr beendet sein solle. Der Hinweis auf das Vorhandensein eines neuen Mieters sowie die Aufforderung der Rückgabe von Schlüsseln bedeuten bei ungezwungenem Verständnis nicht, dass ein Vermieter damit schon seinen bisherigen Mieter aus dem Mietverhältnis entlassen will. Denn die behauptete Äußerung kann nicht so verstanden werden, als ob ein neuer Mietvertrag mit einem Nachfolgemieter schon geschlossen worden sei Diese Annahme verbietet sich schon deswegen, weil ein Mietinteressent einen Mietvertrag erst dann unterschreibt, wenn er die Mieträume zuvor besichtigt hat. Die Aufforderung zur Räumung der Mieträume und zur Rückgabe der Schlüssel kann nur dahin gehend gewertet werden, dass damit eine vorzeitige Weitervermietung und im Anschluss daran eine einvernehmliche Aufhebung des Mietverhältnisses vorbereitet werden sollen. Die behauptete Äußerung muss vor dem Hintergrund des Schreibens vom 9. Juni 2001 gesehen werden, worin die Beklagte zum Ausdruck bringt, dass sie die angemieteten Räume „zum schnellstmöglichen Termin kündigen möchte” und auf eine „finanzielle Belastung” hinweist, die „in Zukunft nicht mehr tragbar” sei. Das Schreiben endet mit dem Satz: „Wir müssen daher, mit schwerem Herzen, diese schönen Räumlichkeiten Ihnen zur Weitervermietung zurückgeben”. Der Kläger hat mit Schreiben seiner Hausverwaltung, der … GmbH, vom 11. Juli 2001 mitteilen lassen, dass die Beklagte einen geeigneten Nachmieter suchen möge, und seine Hausverwaltung sich ebenfalls um einen Nachmieter kümmern werde. Der Anruf vom 24. Juli 2001 diente, selbst wenn darin die von der Beklagten behaupteten Äußerungen der Zeugin Nellen gefallen sein sollten, nur der Vorbereitung einer Weitervermietung, an einen Mietinteressenten. Der Kläger wollte damit der Beklagten bei der Suche nach einen Nachmieter entgegenkommen, sie nicht aber schon sofort aus dem Mietverhältnis entlassen.

ab) Auch die behauptete Frage nach der Überweisung der Kaution kann im Zusammenwirken mit den anderen Äußerungen nicht als Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages gewertet werden. Denn auch hier handelt es sich wiederum um das Bestreben, alle notwendigen Vorbereitungen zu treffen, um einen Mietaufhebungsvertrag vorzubereiten, nachdem der Mietvertrag mit dem in Aussicht genommenen Nachfolger ...

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