Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietkürzung
Tenor
I.
Die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 880,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 176,18 € seit dem 06.07.2009, seit dem 06.08.2009, seit dem 04.09.2009, seit dem 06.10.2009 und seit dem 05.11.2009 zu zahlen.
II.
Die Widerklage wird abgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Mieten aus einem am 16. 9. 2005 geschlossenen Wohnraummietvertrag. Vertragsgegenstand ist eine Wohnung, die sich im 1. Geschoss, rechts, in dem (Mehrparteien-)Haus befindet; erbaut wurde das Haus im Jahr 1955. Übergeben wurde die Wohnung ausweislich des von den Parteien unterzeichneten Übergabeprotokolls am 20. 9. 2005, begonnen hat das Mietverhältnis sodann zum 1. 10. 2005. In dem Übergabeprotokoll, das Bestandteil des Mietvertrages geworden ist, findet sich zum Zustand der Wohnung u.a. folgender handschriftlicher Passus: "Das Haus wurde 2004/2005 kernsaniert."
Mit Schreiben vom 23. 4. 2009 machten die Beklagten die Klägerin auf Lärmstörungen, die aus der über der Wohnung der Beklagten gelegenen Wohnung (Mieter:) stammen sollten, aufmerksam. Daraufhin fand am 18. 5. 2009 ein Ortstermin mit anschließender Überprüfung des Bodens der Mieter durch Handwerker statt. Dabei gelangten die Handwerker zu der Einschätzung, der (Laminat-)Boden sei schwimmend verlegt worden, der Mipolamboden wirke schallisolierend und auch der Estrichboden, der im Zuge von in den Jahren 2004/2005 durchgeführten Modernisierungsarbeiten neu verlegt worden war, führe zu keiner besonderen Lärmentwicklung; insgesamt könne der Boden der Mieter mithin nicht für die (angebliche) Lärmbelästigung verantwortlich sein.
In den Monaten Juli bis November 2009 überwiesen die Beklagten jeweils Beträge, die im Vergleich zur vollen (Brutto-)Monatsmiete iHv 503,36 EUR um 50 Prozent reduziert waren.
Die Klägerin meint, ein Recht zur Mietzinsminderung stünde der Beklagten mangels Vorliegens eines Baumangels nicht zu.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.258,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 251,68 EUR seit dem 06.07.2009, aus weiteren 251,68 EUR seit dem 06.08.2009, aus weiteren 251,68 EUR seit dem 04.09.2009, aus weiteren 251,68 EUR seit dem 06.10.2009 und aus weiteren 251,68 EUR seit dem 05.11.2009 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
widerklagend
1.
die Klägerin zu verurteilen, die Trittschalldämmung über der von den Beklagten bewohnten Wohnung im Haus gelegenen im 1. Geschoss rechts, entsprechend den baulichen Mindestanforderungen im Hochbau gemäß DIN 4109 aus November 1989 sach- und fachgerecht herzustellen;
2.
festzustellen, dass die Beklagten berechtigt sind, den monatlichen Mietzins um 50% zu mindern bis die Klägerin die Mängel in der von den Beklagten angemieteten Wohnung im Haus gelegenen im 1. Geschoss rechts, sach- und fachgerecht beseitigt hat;
3.
festzustellen, dass die Beklagten berechtigt sind, den restlichen Mietzins in Höhe von 50% zurückzubehalten, bis die Klägerin die Mängel in der Wohnung der Beklagten im Haus gelegenen im 1. Geschoss rechts, sach- und fachgerecht beseitigt hat.
Sie sind der Meinung, die Miete sei auf Grund eines Mietmangels gemindert. Dazu behaupten sie, sie sähen sich erheblichen Lärmbelästigungen durch die Mieter ausgesetzt; so seien insb. in der Zeit nach 21.00 Uhr Lauf- und Sprunggeräusche, die auch von Katzen stammen könnten, wahrzunehmen. Der Grund für die Lärmbelästigungen liege darin, dass das Laminat der Mieter nicht (ausreichend) trittschallgedämmt sei. Einen ausreichenden Trittschallschutz könnten sie aber insb. auf Grund der Anpreisung der Wohnung als sich in einem "kernsanierten" Haus befindend verlangen.
Die Höhe der Minderung begründen die Beklagten mit der Bedeutung der Nachtruhe; zudem üben sie ein Zurückbehaltungsrecht an der offenen Miete aus.
Die Klägerin bestreitet die Erheblichkeit der Lärmbelästigungen und dass das laute Poltern von Katzen stamme. Sie behauptet ferner, dass in den Jahren 2004/2005 überhaupt keine "Kernsanierung" im technischen Sinne erfolgt sei.
Durch Beweisbeschluss vom 3. 3. 2010 ist der Sachverständige mit der Beantwortung der Frage, ob der Laminatboden der Mieter infolge fehlerhafter Verlegung ursächlich für die von den Beklagten vorgetragene Lärmbelästigung sein könne, beauftragt worden.
Der Sachverständige gelangte zu folgender Einschätzung: Am Maßstab der DIN 4109 (1989), die auch heute noch gelte, bestehe keine ausreichende Trittschalldämmung; dabei sei wa...