Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 1.440,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus jeweils 90,00 EUR seit dem 05.06.2003, 05.07.2003, 05.09.2003, 05.10.2003, 05.11.2003, 05.12.2003 sowie 05.01.2004, 05.02.2004, 05.03.2004, 05.04.2004, 05.05.2004, 05.06.2004, 05.07.2004, 05.08.2004, 05.09.2004, 05.10.2004 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger als Rechtsnachfolger der ursprünglichen Vermieter machen gegenüber der Beklagten restlichen Mietzins für den Zeitraum Juni 2003 bis einschließlich Oktober 2004 in Höhe von jeweils 90,00 EUR monatlich gegenüber der Beklagten geltend, die nebst ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann mit Formularmietvertrag zum 01.12.1983 eine Wohnung im 2. Obergeschoss links im Anwesen … angemietet hat. Ende des Jahres 2002 zog in dem Anwesen … die Familie … mit ihren Kindern in die über der Wohnung der Beklagten gelegene Mietwohnung ein, wobei auf Veranlassung der Hausverwaltung des Anwesens … in der Wohnung der neuen Mieter … am 19.08.2002 ein Laminatboden verlegt wurde, wobei nach Mitteilung der verlegenden Firma vom 16.06.2004 (AS 151) ein fest verklebter Schlingenteppichboden als erste Schallbrücke belassen und ein schalldämmend beschichteten Laminat schwimmend verlegt worden ist. Die Beklagte mindert seit Juni 2003 den mietvertraglich geschuldeten Mietzins um monatlich 90,00 EUR, da von den Kindern der Eheleute … Ruhestörungen ausgehen sollen, wobei auf Nachfrage Beschwerden anderer Mitbewohner des Anwesens den Vermietern gegenüber nicht geltend gemacht wurden (Stellungnahme der Mieter … und … vom 29.11.2003, AS 51). Die Kläger begehren den seitens der Beklagten geminderten Mietzins in Höhe von 90,00 EUR monatlich seit dem Juni 2003 und beantragen:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 1.440,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus jeweils 90,00 EUR seit dem 05.06.2003, 05.07.2003, 05.09.2003, 05.10.2003, 05.11.2003, 05.12.2003 sowie 05.01.2004, 05.02.2004, 05.03.2004, 05.04.2004, 05.05.2004, 05.06.2004, 05.07.2004, 05.08.2004, 05.09.2004, 05.10.2004 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und trägt vor,
nach Entfernung des Teppichbodens und Neuverlegung eines Laminatbodens in der über der Wohnung der Beklagten liegenden Wohnung der Familie … seien die bei Errichtung des Anwesens geltenden Anforderungen an Trittschalldämmung nicht eingehalten worden, da in dem darunter liegenden Schlafzimmer der Beklagten jeder Schritt und der Tritt der über der Wohnung der Beklagten wohnenden Mieter/Haustiere (Meerschweinchen) zu hören sei, da aufgrund des nicht ordnungsgemäß verlegten schallgeschützten Bodens Lauf-, Tritt- und Sprunggeräusche derart laut in das Schlafzimmer der Beklagten hineinwirken würden, so dass an ein Schlafen oder Ruhen nicht zu denken sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat entsprechend Beschluss vom 17.08.2004 (AS 159 ff) Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … vom 11.11.2004 (AS 197–243) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und der Sache nach in vollem Umfang auch begründet.
Den Klägern steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Mietzinsanspruch für den Zeitraum Juni 2003 bis einschließlich Oktober 2004 in Höhe von 90,00 EUR monatlich, also insgesamt 1.440,00 EUR zu, da der Beklagten ein Recht zur Mietzinsminderung für den genannten Zeitraum nicht zusteht. Mietzinsminderungsansprüche sind nicht gegeben, da die Wohnung der Beklagten nicht mangelhaft ist.
Ein Mangel der Wohnung liegt vor, wenn die vermietete Wohnung mit einem Fehler behaftet ist, der ihre Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen Gebrauch aufhebt oder mindert. Maßstab dieses vertragsgemäßen Zustandes ist entweder eine besondere vertragliche Vereinbarung oder, sofern diese fehlt, der nach der objektiven Verkehrsanschauung zu erwartende Zustand der Mietsache. Da der vertragsgemäße Zustand maßgeblich ist, können auch nur die Umstände herangezogen werden, die im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags, mithin am 01.12.1983 gültig waren. Dies gilt auch für die Anwendung der für die Wohnung maßgeblichen technischen Normen. Bei dem streitgegenständlichen Anwesen handelt es sich um ein älteres 5-geschossiges Mehrfamilienwohnhaus in massiver Bauweise, wobei das Anwesen in den Jahren 1983/1964 errichtet worden ist. Der Mietvertrag hinsichtlich der von der Beklagten bewohnten Wohnung wurde am 19.10.1983 abgeschlossen; das Mietverhältnis begann am 01.12.1983. Unter diesen Umständen kann die Beklagte nur erwarten, dass die v...