Tenor
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 570,64 DM nebst 4 % Zinsen von
108,96 DM seit dem 04.05.1982, von weiteren
54,48 DM seit dem 04.06.1982, von weiteren
54,48 DM seit dem 04.07.1982, von weiteren
54,48 DM seit dem 04.08.1982, von weiteren
54,48 DM seit dem 04.09.1982, von weiteren
54,48 DM seit dem 04.10.1982, von weiteren
54,48 DM seit dem 04.11.1982, von weiteren
33,70 DM seit dem 04.12.1982, von weiteren
33,70 DM seit dem 04.01.1983, von weiteren
33,70 DM seit dem 04.02.1983 und von weiteren
33,70 DM seit dem 04.03.1983 zu zahlen.
II. Es wird festgestellt, daß die Beklagten nicht dazu berechtigt sind, die Miete für die von ihnen innegehaltene Wohnung im Hause … in den Monaten April und Mai 1983 mit der Begründung, in ihrer Wohnung befänden sich Feuchtigkeitsschäden, um mehr als 12,5 % der Grundmiete zu mindern.
III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 30 % und die Beklagten 70 %.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagten sind Mieter im Hause der Kläger in …. Die monatliche Miete beträgt aufgrund eines in der Sache – 39 C 497/81 AG Bochum – geschlossenen Vergleichs vom 23.11.1981 seit dem 01.07.1981 415,65 DM. Die Beklagten minderten seit April 1981 die Miete um 10 % mit der Begründung, in ihrer Wohnung befänden sich Feuchtigkeitsschäden im Schlafzimmer, Kinderzimmer, Wohnzimmer und Küche. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 07.12.1981 wurde den Beklagten ein Minderungsrecht in Höhe von 5 % zuerkannt. Durch dieses Urteil wurde unter anderem festgestellt, daß die Beklagten nicht dazu berechtigt sind, in der Zeit vom 01.12.1981 bis zum 30.11.1982 die Miete um mehr als 5 % mit der Begründung, in der Wohnung befänden sich Feuchtigkeitsschäden, zu mindern. Seit April 1982 minderten die Beklagten die Miete um monatlich 85,65 DM, dies sind rund 20 %.
Mit der vorliegenden Klage haben die Kläger zunächst Zahlung eines monatlichen Rückstandes von 64,87 DM für die Monate April und Mai 1982 und im übrigen die Feststellung beansprucht, daß die Beklagten in der Zeit von Juni 1982 bis Mai 1983 nicht dazu berechtigt sind, die Miete um mehr als 5 % mit der Begründung, in der Wohnung seien Feuchtigkeitsschäden, zu mindern. Den Feststellungsantrag haben die Kläger auf Zahlung umgestellt, soweit die monatlichen Mieten inzwischen fällig geworden sind.
Die Kläger vertreten die Auffassung, ein über 5 % hinausgehendes Minderungsrecht stehe den Beklagten nicht zu.
Die Kläger beantragen,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 778,44 DM nebst 4 % Zinsen von 129,74 DM seit dem 04.05.1982 und von jeweils weiteren 64,87 DM jeweils seit dem 4. eines jeden Monats bis einschließlich März 1983 zu zahlen,
- festzustellen, daß die Beklagten nicht dazu berechtigt sind, in den Monaten April und Mai 1983 die Miete mit der Begründung, in ihrer Wohnung befänden sich Feuchtigkeitsschäden, für welche die Kläger verantwortlich seien um mehr als 5 % der Grundmiete zu kürzen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor:
Seit Erlaß des Urteils in der Sache – 39 C 250/81 – hätten die Feuchtigkeitserscheinungen in ihrer Wohnung sich noch verstärkt. Außerdem sei seit Oktober 1981 im Badezimmer ein Wasserrohr defekt, so daß die Wand durchfeuchtet sei. Eine Mietzinsminderung von mindestens 25 % sei angemessen. Die Beklagten rechnen ferner hilfsweise mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 317,50 DM auf und tragen vor, ein im Badezimmer verlegter Teppichboden sei durch Eindringen von Feuchtigkeit beschädigt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen ….
Die Akte – 39 C 250/81 AG Bochum – lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet.
Die Beklagten sind aufgrund des Mietvertrages dazu verpflichtet, an die Kläger insgesamt 570,64 DM zu zahlen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem monatlichen Rückstand in Höhe von 54,48 DM für die Monate April bis einschließlich November 1982 und einem monatlichen Rückstand von 33,70 DM für die Monate Dezember 1982 bis März 1983 einschließlich.
In den Monaten April 1982 bis November 1982 waren die Beklagten gemäß § 537 BGB dazu berechtigt, die monatliche Miete um 7,5 % zu mindern. Das Gericht hatte zu beachten, daß die durch das Urteil in der Sache – 39 C 250/81 – getroffene Feststellung zur Höhe der Minderung sich auf den Zeitraum bis zum 30.11.1982 erstreckt. Danach dürfen die Beklagten die Miete wegen der Feuchtigkeitsschäden in ihrer Wohnung um 5 % mindern. Freilich beschränkt sich die Rechtskraftwirkung dieses Feststellungsurteils auf seine tatsächlichen Grundlagen und nicht auf einen ergänzenden Sachverhalt, der auf weiteren, in jenem Verfahren nicht festgestellten Tatsachen beruht (vgl. Thomas-Putzo...