Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Beweissicherungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Aufgrund schriftlichen Mietvertrages vom 16.06.84 haben die Beklagten im Hause …straße in Neuss eine Wohnung von den Klägern angemietet.

Die Beklagten haben ab April 1985 eine monatliche Mietminderung in Höhe von 66,50 DM wegen in der Wohnung befindlicher Feuchtigkeitsschäden vorgenommen. Es fand z wischen den Parteien ein Beweissicherungsverfahren mit der Geschäftsnummer … statt.

Die Kläger tragen vor, dass die Feuchtigkeit nicht auf einem Mangel des Bauwerks, sondern darauf beruhe, dass die Beklagten die Wohnung nicht so heizten und lüfteten, wie es die dicht schließenden modernen Fenster verlangten.

Die Kläger beantragen,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 865,15 DM nebst 4 % Zinsen von jeweils 66,55 DM ab 04.04.85, 04.05.85, 04. eines jeden folgenden Monats bis einschließlich 04.04.86 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, dass die Feuchtigkeit darauf beruhe, dass das Außenmauerwerk Rissbildungen aufweise und Feuchtigkeit von daher in die Wohnung eindringe.

Es wurde im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens Beweis erhoben durch Einholung zweier Sachverständigengutachten; zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten der Sachverständigen L… vom 16.08.85 und K… vom 15.01.86 Bezug genommen.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage war mangels eines Anspruchs der Kläger gegen die Beklagten abzuweisen.

Die Beklagten waren gemäß § 537 BGB berechtigt, wegen der in ihrer Wohnung vorhandenen Feuchtigkeitserscheinungen die Miete um monatlich 10 % zu mindern.

Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts eindeutig ergeben, dass die Feuchtigkeitserscheinungen nicht bzw. nicht durch ein nicht mietvertragsgemäßes Verhalten der Beklagten hervorgerufen worden sind. Das ohne weiteres nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen K. kommt, was die Feuchtigkeit im Schlafzimmer der Beklagten betrifft, zu dem Ergebnis, dass die Feuchtigkeit zumindest in erheblichem Maße durch das Aufbringen einer Styropordämmung zwischen Wand und Tapete hervorgerufen worden ist. Soweit der Sachverständige darüber hinaus, ebenso wie der andere Sachverständige L., festgestellt hat, dass durch die von den Beklagten aufgestellten Möbel in dem fraglichen Wandbereich nur eine vergleichsweise unzureichende Luftzirkulation möglich war, ist dies nicht den Beklagten als Mietern anzulasten. Die Beklagten haben die Wohnung als Ganzes zur Nutzung gemietet, und zur Nutzung einer Mietwohnung gehört üblicherweise auch das Aufstellen von allgemein gebräuchlichen Möbelstücken, ohne dass ersichtlich wäre, dass der Mieter dabei gehalten wäre, die Möbel in einer bestimmten Weise oder Anordnung aufzustellen. Entsprechendes müsste mietvertraglich ausdrücklich vereinbart werden. Es würde allenfalls ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung dem Mietvertrag widersprechen, wenn der Mieter etwa vorhandene Fenster oder Lüftungsklappen mit Möbeln zustellen würde oder aber Viertelstäbe und Fußleisten entfernen würde, um Möbelstücke näher an die Wand heranzurücken. Ansonsten muss es einem Mieter jedoch unbenommen sein, seine Möbel nach seinem Gutdünken in der von ihm angemieteten Wohnung aufzustellen, zumal sich im vorliegenden Fall des Schlafzimmers die fragliche Giebelwand insoweit für das Aufstellen des Kleiderschrankes anbietet, als zumindest zwei der anderen Wände dadurch als Stellfläche ausscheiden, dass sie mit einem Fenster, bzw. einer Tür versehen sind. Es ist auch keine Verpflichtung des Mieters ersichtlich, an bestimmten Wänden einen gewissen Mindestabstand beim Aufstellen der Möbel zur Wand zu beachten; auch insoweit bedurfte es einer ausdrücklichen mietvertraglichen Vereinbarung.

Im übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten gegen eine Verpflichtung zur Beheizung und Belüftung des Schlafzimmers verstoßen hätten. So ist von den Klägern im Beweissicherungsverfahren selbst vorgetragen worden, dass die Beklagten geäußert hätten, dass sie auch bei kältesten Außentemperaturen bei geöffneten Fenstern schlafen würden. Inwieweit von daher eine mangelnde Belüftung vorliegen könnte, ist für das Gericht nicht ersichtlich.

Andererseits ist auch eine Verpflichtung der Beklagten, nach dem Einbau von Isolierfenstern im besonderen Maße zu heizen, nicht ersichtlich. Es wäre widersinnig, wärmedämmende Fenster mit der Begründung zur Energiesparung einzubauen, wenn dadurch andererseits vom Mieter ein erhöhtes Heizen der Räume verlangt würde, um die Bildung von Kondenswasser zu...

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