Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung
Tenor
1. Der Beschluß über die Abberufung der Antragstellerin als Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft …, Sindelfingen, vom 13.07.1999 wird für ungültig erklärt.
Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.
2. Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten; außergerichtliche Kosten der Parteien sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Antragstellerin war seit etwa 20 Jahren Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft … in Sindelfingen. Zuletzt wurde sie mit Beschluß der Eigentümerversammlung vom 16.9.1998 für weitere 4 Jahre zur Verwalterin bestellt. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 13.7.1999 berief die Wohnungseigentümergemeinschaft die Antragstellerin mit sofortiger Wirkung als Verwalterin ab; des weiteren lehnte es die Eigentümerversammlung ab, der Antragstellerin für das Abrechnungsjahr 1998 Entlastung zu erteilen.
Über Punkt 6 der Tagesordnung der Eigentümerversammlung vom 13.7.1999 findet sich im Protokoll folgender Eintrag:
„Herr … übernimmt den Vorsitz und bittet die beiden Vertreter der … die Herren … und …, den Saal zu verlassen, da es für die anwesenden Eigentümer einfacher ist, ohne deren Anwesenheit über die Abberufung zu diskutieren.
Die beiden Herren verließen wunschgemäß den Saal und wurde 45 min. später wieder hereingebeten. Herrn … teilte sodann folgendes mit, obwohl er in Kenntnis war, daß die … einige Eigentümer zu vertreten hatte: Über die Tagesordnungspunkte 6, 7 und 8 wurde bereits abgestimmt mit folgendem Ergebnis:
Punkt 6:
Abberufung des Verwalters mit gleichzeitiger Kündigung des Verwaltervertrages
Die … wurde abberufen mit folgendem Ergebnis:
Ja: 37 Nein: 10 Enthaltungen: 3
Die Tätigkeit der …, so Herr Dr. … endet nach der Versammlung bzw. nach der Protokollierung.”
Die Antragstellerin trägt vor, der Beschluß über ihre Abberufung sei in fehlerhafter Weise ergangen, weil ihr keine Gelegenheit geboten worden sei, vor der Beschlußfassung vor der Versammlung zum Beschlußgegenstand Stellung zu nehmen. Sachliche Gründe für ihre Abberufung hätten nicht bestanden. Sie habe ihre Verpflichtungen als Verwalterin stets ordnungsgemäß erfüllt, die Vorwürfe des Verwaltungsbeirates entsprächen nicht den Tatsachen.
Nachdem ihre Jahresabrechnung für 1998 und der Wirtschaftsplan für das Folgejahr 2000 ohne Gegenstimmen von der Versammlung akzeptiert worden seien, hätte ihr von der Versammlung auch Entlastung erteilt werden müssen.
Die Antragstellerin beantragt,
- Es wird festgestellt, daß die Antragsgegner in ihrem Beschluß in der Eigentümerversammlung vom 13.7.1999 die Entlastung der Antragstellerin hinsichtlich des Abrechnungsjahres 1998 zu Unrecht verweigert haben.
- Es wird festgestellt, daß die Abberufung der Antragstellerin als Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 13.7.1999 unwirksam ist.
Die Antragsgegner beantragen,
diese Anträge abzuweisen.
Sie tragen vor,
mit der Antragstellerin sei vor der Versammlung hinreichend über ihre Versäumnisse diskutiert worden. Sie habe in vielfältiger Weise ihre Verpflichtungen als Verwalterin vernachlässigt und trotz mehrfacher Mahnungen keine Abhilfe geschaffen. Der Umstand, daß die Antragstellerin die von ihr vertretenen Stimmen bei der Beschlußfassung über die Abberufung nicht habe einsetzen können, sei auf das Ergebnis ohne Einfluß geblieben, zumal die Antragstellerin im vorliegenden Falle zur Stimmabgabe nicht berechtigt gewesen wäre.
Ein Recht auf Entlastung stehe der Antragstellerin nicht zu, sie habe deshalb auch kein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß ihr die Entlastung zu unrecht verweigert worden sei.
Der Antrag auf Feststellung, der Antragstellerin sei die Entlastung für das Geschäftsjahr 1998 zu unrecht verweigert worden, ist unzulässig. Aus dem Wortlaut und der Begründung des Antrags ergibt sich, daß die Antragstellerin insoweit nicht gemäß § 43 Abs. 1 Ziff. 4 WEG den Beschluß der Eigentümerversammlung anfechten will sondern einen Feststellungsantrag entsprechend § 256 ZPO stellt. Das für einen solchen Antrag zu fordernde rechtliche Interesse ist jedoch nicht gegeben. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Entlastung ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus sonstigen Rechtsgründen, etwa dem zwischen den Parteien bestehenden Verwaltervertrag. Daß die Verwalterstellung als solche keinen Entlastungsanspruch nach sich zieht, entspricht auch der vom Gericht vertretenen herrschenden Meinung. (Vgl. Bärmann Pick Merle Kommentar zum WEG 7. Auflage § 28 Randziff. 116). Dieser Auffassung ist schon deshalb der Vorzug zu geben, weil die rechtlichen Auswirkungen der Entlastung im einzelnen streitig und auch bei vertraglicher Absicherung häufig nur durch Auslegung zu definieren sind. Im übrigen stellt die Ablehnung des Antrags auf Entlastung einen sogenannten Nichtbeschluß dar, der auf die Rechtsverhältnisse zwischen der Verwalterin und der Wohnungseigentümergesellschaft keinen Einfluß hat. Die Antragstellerin ist deshalb darauf zu verweisen, sich, gegebenenfalls du...