Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten werden den Antragstellern auferlegt.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller sind Mitglieder der vorbenannten Eigentümergemeinschaft. Am 25. November 1998 fand eine Eigentümerversammlung statt, auf der verschiedene Beschlüsse gefaßt wurden. Mit Fax, Eingang bei Gericht am 23. Dezember 1998, haben die Antragsteller die gefassten Beschlüsse angefochten und erklärt, die Beschlussanfechtung erfolge zunächst vorsorglich und lediglich fristwahrend. Am 08. November 1999 sind die Antragsteller zur Einzahlung des Kostenvorschusses und zur Begründung ihres Antrags sowie der Erfüllung einiger Auflagen aufgefordert worden. Dafür ist ihnen eine Frist bis zum 15. Dezember 1999 gesetzt worden. Am 13. Dezember erfolgte die Einzahlung des Kostenvorschusses, eine Begründung des Antrags sowie eine Erfüllung der Auflagen erfolgte bis zum heutigen Tage nicht.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag war zurückzuweisen.
Das Anfechtungsrecht der Antragsteller ist verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass dieser das Recht in Zukunft nicht geltend machen werde (vgl. BGH NJW 1992, 1999; OLG Köln, Beschluß vom 07.07.1997, 16 WX 305/96; LG Bonn, Beschluß vom 31.08.1998, 8 T 114/97).
Die Antragsteller haben ihren Anspruch auf Ungültigerklärung der Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 25.11.1998 mittlerweile – mit Ausnahme der Einzahlung des angeforderten Kostenvorschusses – über ein Jahr insgesamt nicht betrieben. Sie haben zwar die vorgenannten Beschlüsse innerhalb der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG angefochten, haben aber – mit Ausnahme der Einzahlung des Kostenvorschusses – über ein Jahr lang ihren Anspruch weder konkretisiert noch begründet, noch die mit Frist vom 08. November 1999 gesetzten Auflagen erfüllt.
Das Anfechtungsrecht der Antragsteller ist verwirkt. Über ein Jahr nach der Wohnungseigentümerversammlung, auf der die angefochtenen Beschlüsse gefasst wurden, dürfen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft sowie der Verwalter darauf vertrauen, dass die gefassten Beschlüsse Bestand haben. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt nämlich die prozessuale Pflicht, im Namen der jeweiligen Verfahrensordnung auf die Belange des Gegners Rücksicht zu nehmen. Diese Pflicht kann im Einzelfall dazu führen, dass die Einlegung eines Rechtsmittels oder die Fortführung eines Verfahrens als rechtsmißbräuchlich anzusehen ist. Voraussetzung hierfür ist, dass aufgrund eines allzu langen Zeitraums der Untätigkeit der Gegner darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 1998, 302, 303 m.w.N.).
Daraus folgt, dass die verfahrensrechtlichen Rechte grundsätzlich so rechtzeitig wahrgenommen werden müssen, das sich der Gegner darauf einstellen kann. Die Antragsteller haben sich durch das Nichtbetreiben des Anfechtungsverfahrens über ca. ein Jahr so verhalten, dass die übrigen Wohnungseigentümer sich darauf einrichten durften, eine fristgemäße Anfechtung sei nicht erfolgt (vgl. OLG Köln a.a.O.).
Gemäß § 47 WEG waren den Antragstellern die Gerichtskosten aufzuerlegen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht anzuordnen.
Fundstellen