Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Verfahrensgang

AG Bonn (Aktenzeichen 28 II 225/98 WEG)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bonn vom 04.01.2000 – 28 II 222/98 – wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werdenden Antragstellern auferlegt, die auch die den Antragsgegnern entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen haben.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft … … Am 25.11.1998 fand eine Wohnungseigentümerversammlung statt, auf der verschiedene Beschlüsse gefaßt worden sind. Mit Schriftsatz vom 22.12.1998, der am 23.12.1998 bei Gericht eingegangen ist, haben die Antragsteller die gefaßten Beschlüsse angefochten und erklärt, die Beschlußanfechtung erfolge zunächst vorsorglich und lediglich fristwahrend.

Mit Verfügung vom 08.11.1999 hat das Amtsgericht die Antragsteller zur Einzahlung des Kostenvorschusses sowie zur Begründung ihres Anfechtungsantrages aufgefordert. Hierfür hat das Amtsgericht den Antragstellern eine Frist bis zum 15.12.1999 gesetzt und angekündigt, daß sodann eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen solle. Am 13.12.1999 erfolgte die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses; eine Begründung des Anfechtungsantrages erfolgte hingegen nicht.

Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragsteller daraufhin wegen Verwirkung des Anfechtungsrechts zurückgewiesen. Gegen den am 19.01.2000 zugestellten Beschluß haben die Antragsteller mit Telefaxschreiben vom 01.02.2000 sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Antragsteller sind der Auffassung, ihr Anfechtungsrecht sei – da sie die Gerichtskosten innerhalb der vom Amtsgericht gesetzten Frist eingezahlt haben – nicht verwirkt. Nachdem sie in ihrer Beschwerdeschrift vom 01.02.000 zunächst beantragt hatten, den Beschluß des Amtsgerichts aufzuheben und die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 25.11.1998 für ungültig zu erklären, haben sie ihre Beschwerde in der Beschwerdebegründung vom 14.04.2000 insoweit beschränkt, als sie nur die zu TOP 6) (Genehmigung der Jahresabrechnung für 1997) und zu TOP 10) (Kanalsanierung) gefaßten Beschlüsse angreifen, die sie aus dem in der Beschwerdebegründung vom 14.04.2000 (Bl. 43 ff. d.A.) dargestellten Gründen für rechtswidrig halten.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluß des Amtsgerichts Bonn vom 04.01.2000 aufzuheben und die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 25.11.1998 gefaßten Beschlüsse zu TOP 6) und TOP 10) für ungültig zu erklären.

Die Antragsgegner beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie sind der Auffassung, daß die Antragsteller ihr Anfechtungsrecht verwirkt haben. Die von den Antragstellern angefochtenen Beschlüsse zu TOP 6) und zu TOP 10) entsprächen im übrigen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG zulässige sofortige Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anfechtungsanträge der Antragsteller sind unbegründet.

Zwar haben die Antragsteller die in der Eigentümerversammlung vom 25.11.1998 gefaßten Beschlüsse mit am 23.12.1998 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz rechtzeitig und innerhalb der Frist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG angefochten. Der mit Schriftsatz vom 18.12.1998 eingereichte Anfechtungsantrag ist auch nicht zu unbestimmt gewesen. Zwar geht aus diesem Schriftsatz der Umfang der beabsichtigten Anfechtung nicht hervor. Dies führt aber noch nicht zur Unzulässigkeit des Anfechtungsantrages, da den Antragstellern auf Grund des noch nicht vorliegenden Protokolls der Wohnungseigentümerversammlung eine nähere Konkretisierung im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht möglich gewesen ist.

Die Antragsteller haben ihr Anfechtungsrecht allerdings verwirkt.

Ein Recht ist dann verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, daß dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (vgl. BGH, NJW 1982, 1999). Dies ist hier der Fall. Die Antragsteller haben den Beschlußanfechtungsantrag zunächst ausdrücklich lediglich „vorsorglich” und „zur Fristwahrung” eingelegt. Dementsprechend wurde von den Antragstellern auch der Gerichtskostenvorschuß noch nicht eingezahlt. Dies geschah erst am 13.12.1999, nachdem das Amtsgericht mit Verfügung vom 08.11.1999 unter Fristsetzung bis zum 15.12.1999 zur Einzahlung des Kostenvorschusses aufgefordert hatte. Die Antragsteller haben das Verfahren damit fast ein ganzes Jahr lang nicht betrieben.

Demgegenüber müssen die Wohnungseigentümer – wenn sie wie hier über eine Beschlußanfechtung nicht informiert werden – alsbald nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG darauf vertrauen dürfen, daß ein von ihnen gefaßter Beschluß bestandskräftig ist. Wird das Anfechtungsverfahren wie hier nahezu ein Jahr lang n...

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