Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Wohnungseigentümergemeinschaft
Verfahrensgang
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bonn vom 04.01.2000 – 28 II 222/98 – wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt, die auch die den Antragsgegnern entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft …
Am 25.11.1998 fand eine Wohnungseigentümerversammlung statt, auf der verschiedene Beschlüsse gefaßt worden sind. Mit Schriftsatz vom 18.12.1998, der am 22.12.1998 bei Gericht eingegangen ist, hat die Antragstellerin die gefaßten Beschlüsse angefochten und erklärt, die Beschlußanfechtung erfolge zunächst vorsorglich und lediglich fristwahrend. Die Antragsschrift solle daher noch nicht zugestellt werden.
Mit Verfügung vom 08.11.1999 hat das Amtsgericht die Antragstellerin zur Einzahlung des Kostenvorschusses sowie zur Begründung ihres Anfechtungsantrages aufgefordert. Hierfür hat das Amtsgericht der Antragstellerin eine Frist bis zum 15.12.1999 gesetzt und angekündigt, daß sodann eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen solle. Am 13.12.1999 erfolgte die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses; eine Begründung des Anfechtungsantrages erfolgte hingegen nicht.
Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin daraufhin wegen Verwirkung des Anfechtungsrechts zurückgewiesen. Gegen den am 19.01.2000 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin mit Telefaxschreiben vom 01.02.2000 sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, ihr Anfechtungsrecht sei – da sie die Gerichtskosten innerhalb der vom Amtsgericht gesetzten Frist eingezahlt habe – nicht verwirkt. Nachdem sie in ihrer Beschwerdeschrift vom 01.02.000 zunächst beantragt hatte, den Beschluß des Amtsgerichts aufzuheben und die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 25.11.1998 für ungültig zu erklären, hat sie ihre Beschwerde in der Beschwerdebegründung vom 14.04.2000 insoweit beschränkt, als sie nur die zu TOP 6) (Genehmigung der Jahresabrechnung für 1997) und zu TOP 10) (Kanalsanierung) gefaßten Beschlüsse angreift, die sie aus den in der Beschwerdebegründung vom 14.04.2000 (Bl. 43ff. d.A.) dargestellten Gründen für rechtswidrig hält.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluß des Amtsgerichts Bonn vom 04.01.2000 aufzuheben und die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 25.11.1998 gefaßten Beschlüsse zu TOP 6) und TOP 10) für ungültig zu erklären.
Die Antragsgegner beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, daß die Antragstellerin nicht mehr befugt sei, das Verfahren fortzuführen, da sie ihr Wohnungseigentum – was unstreitig ist – zwischenzeitlich verkauft habe und nicht mehr als Wohnungseigentümerin im Grundbuch eingetragen sei. Abgesehen davon habe die Antragstellerin ihr Anfechtungsrecht auch verwirkt. Die von der Antragstellerin angefochtenen Beschlüsse zu TOP 6) und zu TOP 10) entsprächen im übrigen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anfechtungsanträge der Antragstellerin sind unbegründet.
Zwar hat die Antragstellerin die in der Eigentümerversammlung vom 25.11.1998 gefaßten Beschlüsse mit am 22.12.1998 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz rechtzeitig und innerhalb der Frist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG angefochten. Da sie zu diesem Zeitpunkt noch als Eigentümerin der Wohnung im Grundbuch eingetragen war, war sie auch grundsätzlich berechtigt, die Ungültigkeit der in der Eigentümerversammlung vom 25.11.1998 gefaßten Beschlüsse geltend zu machen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegner ist die Antragstellerin durch ihr Ausscheiden aus der Wohnungseigentümergemeinschaft im Laufe des Verfahrens nicht daran gehindert, das Verfahren weiter zu betreiben; vielmehr bleibt der ausgeschiedene Wohnungseigentümer in entsprechender Anwendung des § 261 Abs. 3 Nr. 2, §§ 265, 325, 727 ZPO weiterhin Verfahrensbeteiligter, ohne dass es eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses für die Weiterverfolgung des Antrags durch den Ausgeschiedenen bedarf (vgl. BayObLG, ZMR 1983, 391, 393; Niedenführ/Schulze, WEG, 4. Auflage 1997, vor § 43ff. WEG Rdnr. 64). Ebensowenig ist der mit Schriftsatz vom 18.12.1998 eingereichte Anfechtungsantrag zu unbestimmt gewesen. Zwar geht aus diesem Schriftsatz der Umfang der beabsichtigten Anfechtung nicht hervor. Dies führt aber noch nicht zur Unzulässigkeit des Anfechtungsantrages, da der Antragstellerin auf Grund des noch nicht vorliegenden Protokolls der Wohnungseigentümerversammlung eine nähere Konkretisierung im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht möglich gewesen ist.
Die Antragstellerin hat ihr Anfechtungsrecht allerdings ver...