Tenor
Der Antrag wird als unzulässig abgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auf 7.558,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten bilden die oben genannte Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Teileigentums Nr. 13. In der Vergangenheit kam sie bereits mit Zahlungen der Lasten und Kosten des Gemeinschaftseigentums in Verzug. Das Thema wurde in mehreren Eigentümerversammlungen besprochen. In der Versammlung vom 13.03.1998 faßte die Gemeinschaft folgenden Beschluß:
„Das mit der Beschlußfassung des Wirtschaftsplans auf die einzelnen Einheiten entfallende Hausgeld wird für das gesamte Jahr auf einmal fällig; es ist bis zum 15.04.1998 auf das Gemeinschaftskonto zu zahlen. Die fällige Hausgeldschuld wird seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft dem einzelnen Wohnungseigentümer in der Weise gestundet, daß dieser jeweils bis zum 3. Werktag eines jeden Monats 1/12 der Jahressumme zu leisten hat. Kommt der Wohnungs-/Sondereigentümer für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Hausgeldrate oder eines nicht unerheblichen Teils derselben in Verzug oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Fälligkeitstermine erstreckt, mit der Entrichtung des Hausgelds in Höhe eines Betrages in Verzug, der das Hausgeld für zwei Monate erreicht, wird der gesamte noch geschuldete Jahresbetrag sofort zur Zahlung fällig.”
Diesen Beschluß hat die Antragstellerin angefochten. Die Antragsschrift ist am Montag, den 14.04.1998 bei Gericht eingegangen.
Die Antragstellerin behauptet, der Beschluß sei lediglich gefaßt worden, um ihr willkürlich weitere wirtschaftliche Nachteile zuzufügen. Der Verwalterin sei bekannt, daß sie zu einer Jahreszahlung nicht in der Lage sei. Wenn die Jahreszahlung gefordert und zuzüglich Prozeßkosten tituliert würde, würden Vollstreckungen aus den entsprechenden Beschluß im Ergebnis zur Folge haben daß sie weiteren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen werde, bis ihr Sondereigentum Objekt der Zwangsvollstreckung werden könne.
Der Antragstellerin beantragt,
den Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 13.03.1998 zu TOP 11 für ungültig zu erklären.
Die Antragsgegner beantragen,
den Antrag abzuweisen.
Sie vertreten die Ansicht, es sei ein sachlicher Grund für den Beschluß vorhanden. Hierzu behaupten sie, sie hätten in der Vergangenheit vielfach Hausgelder gerichtlich geltend machen müssen. 1998 sei die Antragstellerin mit einem Betrag von bis zu über 7.000,00 DM in Zahlungsrückstand geraten. Sie habe die Angewohnheit, derartige Rückstände nur kurz vor Eigentümerversammlungen auszugleichen.
Das Gericht hat die Antragstellerin mit Verfügungen vom 20. und 30.04. sowie 16.07.1998 vergeblich aufgefordert, eine Eigentümerlite vorzulegen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist als unzulässig abzuweisen. Die Antragstellerin hat die Antragsgegner nicht hinreichend genau bezeichnet. Sie hat nämlich keine Eigentümerliste vorgelegt, obwohl sie mehrfach – zweimal unter Fristsetzung dazu aufgefordert worden ist und ausreichend Zeit hatte, sich von der Verwalterin eine Liste zu besorgen. Es obliegt ihr Antragsgegner zu bezeichnen.
Lediglich hilfsweise weist das Gericht darauf hin, daß der Antrag auch unbegründet sein dürfte. Hierzu weist es auf folgende Gesichtspunkte hin:
Es kann dahingestellt bleiben, ob der gefaßte Beschluß von Regelungen der Teilungserklärung über Fälligkeit von Wohngeldern abweicht. Selbst in diesem Fall würde der Beschluß nämlich den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.
Gemäß § 28 Abs. 5 WEG beschließen die Wohnungseigentümer über den Wirtschaftsplan durch Stimmenmehrheit. Von dieser Regelung ist der gefaßte Beschluß gedeckt (diese Rechtsansicht vertreten: Niedenführ/Schulze, WEG, 4. Auflage 1997, § 28 Rndzif. 8 a; Bielefeld, der Wohnungseigentümer, 5. Auflage 1995, 17.1.5, Seite 548; Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Auflage 1995, § 28 Randzif. 5) für allstimmigen Beschluß: Drasdo, Wohnungseigentümer 1996, 242). Weiterhin ist anerkannt, daß Wohnungseigentümergemeinschaften die Fortgeltung des Wirtschaftsplans über das Wirtschaftsjahr hinaus beschließen können, obwohl dies oft im Gegensatz zur Teilungserklärung steht (Weitnauer/Hauger, am angegebenen Ort, § 28 Rndzif. 14, Seite 505; Bub, Wohnungseigentum von A – Z 6. Auflage 1991, „Wirtschaftsplan”, Seite 503; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 2. Auflage 1992, Rndzif. 114, Seite 214 f; OLG Hamm NJW-RR 1989, 1161, 1162; Landgericht Bonn, Beschluß vom 22.12.1997 Az.: 8 T 11/96, nicht veröffentlicht).
Für den vorliegenden Beschluß besteht ein sachliches Bedürfnis. In laufenden Hausgeldverfahren erhöht sich die Antragsforderung jeden Monat, so daß der Antrag ständig angepaßt werden müßte oder neue Verfahren einzuleiten wären, um sämtliche Rückstände zu erfassen. Wird jedoch im Falle des Verzugs in einer bestimmten Höhe der gesamte Jahresbeitrag fällig, kann er auf einmal geltend gemacht und tituliert w...