Tenor
Der Beschluss zu TOP 9 aus der Eigentümerversammlung vom 18.10.2021 über die Beschlussfassung über die Erweiterung der Dachterrasse der Wohnung 7, Antrag des Miteigentümers N, wird für ungültig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnungseigentumseinheit im Rahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft I.str. … C. In der Eigentümerversammlung vom 18.10.2021 beantragte der Miteigentümer N., die Erweiterung seiner Dachterrasse zu beschließen.
Die Gemeinschaft fasste sodann folgenden Beschluss:
„TOP 9
Diskussion und eventuelle Beschlussfassung über die Erweiterung der Dachterrasse der Wohnung 7, Antrag des Miteigentümers N.
Der Miteigentümer N. hat die Erweiterung der Dachterrasse in Absprache und Genehmigung aller selbstnutzenden Eigentümer bereits umgesetzt. Der Nachbar Herr I. hat beim Bauordnungsamt angefragt, ob es für die Maßnahme eine Baugenehmigung gibt. Daraufhin hat Hr. N. einen Architekten beauftragt, die Genehmigung einzuholen. Hr. N. teilte mit, dass ein Bauantrag eingereicht wurde, aber noch keine Baugenehmigung vorliegt.
Frau I. hat beanstandet, dass sie weder in ein Umlaufverfahren einbezogen wurde noch von der Verwaltung über das Verfahren und die Baumaßnahme in Kenntnis gesetzt wurde. Herr N erwiderte, dass er ihr zwei persönliche Gesprächsangebote unterbreitet hat, die sie nicht wahrgenommen hat.
Frau I. ist mit der Entscheidung der selbstnutzenden Eigentümer nicht einverstanden. Sie verwies darauf, dass mit der Terrassenerweiterung eine Nutzung der Dachfläche einhergeht, die bisher nicht gegeben war. Es sind dadurch z.B. Beeinträchtigungen der Bausubstanz, der Privatsphäre oder Geräuschbeeinträchtigungen zu befürchten, was insgesamt zu einer Verschlechterung gegenüber der bisherigen Wohnungssituation führt, Da die Terrassenerweiterung ausschließlich den Bereich über ihrer Wohnung betrifft, sieht sich Frau I. im Vergleich zu den anderen Miteigentümern unbillig benachteiligt und wird eine Beschlussfassung durch das Gericht prüfen lassen. Dee Eheleute L., Frau X. und Herr C. waren grundsätzlich mit der Erweiterung der Terrasse einverstanden, fanden aber die von Hr. N. installierte Pergola unpassend und baten darum, diese zu entfernen. Hr. N. zeigte sich in der Sache gesprächsbereit.
„Beschlussantrag: Die Wohnungseigentümergemeinschaft genehmigt die Erweiterung der Dachterrasse. Die Genehmigung durch die Verwaltung kann den Miteigentümern erteilt werden, wenn die folgenden Vorgaben erfüllt werden: Vor Genehmigung durch die Verwaltung ist eine Baugenehmigung vorzulegen. Die Installation erfolgt auf Veranlassung des Sondereigentümers zu dessen Lasten. Für die Erweiterung der Dachterrasse ist eine Beseitigung des vorhandenen Kieses erforderlich. Die Erweiterung der Dachterrasse hat sach- und fachgerecht durch ein Fachunternehmen unter größtmöglicher Schonung des gemeinschaftlichen Eigentums, hier insbesondere die Abdichtung der Dachfläche, zu erfolgen. Die Erweiterung der Dachterrasse ist der Verwaltung durch Einreichung einer Rechnungskopie nachzuweisen. Der Eigentümer bzw. Rechtsnachfolger ist verpflichtet, die Installation jeweils ordnungsgemäß instand zu halten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, entweder im Wege der Ersatzvornahme das Erforderliche veranlassen oder aber den Rückbau und die ordnungsgemäße Wiedererrichtung des ursprünglichen Zustandes verlangen. Der jeweilige Eigentümer haftet für jegliche Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum. welche auf die Erweiterung der Dachterrasse, die mangelnde Instandhaltung und Instandsetzung oder den laufenden Betrieb der Erweiterung der Dachterrasse zurückzuführen sind. Diese Haftung ist völlig unabhängig von einem etwaigen Verschulden des jeweiligen Eigentümers, sondern allein durch das zusätzliche Risiko der Erweiterung der Dachterrasse selbst begründet. Die Eigentümergemeinschaft beschließt folgende Kostenregelung: Bei künftigen durch die Eigentümergemeinschaft veranlassten Modernisierung9maßnahmen (zum Beispiel: Reparatur oder Sanierung der Dachfläche) sind die Kosten, die ausschließlich auf die nachträglich angebrachten baulichen Veränderungen zurückzuführen sind, von den jeweiligen Sondereigentümern zu tragen. (hier z. B.: Entfernung der Erweiterung der Dachterrasse) Durch die Eintragung in die Beschlusssammlung, die auch für einen Nachfolgeeigentümer abrufbar ist, wird diese Kostenregelung auch wirksam für zukünftige Eigentümer
Ja-Stimmen |
6 |
Nein-Stimmen |
1 |
Antrag angenommen und verkündet”
Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeiten sowie des Balkons und der Terrasse wird auf die in der Akte enthaltenen Fotografien Bezug genommen. Die Klägerin ist Eigentümerin der Wohnung im 2. Obergeschoss. Im 3. Obergeschoss befindet sich die Einheit des Miteigentümers N. Dieser möchte den Bereich oberh...