Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist (Sonder-)Eigentümer der Wohnungen mit den Nummern "#,"# und "# des Aufteilungsplanes der Beklagten und verfügt über insgesamt 663/10.000stel Miteigentumsanteile bei der Beklagten. Die Gemeinschaft hat in der ordentlichen Eigentümerversammlung am 27.10.2021 u. a. folgende Tagesordnungspunkte abgehandelt und folgende Beschlüsse gefasst:
„TOP 8 Genehmigung bauliche Veränderung (Antrag Eheleute S)
Verlegung einer Gasleitung zum Einbau einer Gasetagenheizung (wie bereits in den Häusern Xstraße ###-### und Nstraße #-##).
Die Thematik wurde ausführlich besprochen, die Antragsteller erläuterten ihren Antrag damit, dass vor allem die Kosten für die Heizung gesenkt werden sollen.
Die beiden Hausblöcke Xstraße ###-### und Nstraße #-## sind bereits mit Gasetagenheizungen, statt der Nachtspeicherheizung, ausgestattet.
Die Antragsteller sehen es nach dem Gleichheitsprinzip nur konsequent, dass die Genehmigung auch für den Hausblock N-straße # und # erteilt wird, wobei die Antragsteller hier nur den Antrag für ihre Wohnung in der Nstraße # stellen. Auf die Möglichkeit einer Beschlussanfechtung wurde seitens der Verwaltung hingewiesen.
Beschluss: 1.
Die Wohnungseigentümer beschließen, dem jeweiligen Eigentümer der Wohnungs/Teileigentumseinheit Nr. ## gem. Aufteilungsplan die Vornahme folgender baulicher Veränderung im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums vorbehaltlich folgender Auflagen zu genehmigen/zu gestatten:
– Die Eigentümer B & I S (Nstraße ##, Wohnung ##, EG links) stellen den Antrag auf Modernisierung der bestehenden alten Heizungsanlage in ihrem benannten Sondereigentum durch eine neue wirtschaftliche Brennwerttherme (Gasetagenheizung) zu eigenen Lasten bzw. bitten um Genehmigung zur Verlegung einer Gasleitung durch das Gemeinschaftseigentum von der Straße bis zu ihrer Wohnung.
Zur Info:
Die Häuser Xstraße ###-### und die Häuser Nstraße #-## sind bereits an das Gasnetz angeschlossen und die Heizsysteme in den Wohnungen wurden bereits von Elektroheizung auf Brennwerttherme umgebaut.
Es handelt sich hierbei um einen neuen Gasnetzanschluss für die Nstraße # und nicht um eine neue Hauptgasleitung. Die Hauptgasleitung verläuft bereits im Straßenbereich der Nstraße bzw. der Xstraße. Von dort gehen die Gasnetzleitungen zu den anderen Häusern der zur WEG gehörenden Nstraße # – ## sowie den Häusern der Xstraße ###-###, die bereits jeweils mit Brennwertthermen versorgt werden.
Gem. Auskunft der Firma C GmbH wird das Aufnehmen der bituminösen Fläche zur Verlegung des Gasnetzanschlusses zum Haus nicht ausbleiben können, die bituminöse Fläche wird aber fachmännisch durch die beauftragten Firmen wiederhergestellt.
Durchführung der Maßnahme:
- • Verlegung des Gasnetzanschlusses durch die Fa. C GmbH gemäß dem Protokoll anliegender Darstellung in den Anlagen 1 und 11 (Anmerkung des Unterzeichnenden: Die genannten Anlagen 1 und 11 sind als Anlage der Anlage K2 beigefügt, auf diese wird vollinhaltlich Bezug genommen), die Leitungsführung soll von der Nstraße unter dem bituminösen Fußweg erfolgen. Die bituminöse Decke wird geöffnet, die Leitungen werden fachgerecht in einem Graben verlegt. Die bituminöse Fläche wird fachgerecht nach der Leitungsverlegung wieder verschlossen.
- • Hinter der Treppe zum Fahrradraum wird die Leitung durch die Außenmauer in den Hausanschlussraum durchgeführt. Die erforderlichen Kernbohrungen werden fachgerecht nach der Leitungsdurchführung wieder verschlossen.
- • Herstellung eines Deckendurchbruchs per Kernbohrung für die erforderliche Leitungsdurchführung.
- • Verlegung der Rohre durch die Gemeinschaftsräume der Nstraße # bis zur Wohnung Nr. ## gemäß der dem Protokoll anliegenden Darstellung in den Anlagen 1 und 11. Der Rohrverlauf soll im Hausanschlussraum von der Durchführung in das Gebäude zum Gaszähler sowie bis zum Deckendurchbruch in die Wohneinheit 18 – Aufputz erfolgen.
- • Fachgerechter Verschluss des Deckendurchbruchs nach erfolgter Leitungsdurchführung gern. aktueller Brandschutzverordnung.
- • Vorhandene Leitungen werden dadurch nicht beeinträchtigt.
- • Verlegung eines Abgasrohres durch den vorhandenen Kamin in der Küche der Einheit 18 bis zum Dach.
- • Die alle zwei Jahre durchzuführende Untersuchung des Kaminschachtes für den Anteil des Abgasrohres durch den Schornsteinfeger trägt der Sondereigentümer der Wohnung 18. 2.
Die Ausübung der o.g. Genehmigung erfolgt ausschließlich auf eigene Kosten und Gefahr des o.g. Eigentümers. Dieser leistet Gewähr für die Einhaltung etwa zu beachtender Verkehrssicherungspflichten, öffentlich-rechtlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen auf eigene Kosten. Die Kosten des Betriebs der baulichen Veränderung sowie sämtliche Instandhaltungs- sowie Instandsetzungskosten trägt der begünstigte Eigentümer alleine. Machen Mieter von Wohnungseigentümern in Ansehun...