Tenor
1. Der (Negativ-) Beschluss unter TOP 8 in der Eigentümerversammlung vom 28.07.2021 über die Genehmigung einer baulichen Veränderung – Mobiler Sichtschutz als Trennwand zwischen seinen beiden Balkonen-Antrag Herr H, der wie folgt lautet:
„Die Wohnungseigentümer beschließen, dem jeweiligen Eigentümer der Wohnungseinheit Nummer … und … gemäß Aufteilungsplan die Vornahme folgender baulicher Veränderungen im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums vorbehaltlich folgender Auflagen zu gestatten (nachträglich zu genehmigen):
Entfernung der bauseits vorhandenen Trennwand zwischen den beiden Balkonen. Montage eines mobilen Sichtschutzes als Trennelement gemäß dem Musterfoto und der Spezifikation.
Die Ausübung der oben genannten Genehmigung erfolgt ausschließlich auf eigene Kosten und Gefahr des oben genannten Eigentümers. Dieser leistet Gewähr für die Einhaltung etwa zu beachtender Verkehrssicherungspflichten, öffentlich rechtlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen auf eigene Kosten. Die Kosten des Betriebs der baulichen Veränderung trägt der begünstigte Eigentümer alleine. Machen Mieter von Wohnungseigentümern in Ansehung der oben genannten baulichen Veränderung Eigentümern gegenüber Ansprüche geltend, so ist der oben genannte Eigentümer zu deren Freistellung verpflichtet.
Entfällt ein für die Genehmigung der vorstehenden baulichen Veränderung ursächliches berechtigtes Interesse des jeweiligen Eigentümers an der baulichen Veränderung, ist der jeweilige Eigentümer zum Rückbau der baulichen Veränderungen verpflichtet.”
wird für ungültig erklärt.
2. Es ist beschlossen, dem jeweiligen Eigentümer der Wohnungseinheit Nummer … und … gemäß Aufteilungsplan die Vornahme folgender baulicher Veränderungen im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums vorbehaltlich folgender Auflagen zu gestatten (nachträglich zu genehmigen):
„Entfernung der bauseits vorhandenen Trennwand zwischen den beiden Balkonen. Montage eines mobilen Sichtschutzes als Trennelement gemäß dem Musterfoto und der Spezifikation.
Die Ausübung der oben genannten Genehmigung erfolgt ausschließlich auf eigene Kosten und Gefahr des oben genannten Eigentümers. Dieser leistet Gewähr für die Einhaltung etwa zu beachtender Verkehrssicherungspflichten, öffentlich rechtlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen auf eigene Kosten. Die Kosten des Betriebs der baulichen Veränderung trägt der begünstigte Eigentümer alleine. Machen Mieter von Wohnungseigentümern in Ansehung der oben genannten baulichen Veränderung Eigentümern gegenüber Ansprüche geltend, so ist der oben genannte Eigentümer zu deren Freistellung verpflichtet.
Entfällt ein für die Genehmigung der vorstehenden baulichen Veränderung ursächliches berechtigtes Interesse des jeweiligen Eigentümers an der baulichen Veränderung, ist der jeweilige Eigentümer zum Rückbau der baulichen Veränderungen verpflichtet.”
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer zweier Wohnungseigentumseinheiten (Nr. … und …) im Rahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft S-I Str. …, … C. Die beiden Einheiten Nummer … und Nummer … des Klägers liegen im obersten Geschoss nebeneinander. Die Balkone der jeweiligen Einheiten grenzen aneinander.
Im Jahre 2017 ließ der Kläger seine beiden Wohneinheiten zusammenlegen und entfernte die Trennwand der Balkone. In dem Objekt sind Katzennetze und Markisen vorhanden. Beschwerden über die Entfernung der Trennwand waren dem Kläger nicht bekannt. Die Verwaltung teilte dem Kläger nun mit, er müsse diese Entfernung der Trennwand noch genehmigen lassen und einen mobilen Sichtschutz anbieten. Daher wurde ein entsprechender Antrag zu TOP 8 in die Ladung und Versammlung der Eigentümerversammlung vom 28.07.2021 aufgenommen. In dem Protokoll der Eigentümerversammlung 28.07.2021 wurde festgehalten, dass es sich um eine bauliche Veränderung handele und die Allstimmigkeit zur Genehmigung erforderlich sei. Es wurden 11 Ja-Stimmen und 6 Nein-Stimmen sowie 2 Enthaltungen gezählt. Die Verwaltung hat dann verkündet, dass der Antrag abgelehnt wird. Hinsichtlich der Details der Protokollierung wird auf die Kopie des Protokolls der Eigentümerversammlung auf Bl. 15 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass ein falsches Beschlussergebnis verkündet worden sei.
Der Negativbeschluss sei auf seine Anfechtung hin für ungültig zu erklären und ein positives Beschlussergebnis festzustellen, wenn entgegen der Auffassung des Versammlungsleiters alle beeinträchtigten Wohnungseigentümer zugestimmt haben oder kein Wohnungseigentümer beeinträchtigt sei. Spätestens aber entspreche die Ablehnung des Antrags des Klägers nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und es bestehe ...