Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietwagenkosten. Schwacke. Fraunhofer
Normenkette
ZPO § 287
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 938,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 220,26 € seit dem 16.02.2010, aus 77,11 € seit dem 17.03.2010 und aus 641,25 € seit dem 12.04.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Angemessenheit der von der Beklagten zu ersetzenden Mietwagenkosten. Dem zugrunde liegen Verkehrsunfälle vom 04.12.2009 in C2 (Schadensfall H), vom 23.12.2009 in C3 (Schadensfall Q) und vom 16.02.2010 in C3 (Schadensfall L). Die Fahrzeuge der jeweiligen Unfallgegner waren bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die Unfälle wurden jeweils von den Versicherungsnehmern der Beklagten allein verursacht. Vor Anmietung der Fahrzeuge wurden den jeweiligen Geschädigten telefonisch Direktvermittlungspreise für eine Anmietung genannt (zu Einzelheiten vgl. Bl. 39 d.A.). Die Versicherungsnehmer haben ihre Forderungen an die Klägerin abgetreten.
Die Beklagte regulierte den Schadensfall H mit 114,24 € statt berechneter 531,39 €, den Schadensfall Q mit 336,00 € von berechneten 864,82 € und den Schadensfall L mit 869,27 € statt mit in Rechnung gestellten 2.125,52 €. Wegen der Einzelheiten der Mietabrechnungen wird auf Ziffer II der Klageschrift (Bl. 3 und 4 d.A.) sowie die jeweiligen Rechnungen (Bl. 16, 19 und 23 d.A.) verwiesen.
Die Klägerin behauptet, ihr Schaden betrüge im Fall H 518,00 €, im Fall Qnetto 729,46 € und im Fall L 2.153,80 €. Sie ist der Ansicht, bezüglich der Schadensberechnung sei der Schwacke-Mietpreisspiegel heranzuziehen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.050,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 403,76 € seit dem 16.02.2010, aus 390,73 € seit dem 17.03.2010 und aus 1.256,25 € seit dem 12.04.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Schwacke-Mietpreisspiegel gebe die tatsächliche Marktsituation nicht wieder. Dies zeigten unter anderem die den Geschädigten genannten Direktvermittlungspreise, die erheblich unter den Rechnungssummen der Klägerin liegen. Der Schaden sei vielmehr nach dem Marktpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts zu berechnen. Sie ist der Ansicht, Winterreifen könnten nicht separat abgerechnet werden, ebensowenig wie ein Ersatzfahrer im Fall H.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere wegen der zahlreichen Argumente gegen die jeweiligen Schätzgrundlagen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.07.2010 (Bl. 80 d.A.), sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in der tenorierten Höhe gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 398 BGB.
Bezüglich des Schadensgrundes erhebt die Beklagte keine Einwendungen. Bezüglich der Schadenshöhe schätzt das Gericht den Schaden gemäß § 287 ZPO auf insgesamt 938,62 €. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Streitig zwischen den Parteien ist zunächst, ob die Berechnung der Klägerin aufgrund des Schwacke-Mietpreisspiegels korrekt ist. Dies kann nach Auffassung des Gerichts im Ergebnis bejaht werden. Insoweit wird auf die von der Klägerin wiedergegebene Rechtsprechung Bezug genommen. Insbesondere ist es zutreffend, dass nach der Rechtsprechung des zuständigen Berufungsgerichts Winterreifen kein Bestandteil des Normaltarifs sind; zur Anmietzeit im Winter 2009/10 bestand auch entsprechender Bedarf. Bezüglich des Schadensfall H sind auch die Kosten für den Zusatzfahrer ersatzfähig, nachdem die Beklagte den substantiierten Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 25.05.2010 nicht mehr bestritten hat, so dass davon auszugehen ist, dass die Mitmieterin H1 auch das verunfallte Fahrzeug mit genutzt hat. Nach Schwacke ergeben sich daher die von der Klägerin angegebenen Summen.
Durchdringen kann die Beklagte jedoch mit ihren grundsätzlichen Einwendungen gegen die Schwacke-Liste. Zweifel am Erkenntniswert des Schwacke-Mietpreisspiegels ergeben sich insbesondere aufgrund der Art der Datengewinnung, die dergestalt erfolgt, dass die Mietwagenkosten für Selbstzahler in der Weise ermittelt werden, dass Fragebögen an Mietwagenunternehmen unter Offenlegung des Verwendungszwecks übersandt werden. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten für den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 bestanden bereits erhebliche Differenzen zwischen den Mietwagenunternehmen und der Versicherungswirtschaft um d...