Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkehrsunfall. Sachverständigenkostebn. Pauschalierung

 

Normenkette

BGB § 249

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 285,40 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 19,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Der Kläger ist aktivlegitimiert, da die Geschädigte die Q + N H GmbH, den Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an den Kläger abgetreten hat.

2. Der Zedentin, der Firma Q + N H GmbH, stand gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des nach dem Verkehrsunfall zur Feststellung des Schadensumfangs an ihrem Fahrzeug eingeholten Sachverständigengutachtens des Klägers in Höhe von 660,40 EUR zu. Auf diesen Anspruch hat die Beklagte lediglich einen Betrag in Höhe von Euro 375 gezahlt, so dass ein weiterer Betrag in Höhe von Euro 285,40 offen steht.

Die Beklagte haftet unstreitig dem Grunde nach zu 100 % für den durch das Fehlverhalten ihres Versicherungsnehmers verursachten Unfalls, welches einen Schaden am Fahrzeug der Firma Q + N H GmbH, C, verursacht hat. Vom Schadensersatz umfasst sind auch Gutachterkosten, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind. Da es sich im vorliegenden Fall bei einem Schaden von 4.275,82 EUR brutto nicht um einen Bagatellschaden handelte, konnte die Firma Q + N H GmbH, ohne gegen ihre Schadensminderungspflicht zu verstoßen, eine solches Gutachten einholen.

Die seitens des Klägers geltend gemachten Sachverständigenkosten sind in voller Höhe ersatzfähig. Diese Kosten gehören zu den Vermögensnachteilen, welche gemäß § 249 BGB auszugleichen sind, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist oder aber wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, VI ZR 365/03, Urteil vom 30.11.2004). Nach dem Urteil des Bundesgerichtshof, VI ZR 67/06, Urteil vom 23.01.2007, Rn. 17, gelten dabei grundsätzlich folgende Maßstäbe:

"Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 369; 160, 377, 383; 162, 161, 165). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376 f.; 155, 1, 4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 362, 367 f.)."

Dabei hat der Bundesgerichtshof es grundsätzlich gebilligt, dass der Sachverständige auch eine Pauschalierung des Honorares vornimmt (Rn. 20):

"Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts überschreitet ein Kraftfahrzeugsachverständiger allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl.BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 122/05 - aaO Rn. 15 ff.)."

Eine konkrete Vorgabe, nach welchen Maßstäben sich die Pauschalierung des Sachverständigenhonorares zu bemesse...

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