Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 7.239,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.05.2023 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht Zahlungsansprüche gegen die Beklagte als vormalige Verwalterin geltend. Gegenstand des Verfahrens ist die Rückforderung eines Betrags von Euro 7.239,96, den die Beklagte vom Gemeinschaftskonto der Klägerin entnommen hat.
Die Beklagte war vom 14.11.2018 bis zum 30.11.2021 Verwalterin der Klägerin. Die Beklagte firmierte zunächst als H. GmbH mit Sitz in C. Der Sitz der Firma wurde nach L. verlegt und dort unter dem jetzigen Namen J. GmbH im Handelsregister eingetragen.
Die jetzige Verwalterin wurde in der Eigentümerversammlung vom 28.10.2021 zur neuen Verwalterin bestellt.
Bei der Überprüfung der Buchhaltungsunterlagen, insbesondere des Gemeinschaftskontos der Klägerin, fiel der neuen Verwalterin eine Überweisung an die Beklagte auf. Die Beklagte hatte sich am 14.10.2021 vom Konto der Gemeinschaft einen Betrag in Höhe von Euro 7.239,96 entnommen. In den Buchhaltungsunterlagen der Gemeinschaft fand sich eine hier zugehörige Rechnung vom 04.10.2021 über den vorstehenden Betrag.
Die Beklagte hatte sich vom Gemeinschaftskonto den hier streitgegenständlichen Betrag von Euro 7.239,96 unter dem Zweck „Sondervergütung Klagepauschale” für mehrere Gerichtsverfahren entnommen. Die streitgegenständlichen Sondervergütungen sind durch die gerichtliche Geltendmachung der Wohngeldrückstände der Eigentümerin B. …, UG, Xgasse … L. entstanden, wobei die Rechnung der zwölf Sondervergütungen für die Wohngeldrückstände der zwölf Einheiten …-… der Eigentümerin Admin … UG anstatt mit „B. … UG” mit dem Namen der Voreigentümerin A. bezeichnet wurden. Um diese Wohngeldrückstände gegen die Eigentümerin beizutreiben, hat die Beklagte als damalige WEG-Verwalterin im Jahr 2021 die Anwaltskanzlei T. L. aus C. mit der entsprechenden Beitreibung für die WEG beauftragt. Hierzu hat die Beklagte diese mit allen für den Fall relevanten Informationen und Unterlagen versorgt und dieses entsprechend zusammengestellt und vorbereitet. Der genaue Beauftragungszeitpunkt der Kanzlei durch die Beklagte ist zwischen den Parteien streitig. Am Ende des Verfahrens hat die Klägerin einen entsprechenden titulierten Erstattungsanspruch gegen die A. erlangt.
In dem Verwaltervertrag der Beklagten ist in § 7.3 u.a. folgende Regelung enthalten:
„Für den Fall der gerichtlichen Geltendmachung von Beitragsforderungen kann der Verwalter für den Mehraufwand bei der Verfahrensvorbereitung eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 10 % der geltend gemachten Hauptforderung zzgl. MwSt. gegenüber der WEG abrechnen. Der Verwalter wird angewiesen, diesen Auslagen- und Aufwendungsersatz gegen den/die verursachenden Eigentümer als Direktbelastung geltend zu machen.
Bearbeitungskosten, welche die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft betreffen, bedürfen der Zustimmung des Beirats bzw. der Eigentümerversammlung.”
Der durch die Beklagte entnommene Gesamtbetrag von Euro 7.239,96 Euro stellt 10 % der o.g. Gesamtwohngeldrückstände zzgl. 19 % MwSt. dar. Dieses entspricht der Höhe des im Verwaltervertrag unter § 7.3 genannten Sonderhonorars.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die „Sondervergütung Klagepauschale” keine Rechtsgrundlage habe. Derartige Bearbeitungskosten für rückständige Wohngeldansprüche, welche die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft betreffen, bedürften der Zustimmung des Beirats bzw. der Eigentümerversammlung. Eine solche läge nicht vor. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die streitgegenständliche Regelung bereits am Transparenzgebot scheitere. Es sei bei der Formulierung („Mehraufwand bei der Verfahrensvorbereitung”) nicht klar, ob bei der streitigen Regelung im Verwaltervertrag die Fälle gemeint sind, in denen der Verwalter selbst für die WEG die gerichtliche Geltendmachung betreibe oder ob es sich bei der Bearbeitungsgebühr nur um die „Zuarbeit” und Vorbereitung für einen beauftragten Rechtsanwalt ginge. Diese Klarstellung wäre aber zwingend geboten gewesen, um die Angemessenheit der angesetzten Pauschale von „10 % der geltend gemachten Hauptforderung zzgl. MwSt.” in wirtschaftlicher Hinsicht überprüfen zu können. Eine Geltendmachung der Forderung im Namen der WEG stelle einen wesentlichen höheren Arbeitsaufwand als die bloße Unterstützungsleistung für einen zu beauftragenden Rechtsanwalt, dar. Des Weiteren ist die Klägerin der Ansicht, dass die Pauschale von 10 % der geltend gemachten Hauptforderung zuzüglich Mehrwertsteuer auch per se völlig überhöht und unangemessen sei. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die hier streitgegenständliche Regelung mangels einer „Deckelung nach oben” unwirksam sei.
Hilfsweise werde der Anspruch auch auf eine vertragliche Nebenpflichtverletzung gestützt. Die Kläge...