Tenor
Der auf der Eigentümerversammlung vom 19.05.2021 zu TOP 6 gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Kläger sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft I-straße … in … C. Die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft wird durch die Firma K E KG verwaltet.
In den jeweiligen Wohnungen befinden sich Gasetagenheizungen, welche im jeweiligen Sondereigentum stehen. Die jeweiligen Gastherme sind an den gemeinschaftlichen Schornstein angeschlossen. Es gibt Eigentümer, die ihre jeweiligen Gasetagenheizungen nunmehr auf Brennwerttechnik umrüsten möchten.
Die Verwaltung erklärte unter dem 28.04.2021 die Einladung zur „Präsenzversammlung mit freiwilliger Onllne-Teilnahme – Hybrid” auf den 19.05.2021. Dabei bat die Verwaltung, aufgrund der Pandemie möglichst nicht zur Versammlung zu erscheinen und eine Vollmacht zu erteilen. In der Tagesordnung zur Eigentümerversammlung wurde der Beschluss-Vorschlag/Antrag zu TOP 6 wie folgt formuliert:
„Hinweis: Der Umlaufbeschluss wurde durch das neue WEG vereinfacht: Die Eigentümer können nunmehr beschließen, dass über einen bestimmten Gegenstand ein Umlaufbeschluss gefasst wird (Vorschaltbeschluss). Danach reicht für diesen Umlaufbeschluss eine einfache Mehrheit, beispielsweise wenn ein Vorbereitungsbeschluss gefasst ist und nur noch über einzuholende Angebote entschieden werden muss. Die Mehrheit des Umlaufbeschlusses berechnet sich auf der Grundlage der im Umlaufbeschlussverfahren abgegebenen Stimmen, und zwar ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich abgegebenen Stimmen, so dass die Beschlussfähigkeit in einem Umlaufbeschlussverfahren ebenfalls immer gegeben ist. Für das Umlaufverfahren ist ebenfalls die Textform ausreichend.
Beschlussvorschlag/Antrag (Vorschaltbeschluss):
Die Wohnungseigentümer bestimmen nach § 23 Abs.3 Satz 2 WEG, dass über … Bezeichnung eines TOP … im Wege eines Umlaufbeschlusses, also ohne Eigentümerversammlung, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden werden kann”.
Hinsichtlich der Details des Einladungsschreibens wird auf die Anlage K1 (Bl. 5 ff. der GA) Bezug genommen.
Auf der Eigentümerversammlung wurde folgender, hier streitgegenständlicher Beschluss gefasst, ohne dass weitergehende Informationen über die Notwendigkeit einer Inline-Installation sowie Alternativen hierzu oder Informationen zur Kostentragung erteilt wurden:
„TOP 6: REPARATUREN / INSTANDSETZUNGEN /ANSCHAFFUNGEN
Beschluss-Vorschlag/Antrag:
Die Wohnungseigentümer beschließen, die Installation eines Inliners im Schornstein nach Hereinholung von 2 Angeboten nach § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG ohne Eigentümerversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen im schriftlichen Umlaufverfahren durchzuführen. In diesem Fall bedarf es abweichend von § 23 Abs. 3 S 1 WEG ausnahmsweise also nicht der Zustimmung und der Ja-Stimme sämtlicher Wohnungseigentümer.”
Hinsichtlich der Details des Protokolls wird auf die Anlage K2 (Bl. 11 ff. der GA) Bezug genommen.
Die Kläger bestreiten, dass der Beschluss-Vorschlag in der protokollierten Form überhaupt zur Abstimmung gestellt worden sei. Auch hätten sie nicht für den protokollierten Beschluss- Vorschlag gestimmt. Sie hätten per Zoom teilgenommen. Die technische Qualität des Termins hatte erhebliche Mängel gehabt. Erst nach Wiedereinwahl aller Teilnehmer, nach ca. 10 Minuten, sei der Verwalter verständlich gewesen. Während der Versammlung sei kein Dokument (Agenda oder Beschlusstext oder Beschlussergebnis) geteilt worden. Für die Online-Teilnehmer der ETV sei überhaupt nicht ersichtlich gewesen, wann überhaupt abgestimmt worden sei und was als Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung gewertet wurde.
Zudem widerspreche der Beschluss zu TOP 6 schon deshalb ordnungsgemäßer Verwaltung, da die Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß angekündigt worden sei. Die Bezeichnung des TOP 6 in der Einladung sei nicht geeignet, dem Informationsinteresse der Eigentümer zu genügen. Die Tagesordnung habe gar keinen Hinweis auf irgendeine Baumaßnahme enthalten; schon gar nicht sei der beabsichtigte Einbau eines Inliners in irgendeinen Schornstein angekündigt worden.
Die Kläger beantragen,
wie tenoriert.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass schon aus der Überschrift unter TOP 6 in der Tagesordnung ersichtlich gewesen sei, dass es sich um eine Beschlussfassung bezüglich Reparaturen/Instandsetzungen/Anschaffungen handeln soll. Hierunter falle also auch die Installation eines Inliners im Schornstein. Zudem sei vorliegend lediglich beschlossen worden, dass zukünftige Beschlussfassungen bezüglich der Installation eines Inliners im Schornstein im sogenannten Umlaufv...